Rechtsprechung zu Art. 64 VwVG
Rechtsprechung zu Art. 64 VwVG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der Gerichtspraxis zur Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 132 II 47 (22. November 2005)
- Thema: Anwendungsbereich: Nur Beschwerdeverfahren
- Kernaussage: Art. 64 VwVG gilt ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren (Art. 44 ff. VwVG). Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht mangels gesetzlicher Grundlage und mangels planwidriger Lücke kein Anspruch auf Parteientschädigung.
- Konkreter Sachverhalt: Abweisung eines Entschädigungsbegehrens für ein Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Verkehr.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 1 VwVG
BGE 137 V 210 (28. Juni 2011)
- Thema: Rückweisung an die Vorinstanz als volles Obsiegen
- Kernaussage: Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei.
- Konkreter Sachverhalt: Zusprechung der vollen Parteientschädigung trotz noch ausstehender materieller Neuverfügung.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 1 VwVG
BGE 131 II 200 (16. Februar 2005)
- Thema: Notwendige Kosten und Ausschluss von unnötigem Mehraufwand
- Kernaussage: Entschädigt werden nur die zur zweckentsprechenden Rechtswahrung notwendigen Kosten; Aufwendungen, die durch Verschulden der Partei selbst verursacht wurden, werden nicht ersetzt.
- Konkreter Sachverhalt: Kürzung der Parteientschädigung wegen verspätet nachgereichter Beweismittel.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 1 VwVG
BGer 2C_527/2014 (25. März 2015)
- Thema: Kostenauflage an Regulierungsbehörden
- Kernaussage: Wird eine Beschwerde gegen eine Regulierungsverfügung gutgeheissen, ist die Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 2 VwVG der verfügenden Behörde aufzuerlegen.
- Konkreter Sachverhalt: Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu Lasten der ElCom.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 2 VwVG
BGer 2C_343/2010 (11. April 2011)
- Thema: Bemessung nach VGKE und Kostennote
- Kernaussage: Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts (Stundenansatz Fr. 200.– bis Fr. 400.– nach Art. 9–14 VGKE); fehlt eine Kostennote, setzt das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest.
- Konkreter Sachverhalt: Überprüfung der Bemessung der Parteientschädigung vor Bundesverwaltungsgericht.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. VGKE
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 2C_395/2018 (5. Oktober 2018)
- Thema: Parteientschädigung bei fehlender anwaltlicher Vertretung
- Kernaussage: Nicht anwaltlich vertretene Parteien oder Unternehmen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser es liege ein aussergewöhnlicher Aufwand vor.
- Konkreter Sachverhalt: Verweigerung einer Parteientschädigung an ein nicht durch einen externen Anwalt vertretenes Elektrizitätsunternehmen.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 1 VwVG
BGer 1C_313/2026 (15. Juli 2026)
- Thema: Begründungspflicht bei Verweigerung von Parteientschädigung
- Kernaussage: Der vollständige Verzicht auf eine Begründung bei der Verweigerung einer Parteientschädigung verletzt das rechtliche Gehör.
- Konkreter Sachverhalt: Aufhebung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids wegen Begründungsmangels.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 35 VwVG
BGer 2C_435/2013 (18. Oktober 2013)
- Thema: Neuverteilung der Parteientschädigung bei Gutheissung
- Kernaussage: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht gutgeheissen, ist die Parteientschädigung für das kantonale bzw. Bundesverwaltungsgerichtsverfahren von Amtes wegen neu zu verlegen.
- Konkreter Sachverhalt: Zusprechung von Parteientschädigungen für das gesamte Rechtsmittelverfahren.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 2 VwVG
III. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
BVGer A-1985/2006 (14. Februar 2008)
- Thema: Staatshaftung bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei (Abs. 4)
- Kernaussage: Erweist sich die einer unterliegenden privaten Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung als uneinbringlich, haftet die Vorinstanz-Körperschaft subsidiär von Gesetzes wegen.
- Konkreter Sachverhalt: Geltendmachung der Ausfallhaftung der Eidgenossenschaft nach Konkurs der privaten Gegenpartei.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 4 VwVG
BVGer B-807/2012 (25. Juni 2018)
- Thema: Behördenprivileg
- Kernaussage: Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
- Konkreter Sachverhalt: Abweisung des Entschädigungsbegehrens einer Bundesbehörde.
- Einschlägig für: Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29