Rechtsprechung zu Art. 64 VwVG
Rechtsprechung zu Art. 64 VwVG — Parteientschädigung
I. Leitentscheide
1. BGE 131 V 407 — Rückweisung an die Vorinstanz gilt als volles Obsiegen
BGE 131 V 407 (23. September 2005) Wird eine Verfügung im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, gilt dies im Hinblick auf den Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) sowie die Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (E. 2.2).
2. BGE 132 II 47 — Kein Anspruch auf Parteientschädigung für obsiegende Behörden
BGE 132 II 47 (22. November 2005) Obsiegenden Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, da die Vertretung im Beschwerdeverfahren zu ihren gewöhnlichen Amtspflichten gehört (E. 5.2).
3. BGE 131 II 200 — Bemessung der Notwendigkeit von Anwaltskosten
BGE 131 II 200 (16. Februar 2005) Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Notwendig sind die Kosten, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität des Falls geboten war (E. 6).
II. Weitere Entscheide
4. BVGer D-5779/2013 — Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
BVGer D-5779/2013 (25. Februar 2015) Wird das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (z.B. weil die Vorinstanz die Verfügung während des Verfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers wiedererwägt), ist die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu verteilen.
5. BVGer C-6173/2009 — Bemessung der Parteientschädigung nach Honorarnote
BVGer C-6173/2009 (29. August 2011) Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Festsetzung der Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters nach dem Reglement VGKE.
6. BVGer D-5800/2016 — Auferlegung der Parteientschädigung an private Gegenparteien
BVGer D-5800/2016 (13. Oktober 2017) Anwendung von Art. 64 Abs. 3 VwVG. Eine Parteientschädigung darf einer unterliegenden privaten Gegenpartei nur auferlegt werden, soweit diese sich durch eigene Rechtsbegehren aktiv am Verfahren beteiligt hat.