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Art. 64 VwVG — Parteientschädigung

Art. 64 VwVG — Parteientschädigung

Gesetzeswortlaut

Art. 64 VwVG — Parteientschädigung

1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.

2 Die Entschädigung wird in der Regel der Behörde auferlegt, die verfügt hat, oder der unterliegenden Gegenpartei.

3 Sie kann der unterliegenden Gegenpartei nur auferlegt werden, soweit diese sich mit selbstständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.

4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Präsident oder der Instruktionsrichter setzt die Entschädigung fest.

Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 64.

I. Bedeutung und Grundsatz (Abs. 1)

Art. 64 VwVG regelt den Anspruch der Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren des Bundes. Die Parteientschädigung dient dem Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Anwaltskosten sowie der Auslagen, die der Partei durch die Prozessführung entstanden sind.

II. Voraussetzungen (Obsiegerprinzip)

1. Ganzes oder teilweises Obsiegen

Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Obsiegerprinzip:

  • Obsiegt die beschwerdeführende Partei vollständig, hat sie Anspruch auf volle Parteientschädigung.
  • Bei teilweisem Obsiegen wird die Entschädigung verhältnismässig reduziert.
  • Auch die Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung gilt im Hinblick auf die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 131 V 407, E. 2.2).

2. Notwendige und verhältnismässig hohe Kosten

Vergütet werden die notwendigen Vertretungs- und Anwaltskosten. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden Auslagen nur ausnahmsweise entschädigt, wenn ein hoher Aufwand nachgewiesen ist.

III. Kostenträger (Abs. 2 und 3)

  1. Auferlegung an die Verfügungsbehörde (Abs. 2): Tritt die Behörde als Gegenpartei auf und unterliegt sie, wird ihr die Parteientschädigung auferlegt.
  2. Auferlegung an private Gegenparteien (Abs. 3): Einer privaten Gegenpartei (z.B. im Konkurrenten- oder Bauverfahren) darf eine Parteientschädigung nur auferlegt werden, wenn diese sich mit selbstständigen Anträgen am Verfahren beteiligt hat.

IV. Bemessung der Entschädigung

Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Entschädigung umfasst das Anwaltshonorar, die Auslagen (Porti, Kopien) sowie die Mehrwertsteuer.

V. Praxisfragen

Praxisfrage 1: Gilt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als Obsiegen für die Parteientschädigung?

Antwort: Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Entscheidung im Hinblick auf die Parteientschädigung (wie auch bei den Gerichtsgebühren) als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 131 V 407, E. 2.2).

Praxisfrage 2: Haben Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften als obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung?

Antwort: Behörden des Bundes oder anderer Gemeinwesen, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Prozessführung zu ihren ordentlichen Amtspflichten gehört (BGE 132 II 47, E. 5.2).

VI. Querverweise

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