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Art. 64 VwVG — Parteientschädigung

Gesetzeswortlaut

Art. 64 VwVG (SR 172.021) — Parteientschädigung

1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

2 Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.

3 Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.

4 Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.

5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 64 VwVG regelt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dépens) an die ganz oder teilweise obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren des Bundes. Die Entschädigung bezweckt den finanziellen Ausgleich für die notwendigen Anwalts- und Vertretungskosten sowie die barauslagenbezogenen Aufwendungen der Partei.

Rz. 2 Ausschluss im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: Art. 64 VwVG gilt nach seiner systematischen Stellung ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren (Art. 44–71 VwVG). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor Bundesämtern besteht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 132 II 47 E. 5.2).

Kommentierung

I. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 3 1. Obsiegerprinzip:

  • Vollständiges Obsiegen: Führt zur Zusprechung der vollen Parteientschädigung.
  • Teilweises Obsiegen: Die Entschädigung wird anteilsmässig nach Massgabe des Prozesserfolgs gequotelt.
  • Rückweisung gilt als volles Obsiegen: Die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt prozessual stets als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1).

Rz. 4 2. Notwendige und verhältnismässig hohe Kosten:

  • Entschädigt werden die zur sachgerechten Rechtswahrung notwendigen Aufwendungen.
  • Kosten, die durch weitschweifige Eingaben, unberechtigte Verzögerungen oder unvollständige Gesuche der Partei selbst mitverursacht wurden, sind vom Ersatz ausgeschlossen (BGE 131 II 200 E. 7.2).

II. Kostenträger und Behördenprivileg (Abs. 2 und 3)

Rz. 5 1. Primäre Kostentragung durch das Gemeinwesen (Abs. 2): Wird die Beschwerde gutgeheissen, wird die Parteientschädigung der Vorinstanz-Körperschaft (z.B. Eidgenossenschaft, Regulierungsbehörden wie ElCom oder FINMA) auferlegt (BGer 2C_527/2014).

Rz. 6 2. Private Gegenparteien (Abs. 3): Eine private Gegenpartei haftet für die Parteientschädigung nur, wenn sie sich mit selbstständigen Sachanträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat und dies ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

Rz. 7 3. Behördenprivileg: Behörden und öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer B-807/2012 E. 13.2.3).

III. Staatshaftung bei Uneinbringlichkeit (Abs. 4)

Rz. 8 Erweist sich die einer privaten Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung infolge Zahlungsunfähigkeit als uneinbringlich, haftet die Vorinstanz-Körperschaft subsidiär von Gesetzes wegen (Ausfallgarantie; BVGer A-1985/2006 E. 33).

IV. Bemessung nach VGKE (Abs. 5)

Rz. 9 Vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich die Bemessung nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen (VGKE, SR 173.320.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Stundenaufwand mit einem Ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 400.– bemessen (BGer 2C_343/2010 E. 8.3.1).

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 10 Fallgruppe 1: Ausschluss von Parteientschädigungen im Verwaltungsverfahren In BGE 132 II 47 E. 5.2 verlangte ein erfolgreicher Gesuchsteller den Ersatz seiner Anwaltskosten für das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt. Das Bundesgericht wies die Forderung ab: Art. 64 VwVG schliesst Entschädigungen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren bewusst aus.

Rz. 11 Fallgruppe 2: Volles Obsiegen bei Rückweisung In BGE 137 V 210 E. 7.1 hob das Gericht eine Leistungsverfügung wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Partei ungeachtet des noch ungewissen materiellen Endausgangs die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zusteht.

Rz. 12 Fallgruppe 3: Kostenauflage an Regulierungsbehörden (ElCom) In BGer 2C_527/2014 hiess das Bundesgericht Beschwerden gegen Netztarifverfügungen der ElCom gut und legte dieser die Bezahlung der Parteientschädigungen nach Art. 64 Abs. 2 VwVG auf.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 13 Praxisfrage 1: Unterlassene Einreichung der Honorarnote Reicht der Anwalt bis zum Abschluss des Schriftenwechsels keine Kostennote ein, setzt das Gericht die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Akten pauschal fest (BGer 2C_343/2010 E. 8.3.1).

Rz. 14 Praxisfrage 2: Nicht anwaltlich vertretene Unternehmen Juristische Personen und Unternehmen, die sich durch eigene Organe oder angestellte Juristen vertreten lassen, erhalten in der Regel keine Parteientschädigung, es sei denn, es wird ein ausserordentlicher, den Rahmen der normalen Betriebstätigkeit übersteigender Sachaufwand nachgewiesen (BGer 2C_395/2018 E. 3).

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