Rechtsprechung zu Art. 63 VwVG
I. Leitentscheide
Verzicht auf Kostenvorschuss bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA)
- Sachverhalt: Ein eritreischer Staatsangehöriger reichte als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch ein. Das SEM wies das Asylgesuch ab, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Gegen die Asylverweigerung erhob der Minderjährige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das UP-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab, verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– und trat nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht ein. Eine Hilfsorganisation erhob im Namen des Betroffenen Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht.
- Kernaussage: Bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Praxis, von vulnerablen Minderjährigen in existentiellen asylrechtlichen Fragen (Schutz vor Refoulement, Menschenwürde, physische und psychische Integrität) Kostenvorschüsse zu fordern, bewirkt eine unverhältnismässige und unzulässige Einschränkung des Justizzugangs (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK, Art. 3 Abs. 1 und Art. 22 KRK). Die Minderjährigkeit und Schutzbedürftigkeit stellen einen «besonderen Grund» für den Verzicht nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG dar.
Schranken der UMA-Privilegierung: Keine Geltung für reine SYMIC-Datenberichtigungen
BGer 1C_764/2025 vom 22. September 2026, E. 2
- Sachverhalt: Ein afghanischer Staatsangehöriger hatte bei Asylgesuchen in Bulgarien, Österreich und der Schweiz widersprüchliche Geburtsdaten angegeben. Das SEM passte sein Geburtsdatum im SYMIC auf das Volljährigkeitsalter (1. Januar 2006) an. Der Asylentscheid (Nichteintreten und Dublin-Überstellung nach Österreich) erwuchs rechtskräftig in Kraft, da die Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Gegen die Berichtigung des Geburtsdatums im SYMIC führte der Betroffene separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– unter Nichteintretensandrohung und wies das UP-Gesuch ab. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 63 Abs. 4 VwVG und BGE 144 II 56.
- Kernaussage: Die UMA-Privilegierung nach BGE 144 II 56 gilt nicht schrankenlos für sämtliche Verfahren, an denen eine sich als minderjährig bezeichnende Person beteiligt ist. Sie findet keine Anwendung in reinen datenschutzrechtlichen Streitigkeiten um die Richtigkeit von Registereinträgen im SYMIC, da hier nicht existenzielle Fragen der Menschenwürde, der körperlichen Integrität oder des Lebens auf dem Spiel stehen. Das Bundesverwaltungsgericht durfte die Durchführung des Verfahrens von einem Kostenvorschuss nach Art. 63 Abs. 4 VwVG abhängig machen; ein «besonderer Grund» für einen automatischen Verzicht lag nicht vor.
Ausschluss einer gesetzlichen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 VwVG
BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010, E. 4.4
- Sachverhalt: Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der ETH Zürich geriet im Zusammenhang mit manipulierten Messdaten in die Schlagzeilen und focht die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht forderte ihn auf, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Der Beschwerdeführer zahlte den Betrag erst acht Tage nach Fristablauf ein und machte geltend, er habe die Zwischenverfügung infolge psychischer Extrembelastung nach Ferienrückkehr mit einer anderen Verfügung verwechselt. Er verlangte die Ansetzung einer Nachfrist oder Fristwiederherstellung.
- Kernaussage: Art. 63 Abs. 4 VwVG sieht bei Säumnis die Nichteintretensfolge vor, nicht aber die Ansetzung einer Nachfrist. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Totalrevision der Bundesrechtspflege für das Bundesverwaltungsgericht bewusst auf eine Nachfristregelung verzichtet. Die Verweigerung einer Nachfrist und das sofortige Nichteintreten verletzen weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; blosse Unachtsamkeit oder Arbeitsüberlastung genügen nicht.
Anfechtbarkeit der Kostenvorschussverfügung und Hemmung durch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- Sachverhalt: Einer Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und gleichzeitig die Einzahlung eines Kostenvorschusses unter Nichteintretensandrohung auferlegt. Dagegen führte sie Beschwerde beim Bundesgericht.
- Kernaussage: Eine Zwischenverfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die Leistung eines Kostenvorschusses unter Nichteintretensandrohung angeordnet wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da bei Nichtbezahlung der endgültige Rechtsverlust durch Nichteintreten droht. Ein rechtzeitig vor Fristablauf gestelltes UP-Gesuch hemmt die Fälligkeit des Kostenvorschusses; bei Abweisung des Gesuchs muss dem Beschwerdeführer zwingend eine neue, angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt werden.
Einschränkung des Behördenprivilegs bei vermögensrechtlichen Interessen von Gemeinwesen
BGer 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012, E. 3
- Sachverhalt: Ein Landwirt wehrte sich gegen die Verweigerung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen und Öko-Qualitätsbeiträgen durch das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau. Vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht stritten die Parteien über Beitragsansprüche und die Kostenauflage an die beteiligten Körperschaften.
- Kernaussage: Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht. Das Behördenprivileg schützt Kantone und Gemeinden nur bei rein hoheitlichem Handeln im Rahmen gesetzlicher Aufsichts- und Schutzaufgaben. Sobald fiskalische oder vermögenswerte Interessen des Gemeinwesens auf dem Spiel stehen, greift die Kostenpflicht.
Rückweisung an die Vorinstanz gilt kostenmässig als vollständiges Obsiegen
- Sachverhalt: In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Streitsache zu erneuter Abklärung und Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurück. Die Vorinstanz rügte die vollständige Kostenbefreiung und Entschädigungszusprechung zugunsten der privaten Partei.
- Kernaussage: Im Verwaltungsverfahren gilt die Aufhebung einer Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kosten- und entschädigungsrechtlich stets als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei nach Art. 63 Abs. 1 VwVG. Der Umstand, dass der materielle Endausgang bei der Vorinstanz noch offen ist, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittelziel — die Beseitigung der belastenden Verfügung — voll erreicht wurde.
II. Weitere Entscheide
Begründungspflicht bei Abweichung vom Grundtarif für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
BGer 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019, E. 2
- Sachverhalt: Die FINMA verhängte gegen einen Bankmanager ein dreijähriges Berufsverbot. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verlangte vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.–, ohne die Höhe in der Zwischenverfügung zu begründen. Der Betroffene gelangte ans Bundesgericht.
- Kernaussage: Kostenvorschussverfügungen bedürfen zwar grundsätzlich keiner Begründung, wenn sie sich im Rahmen eines gesetzlichen Tarifs bewegen. Setzt das Gericht jedoch für eine Streitigkeit ohne primäres Vermögensinteresse (Berufsverbot) einen Vorschuss fest, der den ordentlichen Rahmen von Fr. 5'000.– nach Art. 63 Abs. 4bis lit. a VwVG i.V.m. Art. 3 lit. b VGKE massiv übersteigt, muss die Einstufung als vermögensrechtliche Streitigkeit für den Betroffenen nachvollziehbar begründet werden.
Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
BGer 1C_232/2019 vom 18. Juli 2019, E. 1
- Sachverhalt: Einer Beschwerdeführerin wurde in einem baurechtlichen Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– auferlegt. Sie reichte fristgerecht ein UP-Gesuch ein. Die Verfahrensleitung wies das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit ab und setzte eine Nachfrist zur Vorschussleistung an, wogegen die Partei Beschwerde erhob.
- Kernaussage: Weist die Gerichtsinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf Justizzugang (Art. 29 Abs. 3 BV), dem Beschwerdeführer in der Abweisungsverfügung eine neue, angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einzuräumen. Die Partei muss die Möglichkeit haben, nach Kenntnis des negativen UP-Entscheids die finanziellen Mittel zu beschaffen, ohne sofortigen Rechtsverlust zu erleiden.
Kostenfreiheit der Bundesbehörden im Beschwerdeverfahren (Behördenprivileg)
BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015, E. 3
- Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen eine Regulierungsverfügung der ElCom gut, hob die Verfügung auf und verpflichtete die Eidgenossenschaft zur Zahlung einer Parteientschädigung. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die ElCom unterblieb.
- Kernaussage: Art. 63 Abs. 2 VwVG statuiert ein absolutes Kostenprivileg zugunsten von Vorinstanzen und unterliegenden Bundesbehörden. Auch bei vollständigem Unterliegen dürfen ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt werden; demgegenüber besteht nach Art. 64 Abs. 2 VwVG die Pflicht zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
Kostenvorschusspflicht und Säumnisfolge im Rechtshilfeverfahren nach IRSG und VwVG
BStGer RR.2020.317 vom 22. Januar 2021
- Sachverhalt: In einem internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen an Deutschland focht eine betroffene Gesellschaft die Herausgabe von Kontounterlagen beim Bundesstrafgericht an. Die Beschwerdekammer forderte einen Kostenvorschuss an und drohte das Nichteintreten an. Die Einzahlung unterblieb.
- Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 4 VwVG finden über Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG im Rechtshilfebeschwerdeverfahren Anwendung. Wird der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt, tritt das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde ohne Einräumung einer Nachfrist nicht ein.
Kosten- und Entschädigungspflicht der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren Dritter
- Sachverhalt: In einem Plangenehmigungsverfahren für eine Flugplatzanlage fochten Einsprecher die Genehmigung bei der Rekurskommission an. Die gesuchstellende Flugplatzgenossenschaft beteiligte sich am Beschwerdeverfahren, stellte jedoch formell keine eigenen Anträge. Nach Gutheissung der Beschwerde der Einsprecher wurden der Genossenschaft Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen erhob sie Beschwerde.
- Kernaussage: Der Gesuchsteller in einem Plangenehmigungs- oder Bewilligungsverfahren kann sich im Beschwerdeverfahren, das durch Dritte/Einsprecher veranlasst wird und in welchem es um den Bestand der Bewilligung geht, seiner Kostenpflicht nach Art. 63 Abs. 1 VwVG nicht dadurch entledigen, dass er auf förmliche Anträge verzichtet. Wer als materiell Begünstigter die Bestätigung der vorinstanzlichen Bewilligung anstrebt, gilt bei Aufhebung der Bewilligung als unterliegende Partei.
Ausschluss von Kosten- und Entschädigungsregeln im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
- Sachverhalt: Eine Partei verlangte nach erfolgreicher Mitwirkung in einem erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren vor einer Bundesbehörde die Zusprechung einer Parteientschädigung und focht die Kostenverlegung an.
- Kernaussage: Die Vorschriften über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (Art. 63 und 64 VwVG) stehen im 3. Abschnitt des VwVG («Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen») und gelten ausschliesslich für das Rechtsmittelverfahren. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden besteht mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Grundlage für die Zusprechung prozessualer Kosten und Entschädigungen.