Art. 63 VwVG — Verfahrenskosten
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
Gesetzeswortlaut
1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2 Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3 Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
- a.
- in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken;
- b.
- in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken.103
5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
104 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
107 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Überblick und Bedeutung
Art. 63 VwVG regelt die Tragung und Bemessung der Verfahrenskosten im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 44–71 VwVG). Die Norm bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen Spruchgebühren, Schreibgebühren und Barauslagen den Parteien auferlegt werden (Abs. 1–3) und statuiert für die Beschwerdeinstanz die Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses unter Nichteintretensandrohung (Abs. 4).
In der gerichtlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Aufsichtsjudikatur des Bundesgerichts bildet Art. 63 Abs. 4 VwVG eine zentrale Weichenstellung: Das Nichtleisten des Kostenvorschusses führt im Verwaltungsverfahren des Bundes nach Fristablauf ohne Ansetzung einer gesetzlichen Nachfrist zum formellen Nichteintreten. Umso grössere Bedeutung kommt der Auslegung der Ausnahmebestimmung von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG zu («besondere Gründe»). Mit dem Grundsatzurteil der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in BGE 144 II 56 wurde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) eine generelle Befreiung vom Kostenvorschuss statuiert. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil BGer 1C_764/2025 vom 22. September 2026 präzisiert und abgegrenzt: Die UMA-Privilegierung gilt nicht schrankenlos für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, sondern greift nur dort, wo Leib, Leben und physisch-psychische Integrität im Zentrum stehen — nicht hingegen bei isolierten Registerberichtigungen im SYMIC.
Prüfschema: Struktur der Verfahrenskosten nach Art. 63 VwVG
| Prüfschritt | Gesetzliche Grundlage | Tatbestandsmerkmale / Streitpunkte | Beweislast / Prozessuale Hürde |
|---|---|---|---|
| A. Anwendungsbereich | Art. 63 Abs. 1 VwVG | Geltung nur im Beschwerdeverfahren; Ausschluss im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren | Feststellung von Amtes wegen |
| B. Erhebung und Höhe des Kostenvorschusses | Art. 63 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4bis VwVG, VGKE | Pflicht zur Erhebung; Spruchgebühr (Fr. 100–5'000 ohne Vermögensinteresse; Fr. 100–50'000 mit Vermögensinteresse) | Begründungspflicht bei Abweichung vom Grundtarif |
| C. Fristansetzung und Ausschluss einer Nachfrist | Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG, Art. 21 Abs. 3 VwVG | Angemessene Zahlungsfrist; Postaufgabe am letzten Tag; Nichteintreten ohne gesetzliche Nachfrist | Strikte Einhaltung der Zahlungsfrist; kein Schutz bei blossem Versehen |
| D. Verzichtsgrund: UMA-Privilegierung | Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG, Art. 3 Abs. 1 KRK | «Besondere Gründe»; unbegleitete minderjährige Asylsuchende; Gefährdung des Zugangs zum Gericht bei existentiellen Rechten | Regelfall des Verzichts im Asylbeschwerdeverfahren (BGE 144 II 56) |
| E. Schranken der UMA-Privilegierung | Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG | Keine Ausdehnung auf blosse Registerberichtigungen (SYMIC-Geburtsdatum); keine Gefährdung von Leib und Leben | Volle Vorschusspflicht vorbehältlich Art. 65 VwVG (BGer 1C_764/2025) |
| F. Koordination mit der unentgeltlichen Rechtspflege | Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 3 BV | Rechtzeitiges Gesuch hemmt Vorschussfälligkeit; Neuansetzung der Frist bei Abweisung | Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit |
| G. Materielle Kostenauflage (Unterliegerprinzip) | Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG | Kostenverlegung nach Prozesserfolg; Rückweisung als volles Obsiegen; Verursacherprinzip | Zuordnung nach Dispositiv; Ausnahmsweiser Erlass nach Billigkeit |
| H. Behördenprivileg und Vermögensinteressen | Art. 63 Abs. 2 VwVG | Kostenfreiheit von Bund und Vorinstanzen; Kostenpflicht von Kantonen/Gemeinden bei vermögensrechtlichen Interessen | Unterscheidung hoheitliches Handeln vs. fiskalisches Interesse |
Kommentierung
A. Anwendungsbereich: Beschwerdeverfahren des Bundes (Abs. 1)
Art. 63 VwVG regelt die Kostenverlegung ausschliesslich für das verwaltungsunabhängige und verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren (Art. 44 ff. VwVG). Dies betrifft vorab das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 VwVG), vor dem Bundesstrafgericht (soweit das VwVG Anwendung findet, z.B. in Rechtshilfesachen) sowie vor Departementen und Bundesrat als Beschwerdeinstanzen.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor Bundesämtern, Anstalten und Regulierungsbehörden (Art. 1–43 VwVG) findet Art. 63 VwVG keine direkte Anwendung. Die Erhebung von erstinstanzlichen Verfügungsgebühren richtet sich nach Spezialgesetzen (z.B. Art. 46a RVOG, Gebührenverordnungen der Departemente) und folgt nicht den Regeln der prozessualen Kostenverteilung (BGE 132 II 47 E. 5.2).
Leitsatz. Art. 63 VwVG bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren des Bundes; für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden entfaltet die Norm keine Geltung.
B. Erhebung und Höhe des Kostenvorschusses (Abs. 4 Satz 1, Abs. 4bis)
1. Grundsatz der Vorschusspflicht
Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Das Gesetz formuliert dies als Rechtspflicht («erhebt»), nicht als Ermessen: Die Erhebung eines Vorschusses liegt nicht im Belieben des Instruktionsrichters, sondern bildet die gesetzliche Regel (BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 5.1).
2. Gebührenrahmen nach Abs. 4bis und VGKE
Die mutmasslichen Verfahrenskosten bemessen sich nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2):
- Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (Abs. 4bis lit. a): Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– (Art. 3 lit. b VGKE).
- Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (Abs. 4bis lit. b): Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 50'000.– (Art. 3 lit. a VGKE).
3. Kasuistik zur Bemessung: Das FINMA-Berufsverbot
Verlangt das Gericht einen Kostenvorschuss, der den Maximalbetrag für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (Fr. 5'000.–) massiv übersteigt, trifft die Instruktionsrichterin eine gesteigerte Begründungspflicht:
Ein Mitglied der Geschäftsleitung eines Finanzdienstleisters wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Verfügung vom 9. November 2018 mit einem dreijährigen Berufsverbot belegt. Dagegen führte der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 auf, gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Eine Begründung für die Höhe enthielt die Zwischenverfügung nicht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Kostenvorschussverfügungen zwar grundsätzlich keiner Begründung bedürfen, wenn sie sich im Rahmen des Tarifs bewegen. Setzt das Bundesverwaltungsgericht jedoch für ein Berufsverbot einen Vorschuss von Fr. 40'000.– an, ist für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb die Streitsache als vermögensrechtlich qualifiziert wird und nicht der Maximalrahmen von Fr. 5'000.– für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten greift. Das Bundesgericht überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Neubeurteilung als Reduktionsgesuch (BGer 2C_100/2019 vom 29. Januar 2019 E. 2).
Leitsatz. Weicht die Beschwerdeinstanz vom regulären Gebührenrahmen für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–) nach oben ab, bedarf die Einstufung als vermögensrechtliche Angelegenheit einer sachlichen Begründung in der Zwischenverfügung.
C. Fristansetzung, Postaufgabe und Ausschluss einer Nachfrist (Abs. 4 Satz 2)
1. Angemessene Frist und Rechtzeitigkeit der Leistung
Dem Beschwerdeführer ist zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist anzusetzen. Als angemessen gilt in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist von 20 Tagen (BGer 2C_703/2009 E. 4.3).
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt Art. 21 Abs. 3 VwVG: Bei Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto der Behörde ist die Frist gewahrt, wenn der Betrag am letzten Tag der Frist zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Ein Zahlungseingang bei der Gerichtskasse vor Fristablauf ist nicht erforderlich.
2. Striktes Nichteintreten ohne gesetzliche Nachfrist
Wird der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet und enthielt die Verfügung die ausdrückliche Androhung des Nichteintretens, tritt die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes existiert — im grundlegenden Unterschied zu Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 101 Abs. 3 ZPO — keine gesetzliche Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses.
3. Kasuistik: Der ETH-Manipulationsfall
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Forschergruppe der ETH Zürich geriet im Zusammenhang mit experimentellen Messungen unter Fälschungsverdacht. Als die Schulleitung die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts beschloss, erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 forderte ihn das Gericht auf, bis zum 13. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Betrag erst nach Fristablauf am 21. Oktober 2009. Zur Begründung der Säumnis brachte er vor, er sei nach seiner Ferienrückkehr durch eine mediale Rufmordkampagne, Anfragen von Journalisten und Vorwürfe physisch und psychisch extrem belastet gewesen. Er habe die Zwischenverfügung mit einer tags zuvor ergangenen verwechselt und ungelesen abgelegt. Er verlangte Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG sowie die Ansetzung einer kurzen Nachfrist unter Berufung auf Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot des überspitzten Formalismus).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
- Keine Nachfrist im VwVG: Der Bundesgesetzgeber hat bei der Totalrevision der Bundesrechtspflege für das Bundesverwaltungsgericht bewusst auf eine Nachfristregelung verzichtet. Die Ansetzung einer Nachfrist entspricht keinem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGer 2C_703/2009 E. 4.4.1).
- Kein überspitzer Formalismus: Die Nichteintretensfolge nach Art. 63 Abs. 4 VwVG verletzt weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Pflicht zur fristgerechten Vorschussleistung ist eine zulässige Sachurteilsvoraussetzung (BGer 2C_703/2009 E. 4.4.2).
- Fristwiederherstellung verweigert: Unachtsamkeit, Arbeitsüberlastung oder psychische Belastungen stellen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG dar (BGer 2C_703/2009 E. 3.4).
Dasselbe Prinzip gilt im internationalen Rechtshilfeverfahren: Versäumt die betroffene Partei die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss, tritt das Bundesstrafgericht ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht ein (BStGer RR.2020.317 vom 22. Januar 2021).
| Verfahrensordnung | Kostenvorschussfrist versäumt | Gesetzliche Nachfrist | Rechtsfolge bei Fristablauf |
|---|---|---|---|
| Bundesgericht (Art. 62 Abs. 3 BGG) | Zahlung am letzten Tag nicht erfolgt | Ja, zwingend anzusetzen («setzt eine angemessene Nachfrist») | Nichteintreten erst nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist |
| Zivilprozessordnung (Art. 101 Abs. 3 ZPO) | Vorschuss nicht fristgerecht geleistet | Ja, zwingend anzusetzen («setzt das Gericht eine Nachfrist») | Nichteintreten erst nach Verstreichen der Nachfrist |
| Verwaltungsverfahrensbund (Art. 63 Abs. 4 VwVG) | Zahlung am letzten Tag nicht aufgegeben | Nein, keine Nachfrist vorgesehen (BGer 2C_703/2009) | Sofortiges Nichteintreten auf die Beschwerde |
Leitsatz. Das VwVG kennt keine gesetzliche Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet, tritt das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde zwingend nicht ein; darin liegt weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie.
D. Verzichtsgrund: Die UMA-Privilegierung nach BGE 144 II 56 (Abs. 4 Satz 3)
1. Dogmatik des Befreiungstatbestands
Nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden, «wenn besondere Gründe vorliegen». Die Norm bildet das Korrektiv zur Härte des automatischen Nichteintretens und bezweckt den Schutz des effektiven Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK).
2. Der Leitentscheid BGE 144 II 56
In BGE 144 II 56 rügte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts im Rahmen ihrer administrativen Justizaufsicht (Art. 1 Abs. 2 BGG) die damalige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA).
Ein eritreischer Staatsangehöriger (geboren am 14. Januar 1999) stellte am 5. Oktober 2014 in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch, da ihm in seiner Heimat die Zwangsrekrutierung in die Armee drohte und er zuvor bereits zwei Monate inhaftiert gewesen war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 12. Februar 2016 ab, anerkannte jedoch die Flüchtlingseigenschaft und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Dagegen erhob der Minderjährige am 16. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren um Asylgewährung sowie um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung vom Kostenvorschuss).
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Minderjährigen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.– an. Nachdem die Zahlung unterblieb, setzte das Gericht eine Nachfrist und trat schliesslich am 3. Mai 2016 auf die Beschwerde mangels Vorschussleistung nicht ein. Daraufhin reichte die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) im Namen des Minderjährigen eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht ein.
Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts stellte eine unzulässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz fest:
«La procédure d’asile ne relève pas de mécanismes portant sur des bagatelles. Les enjeux qui en résultent ont trait au respect de l’intégrité physique et psychique des personnes concernées, respectivement à leur droit à la dignité, voire même à la vie. Dans un tel contexte, exiger des avances de frais de mineurs non accompagnés, même en procédure de recours, se révèle une mesure restreignant de manière démesurée l’accès à la justice de personnes en situation de grande vulnérabilité.»
Das Bundesgericht leitete aus dem Kindeswohlprinzip (Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]), Art. 22 Abs. 1 KRK und den Richtlinien des Europarates ab, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Beschwerdeverfahren ein besonderer Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG vorliegt:
«Sous réserve de situations spéciales, notamment en présence de mineurs disposant de fortune personnelle ou d’autres ressources avérées, il conviendra dès lors à l’avenir de renoncer à percevoir de telles avances de frais.»
Das Bundesverwaltungsgericht wurde verbindlich angewiesen, bei Beschwerden von UMA in Asylsachen künftig von Amtes wegen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (BGE 144 II 56 E. 6).
Leitsatz. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) bildet die besondere Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität im Asylbeschwerdeverfahren von Amtes wegen einen besonderen Grund nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist in diesen Fällen in der Regel zu verzichten (BGE 144 II 56).
E. Schranken der Privilegierung: Keine Geltung für SYMIC-Datenberichtigungen (Abs. 4 Satz 3)
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs durch BGer 1C_764/2025
Mit Urteil BGer 1C_764/2025 vom 22. September 2026 zog die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine präzise Grenze um die UMA-Doktrin von BGE 144 II 56: Die Privilegierung befreit Minderjährige nicht generell von den Kostenregeln des VwVG, sondern setzt voraus, dass existentielle Schutzinteressen (Leib, Leben, Würde) auf dem Spiel stehen.
2. Der Sachverhalt von BGer 1C_764/2025
Ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 12. Mai 2025 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch und gab an, am 17. Januar 2007 geboren zu sein. Am 24. Mai 2025 reichte er in Österreich ein zweites Asylgesuch ein und wurde dort mit Geburtsdatum 1. Januar 2006 registriert. Am 27. Mai 2025 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und behauptete nunmehr, am 10. Mai 2008 geboren und folglich minderjährig zu sein.
Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör und passte sein Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC) auf den 1. Januar 2006 an (Volljährigkeit). Die asylrechtliche Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren) erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel abgewiesen hatte, da der Gesuchsteller seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren).
Gegen die datenschutzrechtliche Änderung des Geburtsdatums im SYMIC erhob der Betroffene separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Instruktionsrichterin verweigerte die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit und verlangte gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– unter Nichteintretensandrohung. Der Beschwerdeführer focht dies beim Bundesgericht an und machte geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 63 Abs. 4 VwVG und BGE 144 II 56 verletzt; von einem angeblich Minderjährigen dürfe kein Kostenvorschuss erhoben werden.
3. Die Grenzziehung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verneinte einen «besonderen Grund» für den Vorschussverzicht:
«Les motifs ayant conduit la Commission administrative à considérer qu’une avance de frais ne pouvait pas être exigée de requérants mineurs non accompagnés pour les procédures d’asile ne prévalent pas dans le présent litige qui se rapporte à la saisie de données personnelles dans le registre suisse SYMIC où seule la question de la date de naissance du requérant fait l’objet de la contestation. En effet, l’inscription des données personnelles dans le SYMIC ne soulève pas de questions juridiques en lien mit des risques d’atteinte à l’intégrité physique et psychique de la personne concernée, encore moins à son droit à la dignité et à la vie. Les enjeux qui en résultent ne sont pas comparables à ceux de la procédure d’asile qui peut aboutir au renvoi d’une personne dans son pays d’origine ou dans un pays tiers.»
Weil das Asyl- und Wegweisungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und der Streitgegenstand einzig in der verwaltungsrechtlichen Registerberichtigung bestand (welche den Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verlangt), durfte das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– verlangen. Die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV steht den formellen Vorschussanforderungen nicht entgegen (BGer 1C_764/2025 E. 2.2).
4. Gegenüberstellung der beiden Leitentscheide
| Kriterium | BGE 144 II 56 — Vorschussverzicht bejaht | BGer 1C_764/2025 — Vorschussverzicht verneint |
|---|---|---|
| Verfahrensart | Asyl- und Wegweisungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht | Datenschutz- und Registerberichtigungsverfahren (SYMIC) |
| Betroffene Rechtsgüter | Körperliche/psychische Integrität, Menschenwürde, Non-Refoulement, Recht auf Leben | Reines Registerdatum (Geburtsdatum im SYMIC); kein unmittelbares Refoulement |
| Vorschusshöhe | Fr. 900.– (unter Nichteintretensfolge) | Fr. 500.– (unter Nichteintretensfolge) |
| Beweismass | Glaubhaftmachen der Asylgründe / Minderjährigkeit (Art. 7 AsylG) | Überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der Registerdaten |
| Würdigung zu Art. 63 Abs. 4 VwVG | Besonderer Grund bejaht: Kostenvorschuss wirkt als unzulässige Schranke zum Gericht | Besonderer Grund verneint: Keine existentiellen Schutzinteressen; Vorschusserhebung zulässig |
| Ergebnis | Verzicht auf Kostenvorschuss als Regelfall vorgeschrieben | Vorschussverfügung geschützt; Nichteintreten bei Nichtbezahlung rechtmässig |
Leitsatz. Die UMA-Privilegierung nach BGE 144 II 56 greift ausschliesslich dort, wo das Verfahren existentielle Kerngehalte des Kindeswohls, der körperlichen Integrität oder der Menschenwürde (Non-Refoulement) berührt. In reinen Daten- und Registerberichtigungsverfahren (SYMIC) liegt kein besonderer Grund nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG vor; die Beschwerdeinstanz darf die Beurteilung der Beschwerde von einem Kostenvorschuss abhängig machen (BGer 1C_764/2025).
F. Koordination mit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 VwVG
Stellt der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von Verfahrenskosten), darf die Beschwerdeinstanz den Kostenvorschuss nicht fällig stellen, solange über das Gesuch nicht befunden worden ist.
- Hemmung der Fälligkeit: Ein rechtzeitig eingereichtes UP-Gesuch suspendiert die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch (BGE 133 V 402 E. 1.2).
- Neuansetzung der Frist bei Abweisung: Weist die Instruktionsrichterin das UP-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit oder fehlender Mittellosigkeit ab, muss sie dem Beschwerdeführer zwingend eine neue, angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen. Ein sofortiges Nichteintreten ohne erneute Fristansetzung verletzt Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29a BV (BGer 1C_232/2019 vom 18. Juli 2019 E. 1).
- Anfechtbarkeit beim Bundesgericht: Die Zwischenverfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss verlangt wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da bei Nichtleistung der Rechtsverlust durch Nichteintreten droht (BGE 133 V 402 E. 1.2; BGer 1C_764/2025 E. 1).
Leitsatz. Ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hemmt die Fälligkeit des Kostenvorschusses; wird das Gesuch abgewiesen, ist für die Zahlung zwingend eine neue Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen.
G. Materielle Kostenauflage: Unterlieger- und Verursacherprinzip (Abs. 1 und 3)
1. Unterliegerprinzip (Abs. 1)
Im Endentscheid werden die Verfahrenskosten (Spruchgebühr, Schreibgebühren, Barauslagen) nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine verhältnismässige Ermässigung (Quotelung).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Sachverhaltsabklärung oder Neubeurteilung im Kostenpunkt stets als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1).
2. Verursacherprinzip (Abs. 3)
Einer vollumfänglich obsiegenden Partei dürfen Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 3 VwVG nur ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sie diese durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG, mutwilliges Vorenthalten von Beweismitteln, trölerische Prozessführung) verursacht hat.
Leitsatz. Die Rückweisung einer Streitsache an die Vorinstanz gilt kostenmässig als volles Obsiegen; einer obsiegenden Partei dürfen Verfahrenskosten nur bei qualifizierter Verletzung eigener verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten auferlegt werden.
H. Behördenprivileg und Vermögensinteressen (Abs. 2)
1. Kostenfreiheit von Bundesbehörden
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVG dürfen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Behördenprivileg). Obsiegt eine private Partei gegen ein Bundesamt oder eine Bundesanstalt, trägt das Gemeinwesen die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 2 VwVG), bleibt aber von Gerichtskosten befreit (BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015).
2. Kostenpflicht anderer Körperschaften bei Vermögensinteressen
Für kantonale Behörden, Einwohnergemeinden und öffentlich-rechtliche Anstalten gilt das Behördenprivileg nur eingeschränkt: Unterliegen sie als Beschwerdeführerinnen, werden ihnen nach Art. 63 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVG Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht.
- Kostenpflicht bejaht: Streitigkeiten um den Finanzausgleich, um Subventionsrückforderungen, Gebührenforderungen oder werkbezogene Abgaben berühren die fiskalischen Vermögensinteressen des Gemeinwesens; die unterliegende Gemeinde oder der Kanton wird kostenpflichtig (BGer 2C_451/2011 E. 3). Dasselbe gilt für unterliegende öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften im Streit um Tarife und Abgaben (BVGer A-2519/2012).
- Kostenpflicht verneint: Handelt die Gemeinde ausschliesslich im Rahmen ihrer hoheitlichen Zuständigkeit (z.B. Wahrung der kommunalen Bauordnung oder Schutz öffentlicher Güter ohne Einnahmenabsicht), bleibt sie kostenbefreit.
Leitsatz. Bundesbehörden geniessen absolute Gerichtskostenfreiheit; kantonale und kommunale Gemeinwesen werden bei Unterliegen kostenpflichtig, sobald der Streit ihre fiskalischen Vermögensinteressen berührt.
Kantonale Praxisfragen
1. Nachfrist vs. sofortiges Nichteintreten bei Vorschusssäumnis im kantonalen Recht
In der kantonalen Gerichtspraxis besteht eine grundlegende Divergenz bei der Frage, ob vor einem Nichteintreten wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss eine gesetzliche Nachfrist angesetzt werden muss:
- Strikte Linie ohne Nachfrist (analog VwVG): Kantone wie Bern (Art. 103 Abs. 2 VRPG/BE) oder Zürich (§ 15 Abs. 2 VRG/ZH) kennen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie das Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist; die Versäumung der Zahlungsfrist führt nach vorangegangener Androhung unmittelbar zum Nichteintreten.
- Obligatorische Nachfrist: Andere Kantone (z.B. Aargau gemäss § 24 Abs. 2 VRPG/AG; Basel-Stadt gemäss § 22 Abs. 2 VDG/BS) sowie die Zivilprozessordnung (Art. 101 Abs. 3 ZPO) schreiben zwingend vor, dass bei Nichtbezahlung eine Nachfrist unter erneuter Nichteintretensandrohung einzuräumen ist.
Für Praktiker bedeutet dies, dass die bundesgerichtliche Bestätigung des Nachfristausschlusses für Art. 63 Abs. 4 VwVG (BGer 2C_703/2009) nicht unbesehen auf kantonale Verfahren übertragen werden darf; massgebend bleibt das jeweilige kantonale Verwaltungsprozessrecht.
2. Ausstrahlung von BGE 144 II 56 auf kantonale KESB- und Migrationsverfahren
Kantonale Obergerichte und Verwaltungsgerichte wenden die UMA-Doktrin aus BGE 144 II 56 zunehmend analog auf kantonale Verfahren an, wenn schutzbedürftige Minderjährige beteiligt sind:
- In Verfahren des Kindesschutzes (Art. 314a bis Art. 314a bis ZGB vor KESB und gerichtlichen Beschwerdeinstanzen) fordern kantonale Gerichte regelmässig keinen Kostenvorschuss von Minderjährigen oder deren Kindesvertretern ein, um die Gehörs- und Partizipationsrechte nach Art. 12 KRK und Art. 3 Abs. 1 KRK nicht durch finanzielle Barrieren zu untergraben (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; BGE 144 II 56 E. 5.2).
- Im kantonalen Ausländerrecht verlangen Obergerichte bei Beschwerden minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer gegen Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder Wegweisungen in der Regel keine Vorschüsse, wenn Mittellosigkeit und fehlende Unterstützung der Eltern vorliegen.
Praxishinweise
Für Beschwerdeführende und Rechtsvertretung:
- Keine Nachfrist im VwVG erwarten: Rechnen Sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafgericht unter keinen Umständen mit einer Nachfrist nach Art. 63 Abs. 4 VwVG. Läuft die 20-tägige Frist unbenutzt ab, tritt das Gericht zwingend nicht auf die Beschwerde ein (BGer 2C_703/2009 E. 4.4).
- Zahlungsbeweis am letzten Tag sichern: Übergeben Sie den Zahlungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post oder lösen Sie die elektronische Belastung auf einem Schweizer Bank- oder Postkonto aus; dies wahrt die Frist nach Art. 21 Abs. 3 VwVG.
- Bei UMA im Asylverfahren Verzicht sofort beantragen: Machen Sie bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits in der Beschwerdeschrift die Minderjährigkeit geltend und beantragen Sie unter ausdrücklichem Verweis auf BGE 144 II 56 die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht («besondere Gründe» nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG).
- Keine Berufung auf BGE 144 II 56 bei SYMIC-Berichtigungen: Verlassen Sie sich bei reinen Registerstreitigkeiten (Geburtsdatum im SYMIC) nicht auf das UMA-Privileg. Nach BGer 1C_764/2025 greift die Ausnahme dort nicht; reichen Sie bei Mittellosigkeit stattdessen ein voll belegtes UP-Gesuch nach Art. 65 VwVG ein.
- UP-Gesuch vor Fristablauf stellen: Verfügt die Partei nicht über flüssige Mittel, stellen Sie vor Ablauf der Einzahlungsfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG; dies hemmt die Vorschusspflicht bis zum Zwischenentscheid (BGE 133 V 402 E. 1.2).
- Rückweisung als volles Obsiegen geltend machen: Führt die Beschwerde zur Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz, fordern Sie gestützt auf BGE 137 V 210 E. 7.1 die vollständige Befreiung von Verfahrenskosten und die volle Parteientschädigung.
Für die Vorinstanzen und Verwaltungsbehörden:
- Behördenprivileg des Bundes beachten: Bundesbehörden dürfen bei Unterliegen im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BGer 2C_527/2014).
- Kostenrisiko für Gemeinden prüfen: Handeln Kantone oder Einwohnergemeinden zur Wahrung eigener fiskalischer Vermögensinteressen (z.B. Finanzausgleich, Erschliessungsbeiträge, Steuern), greift das Kostenprivileg nicht; das Gericht wird ihnen bei Unterliegen Verfahrenskosten auferlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BGer 2C_451/2011 E. 3).
Für die Instruktionsrichterin / Verfahrensleitung:
- Abweichung vom Normaltarif begründen: Wird in einer Streitsache ohne vordergründigen Vermögenswert ein Kostenvorschuss von über Fr. 5'000.– verlangt, ist die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit in der Zwischenverfügung ausdrücklich zu begründen (BGer 2C_100/2019 E. 2).
- UMA von Amtes wegen befreien: Bei Beschwerden unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in Asyl- und Wegweisungssachen ist von Amtes wegen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten (BGE 144 II 56 E. 5.4).
- Neue Frist bei UP-Abweisung ansetzen: Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, muss in derselben Zwischenverfügung eine neue, angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter erneuter Nichteintretensandrohung angesetzt werden (BGer 1C_232/2019 E. 1).