Rechtsprechung zu Art. 62 VwVG
I. Leitentscheide
Doppelte Hinweispflicht: Ankündigung der reformatio in peius und Belehrung über das Recht zum Beschwerderückzug
BGE 122 V 166 E. 2b
Sachverhalt: Ein Versicherter focht die Verweigerung einer Invalidenrente an. Das kantonale Versicherungsgericht stellte eine Verschlechterung der Rechtslage in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wies ihn jedoch nicht darauf hin, dass er die Schlechterstellung durch einen Rückzug seiner Beschwerde abwenden könne.
Kernaussage: Beabsichtigt eine Rechtsmittelbehörde, zu einer reformatio in peius nach Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG zu schreiten, trifft sie aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem verfassungsrechtlichen Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) eine doppelte Hinweispflicht: Sie muss die Partei nicht nur über die beabsichtigte Schlechterstellung informieren, sondern sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie das Rechtsmittel zurückziehen und damit die Verschlechterung abwenden kann (Praxisänderung).Streitgegenstand und fehlende Bindung an die Begründung der Begehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG)
BGE 136 II 165 E. 5.2
Sachverhalt: Grundeigentümer verlangten vor der Eidgenössischen Schätzungskommission Entschädigung wegen fluglärmbedingter Wertminderung und begründeten die Forderung primär mit Lärmimmissionen. Erst in der Replik vor dem Bundesverwaltungsgericht machten sie gestützt auf neue Pläne geltend, ihre Grundstücke würden direkt überflogen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Begründung wegen Verspätung nicht ein.
Kernaussage: Streitgegenstand ist der eingeklagte Rechtsanspruch, nicht dessen Begründung oder dogmatische Herleitung. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Stützung desselben Anspruchs dürfen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeschoben werden, sofern der Partei keine Prozessverschleppung vorzuwerfen ist.Erstreckung der Rückzugsmöglichkeit auf kassatorische Rückweisungsentscheide
BGE 137 V 314 E. 3.2
Sachverhalt: Einer versicherten Person war verfügungsweise eine Viertelsrente zugesprochen worden. Mit ihrer Beschwerde verlangte sie eine halbe Rente. Das Gericht beabsichtigte, die Rentenverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne der Partei Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben.
Kernaussage: Wird eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wird der bisher erworbene Besitzstand der Partei gefährdet. Der beschwerdeführenden Partei ist daher auch vor einem kassatorischen Rückweisungsentscheid zwingend Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben (Praxisänderung).Zurückhaltungsgebot bei der reformatio in peius: Offensichtliche Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung
BGE 108 Ib 227 E. 1b
Sachverhalt: Ein angestellter Maurer erstellte in seiner Freizeit ein Wohnhaus für den Eigenbedarf. Die kantonale Steuerverwaltung rechnete ihm die Eigenleistung als Einkommen an. Vor Bundesgericht war nur noch die Bewertungshöhe streitig.
Kernaussage: Die Rechtsmittelinstanz darf in Abgabestreitigkeiten zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über die Begehren hinausgehen, um den Entscheid dem objektiven Recht anzupassen. Von der reformatio in peius darf jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden: Eine Korrektur zuungunsten der Partei rechtfertigt sich nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.Rechtsanwendung von Amtes wegen und Schranke des Rügeprinzips (Art. 62 Abs. 4 VwVG)
BGE 119 V 347 E. 1a
Sachverhalt: Streit über die Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach einem Baustellenunfall (Patellafraktur) und die Tragweite unangefochten gebliebener Verfügungspunkte im Einspracheverfahren.
Kernaussage: Die Behörde unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Das Rügeprinzip entbindet die Rechtsmittelbehörde von der Pflicht, die Verfügung unter schlechthin allen denkbaren Gesichtspunkten zu durchleuchten. Von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft die Instanz nur, wenn dafür in den Vorbringen oder den Akten konkrete Anhaltspunkte bestehen.Umgehungsverbot: Keine Aushebelung der Gehörs- und Rückzugsrechte durch pendente Wiedererwägung
BGE 131 V 414 E. 1
Sachverhalt: Während eines hängigen Einspracheverfahrens erliess der Sozialversicherer eine neue Wiedererwägungsverfügung, mit welcher die bisherigen Leistungen zuungunsten des Versicherten herabgesetzt wurden, und schrieb die Einsprache hernach als gegenstandslos ab.
Kernaussage: Die Verpflichtung, vor einer Schlechterstellung das rechtliche Gehör zu gewähren und auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen, darf von der Behörde nicht dadurch umgangen werden, dass sie die angefochtene Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens wiedererwägungsweise zum Nachteil der Partei abändert und das Verfahren als gegenstandslos abschreibt. Eine solche Wiedererwägung ist verfahrensfehlerhaft und rechtsmissbräuchlich.Ausnahme von der Verfahrensbeendigung: Reformatio in peius trotz Beschwerderückzugs im Steuerstrafrecht
BGE 144 IV 136 E. 7.1
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger erhob Beschwerde gegen eine Veranlagung wegen Steuerhinterziehung. Nachdem das Gericht eine Verböserung ankündigte, zog er die Beschwerde zurück. Das Gericht erhöhte die Busse ungeachtet des Rückzugs.
Kernaussage: Der Rückzug einer Beschwerde beendet das Verfahren im Regelfall unmittelbar. Im Bereich der direkten Bundessteuer (Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 DBG) darf die kantonale Rekurskommission eine Busse wegen Steuerhinterziehung jedoch ausnahmsweise trotz Beschwerderückzugs einer reformatio in peius unterziehen, wenn der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.
II. Weitere Entscheide
Massgeblichkeit des Dispositivs für das Vorliegen einer reformatio in peius
BGer 2C_75/2023 vom 19.2.2025 E. 11.4
Sachverhalt: Die WEKO belegte ein Luftfrachtunternehmen mit einer Kartellsanktion von CHF 1'688'825.-. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte den Sanktionsbetrag auf CHF 1'393'280.-, verschärfte aber in den Erwägungen einzelne Berechnungsfaktoren. Das Unternehmen rügte eine Verletzung von Art. 62 VwVG.
Kernaussage: Ob eine reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach dem Urteilsdispositiv. Fällt der verfügte Betrag im Ergebnis für die beschwerdeführende Partei günstiger aus als in der Vorinstanz, liegt keine reformatio in peius vor, selbst wenn das Gericht die Begründung oder Zwischenposten der Berechnung zu ihren Ungunsten verschärft hat.Dispositivprinzip und reformatio in peius im verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren
BGer 2C_985/2020 vom 5.11.2021 E. 3
Sachverhalt: Ein Notar focht eine erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarmassnahme an. Vor Bundesgericht machte er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt strenger gewürdigt als die Erstinstanz und damit Art. 62 VwVG verletzt.
Kernaussage: Für die Beurteilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, kommt es allein auf das Dispositiv des Entscheids an. Auf die Begründung der Verfügung oder des Urteils kommt es demgegenüber nicht an; eine Auswechslung oder Verschärfung der Urteilsmotive berührt das Verschlechterungsverbot nicht.Devolutiveffekt der Beschwerde, Zuständigkeit zur reformatio in peius und Motivsubstitution
BVGer A-1709/2006 vom 28.10.2008 E. 1.4 & 1.7
Sachverhalt: Die Oberzolldirektion erliess während eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wiedererwägungsweise eine neue Nachbezugsverfügung mit einer höheren Forderung und beantragte die Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos.
Kernaussage: Durch die Beschwerdeerhebung geht die Zuständigkeit, über eine reformatio in peius zu befinden, infolge des Devolutiveffekts auf das Bundesverwaltungsgericht über. Einer pendente lite erlassenen neuen Verfügung der Vorinstanz kommt lediglich die Bedeutung eines Antrags an das Gericht zu. Zudem ist das Gericht nach Art. 62 Abs. 4 VwVG befugt, den angefochtenen Entscheid mit einer abweichenden Begründung zu bestätigen (Motivsubstitution).Reformatio in peius bei neuen Tatsachen und Eventualantrag des Steuerpflichtigen
BVGer A-2999/2007 vom 12.2.2010 E. 4.2.2
Sachverhalt: In einem Mehrwertsteuerverfahren betreffend Ermessenseinschätzung verlangte die Beschwerdeführerin eventualiter die Abrechnung nach einer bestimmten kalkulatorischen Methode. Bei Anwendung dieser Methode fiel die Steuerforderung höher aus als im Einspracheentscheid der ESTV.
Kernaussage: Die reformatio in peius nach Art. 62 Abs. 2 VwVG ist namentlich dann angezeigt, wenn im Beschwerdeverfahren neue erhebliche Tatsachen bekannt werden. Beantragt die steuerpflichtige Person die Schlechterstellung durch ihr eigenes Rechtsbegehren (Eventualantrag), erübrigt sich eine Vorankündigung nach Art. 62 Abs. 3 VwVG.Heilung des unterlassenen Rückzugshinweises bei anwaltlicher Vertretung
ZH VG VB.2015.00009 vom 2.9.2015 E. 2.1 & 2.2
Sachverhalt: Die Sicherheitsdirektion erhöhte den Entzug eines Führerausweises von zwei auf drei Monate und gewährte dem anwaltlich vertretenen Betroffenen das rechtliche Gehör zur Verböserung, unterliess jedoch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs.
Kernaussage: Zwar gebietet das Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis auf das Recht zum Rechtsmittelrückzug. War die betroffene Person im Verfahren jedoch bereits anwaltlich vertreten, kann die Kenntnis der Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden, sodass der Verfahrensfehler als geheilt gilt und keine Aufhebung des Urteils rechtfertigt.Nicht heilbare Gehörsverletzung bei Laienbeschwerden und Unmöglichkeit der Nachholung vor Folgeinstanzen
ZH VG VB.2018.00711 vom 18.1.2019 E. 2.2 & 2.3
Sachverhalt: Die Rekursbehörde rechnete einem nicht anwaltlich vertretenen Automobilisten bei der Festlegung der Entzugsdauer einen kürzeren Hinterlegungszeitraum an als die Vorinstanz, ohne die beabsichtigte Schlechterstellung vorab anzuzeigen.
Kernaussage: Eine reformatio in peius ohne vorherige Anhörung und Belehrung über das Rückzugsrecht verletzt Art. 29 Abs. 2 BV. Der Rückzug des Rekurses kann vor der oberen Gerichtsinstanz nicht nachgeholt werden, da das Rechtsmittel vor der Vorinstanz hängig war. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt daher ausser Betracht; der Entscheid ist zwingend aufzuheben und zurückzuweisen.Nichteintreten auf das Rechtsmittel stellt keine reformatio in peius dar
SG VerwG B 2023/21 vom 15.12.2023
Sachverhalt: Ein Nachbar erhob Rekurs gegen eine Baubewilligung für eine Umnutzung. Die Vorinstanz wies den Rekurs materiell ab. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Nachbargrundstück über 100 Meter entfernt lag und trat mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht ein.
Kernaussage: Eine reformatio in peius setzt voraus, dass die Rechtsmittelinstanz materiell entscheidet, das Dispositiv aber für den Beschwerdeführer ungünstiger lautet als der vorinstanzliche Entscheid. Verneint die Behörde das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung und tritt sie auf das Rechtsmittel nicht ein, liegt von vornherein keine reformatio in peius vor.