Rechtsprechung zu Art. 58 VwVG
I. Leitentscheide
Gegenstandslosigkeit bei Wiedererwägung nur bei vollumfänglicher Entsprechung der Anträge
BGE 148 I 53 E. 1.2
Sachverhalt: Im Rahmen der Vergabe eines Bauauftrags für die Erneuerung des Weissensteintunnels (Auftragswert über CHF 66 Mio.) fochten zwei unterlegene Anbieterinnen den Zuschlag an. Die Vergabestelle zog ihre Zuschlagsverfügung in Wiedererwägung, bestätigte kurz darauf aber im Ergebnis dieselbe Zuschlagsempfängerin. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren einer Anbieterin wegen Gegenstandslosigkeit ab, führte das Parallelverfahren der anderen Anbieterin jedoch weiter.
Kernaussage: Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen tritt Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens bei Wiedererwägung durch die Vorinstanz nur dann ein, wenn diese den Rechtsmittelanträgen der Beschwerdeführung vollumfänglich entspricht. Eine blosse Bestätigung des früheren Entscheids oder ein teilweises Beharren beendet den Streit nicht.Devolutiveffekt und Begünstigungsschranke: Verbot der Reformatio in peius und Begutachtungsschranke
BGE 127 V 228 E. 2b
Sachverhalt: Ein Bauarbeiter mit einem Lungenleiden erhielt eine halbe Rente und verlangte im Beschwerdeverfahren eine ganze Rente. Die IV-Stelle beantragte die gerichtliche Sistierung, um während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Der Beschwerdeführer weigerte sich, zum Experten zu gehen, da die Vorinstanz hierzu infolge Devolutiveffekts nicht mehr befugt sei.
Kernaussage: Die Beschwerdeerhebung entzieht der Verwaltung grundsätzlich die Herrschaft über den Streitgegenstand. Art. 58 VwVG durchbricht den Devolutiveffekt nur zugunsten prozessökonomischer Korrekturen: Die Behörde darf pendente lite nur punktuelle Auskünfte einholen, nicht aber zeitraubende Begutachtungen anordnen. Zudem darf die Wiedererwägung ausschliesslich zu Gunsten der Partei erfolgen; eine Schlechterstellung ist nichtig.Zwingende Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens bei teilweiser Wiedererwägung
BGE 126 III 85 E. 3
Sachverhalt: Das Betreibungsamt setzte eine Lohnpfändungsquote von Fr. 2'687.45 fest und reduzierte diese nach Beschwerdeerhebung auf Fr. 1'949.70. Das Obergericht des Kantons Luzern schrieb die Beschwerde gestützt auf kantonale Praxis integral als gegenstandslos ab, obwohl der Schuldner eine weitergehende Reduktion verlangt hatte.
Kernaussage: Art. 58 Abs. 3 VwVG statuiert einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der auch im Schuldbetreibungsrecht gilt: Ein Rechtsmittel wird durch eine Wiedererwägung nur insoweit gegenstandslos, als den Anträgen entsprochen wurde. Bei teilweiser Erfüllung ist das Verfahren für die offenen Punkte von Amtes wegen fortzusetzen; eine Gesamtabschreibung ist bundesrechtswidrig.Beendigung des Streits nur im Erfüllungsumfang und keine Ausdehnung des Beurteilungszeitraums
BGE 113 V 237 E. 1
Sachverhalt: Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte eine Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin sprach sie pendente lite eine halbe Rente zu. Die Rekurskommission behandelte die ursprüngliche Beschwerde als erledigt und dehnte bei der Prüfung einer zweiten Beschwerde den Beurteilungszeitraum bis zum Datum der Neuverfügung aus.
Kernaussage: Eine Verfügung pendente lite beendet den Streit nur, soweit sie dem Begehren entspricht; bezüglich der nichterfüllten Begehren besteht der Streit weiter und ist ohne Neuanfechtung zu beurteilen. Der gerichtliche Beurteilungszeitraum wird durch die Neuverfügung nicht erweitert, sondern bleibt auf den Sachverhalt bis zum Erlass der Erstverfügung begrenzt.Rechtsfortbestand der nicht erfüllten Anträge von Amtes wegen ohne Zweitbeschwerde
BGE 107 V 250 E. 3
Sachverhalt: Nach Ablehnung von Versicherungsleistungen erhob die versicherte Person Beschwerde. Die Kasse erliess pendente lite eine Verfügung, mit der sie den Anspruch teilweise anerkannte, andere Rügen jedoch unberücksichtigt liess.
Kernaussage: Bleiben in der neuen Verfügung Streitfragen ungelöst, muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten und über die nichterfüllten Begehren entscheiden, ohne dass die betroffene Partei die zweite Verfügung nochmals anfechten muss.Zulässigkeit der Übernahme der Wiedererwägung pendente lite im kantonalen Verfahren
BGE 103 V 107 E. 2
Sachverhalt: Eine Ausgleichskasse verfügte eine Beitragsnachforderung. Nach Beschwerdeerhebung vor der kantonalen Rekurskommission korrigierte die Kasse den Betrag mit einer Gutschriftanzeige. Die Rekurskommission schrieb das Verfahren ab.
Kernaussage: Obwohl Art. 58 VwVG gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht direkt für kantonale Instanzen gilt, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Kantone in ihrer Prozessordnung oder Gerichtspraxis ein dem Art. 58 VwVG nachgebildetes Institut vorsehen (Praxisänderung).
II. Weitere Entscheide
Unzulässigkeit des vorinstanzlichen Rentenwiderrufs pendente lite als reformatio in peius
BGer 9C_22/2019 vom 07.05.2019 E. 3.1 & 4
Sachverhalt: Eine IV-Stelle sprach einem Versicherten eine Dreiviertelsrente zu. Dieser focht die Verfügung an und verlangte eine ganze Rente. Pendente lite widerrief die IV-Stelle die Dreiviertelsrente und fiel auf die bisherige Viertelsrente zurück, um weitere Abklärungen zu treffen. Das kantonale Versicherungsgericht schützte den Widerruf.
Kernaussage: Art. 58 VwVG und Art. 53 Abs. 3 ATSG greifen ausschliesslich, wenn die Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführung verfügt. Der Widerruf einer begünstigenden Anordnung oder die Verschlechterung der Rechtsposition pendente lite ist unzulässig; die Neuverfügung ist vom Gericht aufzuheben.Vorbescheid ist keine neue Verfügung und rechtfertigt keine Verfahrensabschreibung
BGer 2C_733/2010 vom 16.02.2011 E. 2.3 & 3.2
Sachverhalt: Swissmedic lehnte die Umteilung eines Präparats von Abgabekategorie B nach C ab und forderte eine Änderung der Packungsbeilage. Auf Beschwerde hin zog Swissmedic in Wiedererwägung und kündigte in einem formlosen Vorbescheid an, auf die Packungsbeilagenänderung zu verzichten, die Umteilung aber weiterhin abzulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde sofort als gegenstandslos ab.
Kernaussage: Ein Vorbescheid stellt keine neue Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG dar, sondern stellt einen Entscheid lediglich unverbindlich in Aussicht. Die Abschreibung war verfrüht. Zudem darf eine Beschwerde bei teilweisem Beharren nicht als insgesamt gegenstandslos betrachtet werden.Parteientschädigung und Kostenfreiheit bei behördlichem Einlenken aus besserer eigener Einsicht
BGer 2C_564/2013 vom 11.02.2014 E. 2.4–2.6
Sachverhalt: Das Bundesamt für Migration verweigerte einer ausländischen Mutter die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung. Während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht widerrief das Bundesamt seine Verfügung und erteilte die Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab, auferlegte der Beschwerdeführerin jedoch reduzierte Gerichtskosten und verweigerte eine Parteientschädigung.
Kernaussage: Zieht eine Bundesbehörde ihre Verfügung gestützt auf Art. 58 VwVG aus besserer eigener Einsicht abändernd zurück, gilt sie kostenrechtlich als unterliegend. Die Beschwerdeführerin gilt als voll obsiegend; ihr dürfen keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihr steht eine volle Parteientschädigung zu.Schranken des Devolutiveffekts: Unzulässigkeit verdeckter Nichtvergaben im Beschaffungswesen
BGer 2C_553/2015 vom 26.11.2015 E. 2.3
Sachverhalt: Das Bundesamt für Bauten und Logistik erliess nach Beschwerde einer übergangenen Bieterin eine als «Abbruchverfügung» deklarierte Anordnung hinsichtlich eines Teilloses, bezog die Leistungen jedoch weiterhin über andere Kanäle.
Kernaussage: Die Vorinstanz kann nach Litispendenz über die Streitsache grundsätzlich nicht mehr verfügen. Art. 58 Abs. 1 VwVG greift nicht, wenn die Vorinstanz keine Entsprechung vornimmt, sondern den Streitgegenstand durch prozessuale Scheingestaltungen zu umgehen versucht.Bundesrechtswidrigkeit eines Nichteintretensentscheids nach behördlicher Ersatzverfügung
BGer 8C_526/2012 vom 19.09.2012 E. 4.2 f.
Sachverhalt: Eine IV-Stelle verfügte vor Ablauf der erstreckten Einwandfrist und erliess am Tag der Beschwerdeerhebung eine Ersatzverfügung mit identischem Abweisungsinhalt. Das kantonale Versicherungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die ursprüngliche Verfügung aufgehoben worden sei und damit das Anfechtungsobjekt fehle.
Kernaussage: Ist die Beschwerde hängig, beurteilt sich das Verfahren zwingend nach Art. 58 Abs. 3 VwVG. Da die Neuverfügung dem Begehren nicht entsprach, bestand der Streit fort; ein Nichteintreten wegen Wegfalls des Anfechtungsobjekts verletzt Bundesrecht.Ersetzung der Erstverfügung durch die Neuverfügung und Wahrung von Parteirechten Dritter
BGer 8C_329/2012 vom 21.09.2012 E. 3.1 & 4.1
Sachverhalt: Eine IV-Stelle sprach einem Versicherten pendente lite wieder die volle Rente zu. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren ab. Die betroffene Pensionskasse, der die Neuverfügung ebenfalls zugestellt worden war, wehrte sich gegen die Bindungswirkung.
Kernaussage: Die Neuverfügung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG tritt an die Stelle der früheren Verfügung. Soweit die Neuverfügung in die Rechte Dritter eingreift, ist sie diesen förmlich zu eröffnen; den Dritten steht gegen die neue Verfügung eine eigenständige Rechtsmittelfrist zu.