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Art. 58 VwVG — Vorinstanzliche Wiedererwägung

Gesetzeswortlaut

Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im AllgemeinenH. Übriges Verfahren bis zum BeschwerdeentscheidIV. Neue Verfügung

1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.

SR 172.021 · Stand am 1. Juli 2022 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 58 VwVG verankert das Institut der vorinstanzlichen Wiedererwägung während eines rechtshängigen Beschwerdeverfahrens (in Doktrin und Judikatur traditionell als Wiedererwägung pendente lite bezeichnet). Die Norm bezweckt die Prozessökonomie und die Beschleunigung des Rechtsschutzes (BBl 1965 II 1374). Durch die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde tritt nach allgemeinem Prozessrecht der Devolutiveffekt ein (Art. 54 VwVG): Die erstinstanzliche Behörde verliert grundsätzlich die Zuständigkeit über den Streitgegenstand an die zuständige Beschwerdeinstanz. Art. 58 Abs. 1 VwVG durchbricht diesen Devolutiveffekt gezielt und zeitlich befristet. Der Vorinstanz wird die Befugnis eingeräumt, ihre eigene Anordnung anhand der Beschwerdeschrift und der darin vorgebrachten Einwände nochmals eigenständig zu überprüfen und aus besserer eigener Einsicht zu Gunsten der Rechtsmittelpartei zu korrigieren.

Systematisch steht Art. 58 VwVG im Dritten Abschnitt («Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen») unter dem Titel H («Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid»), Unterabschnitt IV («Neue Verfügung»). Die Norm regelt in drei Absätzen das gesamte Ineinandergreifen von vorinstanzlicher Korrektur und gerichtlicher Prozessleitung: Die materielle Befugnis und deren zeitliche Grenze (Abs. 1), die formellen Eröffnungs- und Benachrichtigungspflichten (Abs. 2) sowie das prozessuale Schicksal des Gerichtsverfahrens samt Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Abs. 3).

Das Prüfschema zu Art. 58 VwVG auf einen Blick

Prüfschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageWesentlicher InhaltBehauptungs- und Beweislast
A. Zuständigkeit und Durchbrechung des DevolutiveffektsArt. 58 Abs. 1Ausnahme vom Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG); funktionelle Zuständigkeit der ErstinstanzVorinstanz von Amtes wegen
B. Zeitliche Befristung: «Bis zu ihrer Vernehmlassung»Art. 58 Abs. 1Zeitfenster der Verfügungskompetenz; Verwirkung mit Eingang der BeschwerdeantwortVon Amtes wegen zu prüfen
C. Zulässigkeitsschranke: Begünstigungsgebot (Keine Reformatio in peius)Art. 58 Abs. 1Wiedererwägung nur zu Gunsten der Beschwerdeführung zulässig; Verbot nachteiliger NeuverfügungenBeschwerdeführer / Beschwerdeinstanz
D. Zulässige Abklärungsmassnahmen pendente liteArt. 58 Abs. 1Nur punktuelle Ergänzungen gestattet; Verbot zeitraubender Begutachtungen nach LitispendenzVorinstanz / Beschwerdeinstanz
E. Rechtsnatur, Eröffnung und Drittwirkung der neuen VerfügungArt. 58 Abs. 2Formelle Verfügungspflicht; Unbeachtlichkeit blosser Vorbescheide; Schutz der Rechtsstellung DritterVorinstanz (amtliche Zustellung)
F. Schicksal des Beschwerdeverfahrens: Fortsetzung vs. GegenstandslosigkeitArt. 58 Abs. 3Vollumfängliches vs. teilweises Entsprechen; Fortführung von Amtes wegen ohne NeuanfechtungBeschwerdeinstanz von Amtes wegen
G. Schutz des rechtlichen Gehörs: Neuer Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG)Art. 58 Abs. 3Erheblich veränderter Sachverhalt oder veränderte Rechtslage; Parteirechte zur neuen AusgangslageBeschwerdeinstanz von Amtes wegen
H. Kosten- und Entschädigungsfolgen bei GegenstandslosigkeitArt. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 5, 15 VGKEKausalitäts- und Veranlasserprinzip; Einlenken aus besserer Einsicht als volles Obsiegen der ParteiBeschwerdeinstanz von Amtes wegen

A. Zuständigkeit und Durchbrechung des Devolutiveffekts

Art. 58 Abs. 1 VwVG statuiert eine gesetzliche Ausnahme vom allgemeinen prozessualen Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG). Mit der frist- und formgerechten Einreichung der Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz verliert die Vorinstanz die Herrschaft über den Streitgegenstand an die Rechtsmittelinstanz. Die Vorinstanz wird im Beschwerdeverfahren formell zur Gegenpartei. Art. 58 Abs. 1 VwVG räumt ihr dennoch die ausserordentliche Kompetenz ein, auf den Streitgegenstand materiell zurückzugreifen, um prozessökonomisch Fehlentscheide sogleich zu bereinigen (BGE 127 V 228 E. 2b).

Die Befugnis zur Wiedererwägung pendente lite steht ausschliesslich derjenigen Instanz zu, welche die angefochtene Erstverfügung erlassen hat. Verfügt eine hierarchisch übergeordnete oder sachlich unzuständige Behörde während hängiger Beschwerde über den Streitgegenstand, liegt eine unzulässige Kompetenzanmassung vor.

Kasuistik: Scheingestaltung zur Umgehung des Devolutiveffekts

Die Vorinstanz darf das Rechtsinstitut von Art. 58 Abs. 1 VwVG nicht zweckentfremden, um das Beschwerdeverfahren durch prozessuale Scheingestaltungen zu unterlaufen (BGer 2C_553/2015 vom 26.11.2015 E. 2.3).

Verfahrensabbruch als verdeckte Verweigerung im Vergaberecht
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb Datentransportleistungen für die Bundesverwaltung in zwei Losen aus. Hinsichtlich des Teilloses 1.2 (100 Standorte) erteilte das BBL keinen Zuschlag mit der Begründung, kein zweites Angebot erfülle die technischen Kriterien. Dagegen führte eine übergangene Anbieterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Während dieses Beschwerdeverfahrens erliess das BBL eine formelle «Abbruchverfügung», womit es das Vergabeverfahren hinsichtlich Teillos 1.2 definitiv abbrach und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit verlangte.
Erster Schritt: Prüfung des Devolutiveffekts. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht hielten fest, dass die Vorinstanz infolge Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) grundsätzlich nicht mehr über den Streitgegenstand verfügen durfte. Art. 58 Abs. 1 VwVG greife nicht, wenn die Behörde den Streitgegenstand nicht im Sinne der Beschwerdeanträge bereinige (BGer 2C_553/2015 vom 26.11.2015 E. 2.3).
Zweiter Schritt: Tatsächliche Intention massgebend. Da die Verwaltung die Leistungen weiterhin benötigte und über bestehende Verträge bezog, lag in Wahrheit kein echter Verfahrensabbruch vor, sondern eine unzulässige Bestätigung der Nichtberücksichtigung. Die pendente lite erlassene Verfügung war unzulässig und wurde aufgehoben.

Leitsatz. Art. 58 Abs. 1 VwVG modifiziert den Devolutiveffekt von Art. 54 VwVG zugunsten einer raschen Fehlerkorrektur; er verleiht der Vorinstanz jedoch keine Handhabe, der Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand durch Scheingestaltungen oder prozessfremde Anordnungen zu entziehen.


B. Zeitliche Befristung: «Bis zu ihrer Vernehmlassung»

Die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung pendente lite ist zeitlich strikt befristet. Sie besteht nur «bis zu ihrer Vernehmlassung» (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Sobald die Vorinstanz ihre formelle Beschwerdeantwort (Vernehmlassung zur Beschwerde) bei der Beschwerdeinstanz einreicht, erlischt ihre originäre Verfügungskompetenz über den Streitgegenstand definitiv.

Wird der Vorinstanz von der Instruktionsrichterin eine Frist zur Vernehmlassung angesetzt oder erstreckt, bleibt das Wiedererwägungsfenster während der laufenden Frist offen. Massgebend für den Endzeitpunkt ist die Übergabe der Vernehmlassung an die schweizerische Post oder die elektronische Einreichung gemäss Art. 21a VwVG. Reicht die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie auf Abweisung der Beschwerde schliesst, kann sie danach keine eigene Wiedererwägungsverfügung mehr erlassen. Will sie zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl einlenken, hat sie dies der Beschwerdeinstanz auf dem Weg eines formellen Antrags (z.B. Antrag auf Gutheissung der Beschwerde oder Rückweisung der Sache) zu unterbreiten (BGE 127 V 228 E. 2b).

Leitsatz. Mit der Einreichung der Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz verwirkt die Vorinstanz ihre Befugnis zur Wiedererwägung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG; spätere Einlenkungsabsichten können nur noch als verfahrensleitender Antrag an das Gericht gerichtet werden.


C. Zulässigkeitsschranke: Begünstigungsgebot (Keine Reformatio in peius)

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Wiedererwägung pendente lite gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG (bzw. die analoge Norm von Art. 53 Abs. 3 ATSG) ausschliesslich zu Gunsten der Beschwerde führenden Partei zulässig. Die Bestimmung dient der Streitbeilegung durch behördliches Nachgeben; sie darf unter keinen Umständen als Instrument für eine nachträgliche Verschlechterung der Rechtsposition (reformatio in peius) zweckentfremdet werden (BGer 9C_22/2019 vom 07.05.2019 E. 3.1; BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

Erlässt die Vorinstanz nach Beschwerdeerhebung eine Verfügung, die den Beschwerdeführer schlechter stellt als die angefochtene Verfügung oder ihm eine bereits zugesprochene Rechtsposition entzieht, leidet dieser Verwaltungsakt an einem schweren Kompetenzmangel. Eine solche Verfügung ist unzulässig bzw. nichtig und entfaltet keinerlei verfahrensbeendende Wirkung; sie ist vom Gericht als blosser Antrag der Behörde auf Vornahme einer reformatio in peius zu behandeln (BGer 9C_22/2019 vom 07.05.2019 E. 4; BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

Kasuistik: Der gescheiterte Rentenwiderruf pendente lite

Widerruf einer Dreiviertelsrente zwecks Neubeurteilung
Ein Versicherter bezog seit 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Auf sein Revisionsgesuch hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eine Dreiviertelsrente zu. Der Versicherte erhob beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde und beantragte eine ganze Rente. Während des hängigen Gerichtsverfahrens erliess die IV-Stelle am 5. April 2018 eine Verfügung, womit sie ihre Rentenverfügung vom 20. Dezember 2017 widerrief und festhielt, es werde vorläufig wieder nur die Viertelsrente ausgerichtet, bis die notwendigen medizinischen Abklärungen abgeschlossen seien. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil Art. 58 VwVG und Art. 53 Abs. 3 ATSG der Verwaltung ein schrankenloses Widerrufsrecht einräumten.
Die Korrektur durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid und die Widerrufsverfügung auf. Es stellte klar, dass Art. 58 VwVG nur greift, wenn die Behörde zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei verfügt. Eine Schlechterstellung oder der Entzug einer bereits zugesprochenen Leistung pendente lite ist unzulässig (BGer 9C_22/2019 vom 07.05.2019 E. 3.1–4). Will das Gemeinwesen eine Verschlechterung bewirken, müssen die verfahrensrechtlichen Garantien gewahrt bleiben (Androhung der reformatio in peius durch das Gericht samt Recht zum Beschwerderückzug).

Gegenüberstellung: Zulässige Wiedererwägung vs. Unzulässige Massnahmen pendente lite

Massnahme der Vorinstanz pendente liteRechtliche QualifikationRechtsfolge im BeschwerdeverfahrenMassgebender Entscheid
Vollumfängliches Entsprechen: Behörde hebt Abweisung auf und spricht die verlangte Bewilligung/Leistung vollumfänglich zuZulässig nach Art. 58 Abs. 1 VwVGBeschwerde wird gegenstandslos; Abschreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der BehördeBGer 2C_564/2013 E. 2.5
Teilweises Entsprechen: Behörde spricht halbe Rente statt verlangter ganzer Rente zuZulässig nach Art. 58 Abs. 1 VwVGStreit über die nichterfüllten Begehren läuft ohne Neuanfechtung von Amtes wegen weiterBGE 113 V 237 E. 1; BGE 126 III 85 E. 3
Reformatio in peius: Behörde widerruft begünstigende Teilverfügung und verfügt SchlechterstellungUnzulässig / Nichtig wegen Verletzung von Art. 54 und 58 VwVGMassnahme beendet Streit nicht; gerichtliche Aufhebung der Neuverfügung; Weiterführung der BeschwerdeBGer 9C_22/2019 E. 3.1
Vorbescheid: Behörde stellt neuen Entscheid unverbindlich in AussichtKeine Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVGKeine Gegenstandslosigkeit; vorzeitige Abschreibung durch Gericht ist bundesrechtswidrigBGer 2C_733/2010 E. 2.3
Neues Beweisverfahren: Sistierung für umfassende neue Gutachten pendente liteUnzulässig; Aushöhlung des DevolutiveffektsBeschwerdeführer darf Mitwirkung straflos verweigern; Sache ist rasch zur Neubeurteilung zurückzuweisenBGE 127 V 228 E. 2b/bb

Leitsatz. Die vorinstanzliche Wiedererwägung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG unterliegt einem strikten Begünstigungsgebot: Sie ist nur gültig, soweit sie die Rechtsstellung der Beschwerdeführung verbessert. Eine pendente lite verfügte reformatio in peius ist kompetenzwidrig und nichtig.


D. Zulässige Abklärungsmassnahmen pendente lite

Die Befugnis zur Wiedererwägung nach Art. 58 Abs. 1 VwVG berechtigt die Vorinstanz nicht dazu, während der Rechtshängigkeit der Beschwerde eine umfassende neue Sachverhaltsuntersuchung einzuleiten. Der Devolutiveffekt entzieht der Verwaltung die Hoheit über das Beweisverfahren (BGE 127 V 228 E. 2b/aa).

In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, welche Untersuchungshandlungen die Verwaltung nach Beschwerdeeingang noch vornehmen darf, bevor sie sich zur Wiedererwägung entschliesst. Das Bundesgericht differenziert nach der zeitlichen Intensität und Tragweite der Beweismassnahme:

  1. Zulässig sind punktuelle Abklärungen: Das Einholen einfacher Bescheinigungen, Registerauszüge, Nachfragen bei Auskunftspersonen oder kurze Präzisierungsfragen beim Hausarzt. Solche raschen Abklärungen dienen der Prozessökonomie, indem sie der Behörde ermöglichen, ein klares Versehen unverzüglich zu korrigieren.
  2. Unzulässig sind komplexe, zeitraubende Beweismassnahmen: Das Anordnen von interdisziplinären medizinischen Gutachten, Verkehrswertschätzungen oder umfangreichen Buchprüfungen darf die Vorinstanz nach Litispendenz nicht mehr eigenmächtig anordnen.

Kasuistik: Verweigerung einer Begutachtung pendente lite

Die verweigerte psychiatrische Expertise
Ein Bauarbeiter erlitt ein chronisches Lungenleiden. Die IV-Stelle sprach ihm eine halbe Rente zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht verlangte der Versicherte eine ganze Rente. Die IV-Stelle holte daraufhin die Sistierung des Gerichtsverfahrens ein, um eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Der Beschwerdeführer weigerte sich auf Anraten seiner Anwältin, zur Begutachtung zu erscheinen, weil die Verwaltung hierzu nicht mehr zuständig sei. Das kantonale Gericht wertete dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht und wies die Beschwerde mangels Beweises ab.
Das Bundesgericht schützt die Verweigerung: Die Sistierung des Gerichtsverfahrens für zeitraubende medizinische Abklärungen durch die Verwaltung verletzt den Devolutiveffekt und das Gebot der Waffengleichheit. Dem Versicherten durfte aus der berechtigten Verweigerung der Begutachtung kein verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen (BGE 127 V 228 E. 2b/bb & 3a). War die Sache nicht spruchreif, durfte das Gericht das Verfahren nicht sistieren, sondern hätte die Sache formell aufheben und zurückweisen müssen.

Leitsatz. Pendente lite darf die Vorinstanz zur Vorbereitung einer Wiedererwägung lediglich punktuelle Auskünfte einholen; die Einleitung zeitraubender Begutachtungen verletzt den Devolutiveffekt und berechtigt die Prozesspartei zur Mitwirkungsverweigerung.


E. Rechtsnatur, Eröffnung und Drittwirkung der neuen Verfügung

Art. 58 Abs. 2 VwVG verpflichtet die Vorinstanz, eine neue Verfügung «ohne Verzug den Parteien» zu eröffnen und sie gleichzeitig der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen.

1. Formelle Verfügungsqualität (Abgrenzung zum Vorbescheid)

Die Ausübung von Art. 58 VwVG verlangt einen formellen Hoheitsakt mit Verfügungscharakter (Art. 5 VwVG). Ein blosser interner Beschluss, eine Ankündigung oder ein Vorbescheid im Sinne eines Konsultationsverfahrens genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGer 2C_733/2010 vom 16.02.2011 E. 2.3).

Vorbescheid von Swissmedic ist keine Neuverfügung
Die X. AG verlangte die Umteilung eines Arzneimittels von der Abgabekategorie B in die Kategorie C. Swissmedic wies das Gesuch ab und verlangte zusätzlich eine Änderung der Packungsbeilage. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Swissmedic zog die Verfügung in Wiedererwägung und erliess einen «Vorbescheid», worin sie in Aussicht stellte, auf die Änderung der Packungsbeilage zu verzichten, an der Abweisung der Umteilung jedoch festzuhalten. Der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts schrieb die Beschwerde sogleich als gegenstandslos ab und sprach der X. AG eine Parteientschädigung von Fr. 11'712.25 zu.
Aufhebung des vorzeitigen Abschreibungsentscheids: Swissmedic focht den Abschreibungsentscheid beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht stellte klar: Mit dem Vorbescheid war noch keine neue Verfügung getroffen worden. Die Abschreibung war verfrüht (BGer 2C_733/2010 vom 16.02.2011 E. 2.3).

2. Schutz drittbetroffener Parteien

Entfaltet die angefochtene Verfügung Rechtswirkungen gegenüber Dritten (z.B. Konkurrenten im Beschaffungsrecht, Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 23 BVG), darf die Vorinstanz deren Rechtsstellung durch eine Wiedererwägung pendente lite nicht beschneiden. Die neue Verfügung ist zwingend auch den beteiligten Dritten förmlich zu eröffnen. Den Dritten steht gegen die neue Verfügung ein eigenständiges Beschwerderecht mit neuer Rechtsmittelfrist zu (BGer 8C_329/2012 vom 21.09.2012 E. 4.1; BGE 148 I 53 E. 4.2).

Leitsatz. Ein behördlicher Vorbescheid stellt keine neue Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG dar und bewirkt keine Gegenstandslosigkeit. Berührt die Neuverfügung Drittinteressen, ist sie den Betroffenen förmlich unter Eröffnung einer eigenständigen Beschwerdefrist zuzustellen.


F. Schicksal des Beschwerdeverfahrens: Fortsetzung vs. Gegenstandslosigkeit

Das prozessuale Schicksal des hängigen Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG: Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.

1. Vollumfängliches Entsprechen

Entspricht die neue Verfügung den Anträgen der Beschwerdeschrift in vollem Umfang, entfällt das schutzwürdige Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeinstanz schreibt das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit formell ab (BGer 8C_329/2012 vom 21.09.2012 E. 3.1).

2. Teilweises Entsprechen: Zwingende Fortführung von Amtes wegen

Entspricht die Vorinstanz den Beschwerdeanträgen hingegen nur teilweise, beendet die Neuverfügung den Streit nur in diesem Teilumfang. Hinsichtlich der nicht erfüllten Anträge besteht der Rechtsstreit unverändert fort. Die Beschwerdeinstanz ist bundesrechtlich verpflichtet, das Beschwerdeverfahren über die verbleibenden Streitpunkte von Amtes wegen weiterzuführen. Der Beschwerdeführer muss die neue Teilverfügung nicht nochmals anfechten; die ursprüngliche Beschwerde gilt für die offenen Punkte kraft Gesetzes weiter (BGE 126 III 85 E. 3; BGE 113 V 237 E. 1a; BGE 107 V 250 E. 3).

3. Zeitliche Schranke des Streitgegenstands

Durch den Erlass einer neuen Teilverfügung pendente lite wird der gerichtliche Beurteilungszeitraum nicht ausgedehnt. Streitgegenstand bleibt das Rechtsverhältnis, wie es sich bis zum Erlass der ursprünglichen, angefochtenen Verfügung entwickelt hatte (BGE 113 V 237 E. 1b). Später eingetretene Sachverhaltsänderungen bilden Gegenstand eines neuen Gesuchs oder Verwaltungsverfahrens.

4. Die unzulässige Nichteintretenspraxis bei Ersatzverfügungen

In der kantonalen Praxis traten wiederholt Fälle auf, in denen Behörden eine Verfügung kurz vor oder am Tag der Beschwerdeerhebung durch eine inhaltlich identische neue Verfügung ersetzten. Gerichte traten daraufhin wegen «Dahinfalls des Anfechtungsobjekts» nicht ein. Das Bundesgericht verwarf dieses Vorgehen als bundesrechtswidrig: Soweit die neue Verfügung dem Begehren nicht entspricht, greift Art. 58 Abs. 3 VwVG; eine Gegenstandslosigkeit ist begrifflich ausgeschlossen (BGer 8C_526/2012 vom 19.09.2012 E. 4.3).

Leitsatz. Entspricht die Wiedererwägung den Beschwerdebegehren nur teilweise, setzt das Gericht die Beschwerde hinsichtlich der offenen Punkte von Amtes wegen fort. Eine formelle Gesamtabschreibung oder ein Nichteintreten verletzt Art. 58 Abs. 3 VwVG; der Beschwerdeführer muss keine Zweitbeschwerde einreichen.


G. Schutz des rechtlichen Gehörs: Neuer Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG)

Beruht die neue Verfügung der Vorinstanz auf einem erheblich veränderten Sachverhalt oder schafft sie eine erheblich veränderte Rechtslage, findet gemäss Art. 58 Abs. 3 Satz 2 VwVG die Bestimmung von Art. 57 VwVG Anwendung. Die Beschwerdeinstanz hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen eines neuen Schriftenwechsels (Replik/Duplik bzw. ergänzende Stellungnahme) zu den veränderten Tatsachen oder Normgrundlagen zu äussern.

Dies gilt namentlich dann, wenn die Vorinstanz ihre Neuverfügung auf neue Unterlagen, nachträglich eingeholte Berichte oder eine geänderte Rechtsauslegung stützt, zu denen die Parteien sich im bisherigen Verfahren noch nicht vernehmen lassen konnten (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 VwVG).

Leitsatz. Schafft die Neuverfügung veränderte tatsächliche oder rechtliche Grundlagen, ist die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 57 VwVG verpflichtet, den Parteien vor dem Urteil das rechtliche Gehör in einem weiteren Schriftenwechsel zu gewähren.


H. Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit

Wird das Beschwerdeverfahren infolge vollständiger vorinstanzlicher Wiedererwägung als gegenstandslos abgeschrieben, richtet sich der Entscheid über die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung nach dem Veranlasserprinzip (Art. 5 und 15 VGKE; Art. 63 und 64 VwVG).

1. Wiedererwägung aus besserer eigener Einsicht

Zieht die Behörde ihre Verfügung in Wiedererwägung, weil sie aufgrund der Beschwerdeschrift einsieht, dass ihre ursprüngliche Verfügung unrichtig oder unvollständig war (bessere eigene Einsicht), gilt die Beschwerdeführung im kostenrechtlichen Sinn als vollumfänglich obsiegend.

  • Der Beschwerdeführung dürfen keinerlei Verfahrenskosten auferlegt werden; geleistete Kostenvorschüsse sind zurückzuerstatten.
  • Der Vorinstanz werden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG zwar keine Gerichtsgebühren auferlegt, sie ist jedoch verpflichtet, der Beschwerdeführung eine volle Parteientschädigung für die notwendigen Anwaltskosten auszurichten (BGer 2C_564/2013 vom 11.02.2014 E. 2.5 f.).

2. Behördentaktik: Wiedererwägung zur Vermeidung eines Unterliegens

In der Praxis greifen Vorinstanzen nicht selten zur Wiedererwägung nach Art. 58 VwVG, um einem absehbaren prozessualen Unterliegen vor Bundesverwaltungsgericht zuvorzukommen und nicht im Dispositiv eines Gerichtsurteils als unterliegende Partei zu erscheinen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass eine solche prozessuale Ausweichstrategie die Partei nicht um ihren verfassungs- und bundesgesetzlichen Anspruch auf Parteientschädigung bringen darf (BGer 2C_564/2013 vom 11.02.2014 E. 2.5).

3. Ausnahme: Nachträgliche Mitwirkung des Beschwerdeführers

Hat die Vorinstanz ihre Verfügung erst deshalb korrigiert, weil die Beschwerdeführung entscheidende Tatsachen oder Beweismittel (z.B. Belege, Arztzeugnisse) erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, obwohl sie ihr bereits im Vorverfahren bekannt und zumutbar waren, hat die Beschwerdepartei die Gegenstandslosigkeit durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) selbst veranlasst. In solchen Konstellationen können ihr die Verfahrenskosten trotz Einlenkens der Verwaltung ganz oder teilweise auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert werden.

Leitsatz. Zieht die Vorinstanz ihre Verfügung aus besserer eigener Einsicht zurück, gilt die Beschwerdeführung als voll obsiegend und hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz.


I. Offene Judikaturwidersprüche

1. Kantonale Gesamtabschreibung vs. Bundesgerichtliches Fortsetzungsgebot

Ein echter Judikaturwiderspruch bestand zwischen der kantonalen Luzerner Praxis und dem Bundesgericht bezüglich der Rechtsfolgen einer teilweisen Wiedererwägung:

  • Die Luzerner Praxis (LGVE 1997 I Nr. 53): Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Luzern vertrat die Auffassung, Art. 17 Abs. 4 SchKG enthalte bewusst keine dem Art. 58 Abs. 3 VwVG entsprechende Fortsetzungsregel (qualifiziertes Schweigen). Um das Verfahren rasch zu beenden, schrieb die kantonale Instanz Beschwerden auch dann integral als gegenstandslos ab, wenn die neue Verfügung den Anträgen nur teilweise entsprach.
  • Die bundesgerichtliche Bereinigung (BGE 126 III 85 E. 3): Das Bundesgericht verwarf die Luzerner Praxis als rechtsfehlerhaft. Art. 58 Abs. 3 VwVG formuliert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz: Gegenstandslosigkeit tritt nur insoweit ein, als Begehren erfüllt sind. Eine Zwangserledigung mit Neuanfechtungsobliegenheit widerspricht der Prozessökonomie.

2. Begünstigungsgebot der Vorinstanz vs. Gerichtliche Befugnis zur Reformatio in peius

In der Praxis besteht eine strukturelle Asymmetrie zwischen den Befugnissen der Vorinstanz und des Gerichts:

  • Vorinstanz (Art. 58 Abs. 1 VwVG): Absolutes Verschlechterungsverbot. Die Vorinstanz kann nur zu Gunsten der Partei verfügen (BGer 9C_22/2019 E. 3.1).
  • Beschwerdeinstanz (Art. 62 Abs. 2 VwVG): Das Gericht kann die angefochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern (reformatio in peius), muss dies der Partei aber vorher unter Einräumung einer Frist zum Beschwerderückzug androhen.

J. Kantonale Praxisfragen

1. Übernahme der Wiedererwägung pendente lite im kantonalen Prozessrecht

Gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG findet Art. 58 VwVG auf das Verfahren der kantonalen Instanzen keine direkte Anwendung. Bis in die 1970er-Jahre galt in der bundesgerichtlichen Praxis der strikte Grundsatz, dass mit der Anrufung des kantonalen Richters jede Verfügungskompetenz der Verwaltung erlosch und nachfolgende Akte reine Anträge darstellten.

Mit dem Grundsatzentscheid BGE 103 V 107 E. 2 vollzog das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Praxisänderung: Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Kantone in ihren Verfahrensgesetzen (z.B. Art. 71 VRPG/BE, § 10 VRG/ZH) oder gestützt auf ständige Gerichtspraxis ein dem Art. 58 VwVG nachgebildetes Institut vorsehen. Für bundesrechtliche Sozialversicherungsverfahren wurde dieser Mechanismus später in Art. 53 Abs. 3 ATSG bundesweit vereinheitlicht.

2. Kostenverlegung bei verspäteter Noveneinreichung

In kantonalen Steuer-, Ausländer- und Sozialversicherungsverfahren reichen Parteien entscheidende Beweise oft erst mit der Beschwerde ein. Zieht die kantonale Behörde gestützt auf kantonale Rezeptionsnormen zu Art. 58 VwVG in Wiedererwägung, wenden die kantonalen Gerichte das Veranlasserprinzip streng an: Das Einlenken der Verwaltung führt in diesem Fall nicht zur Parteientschädigung für den Beschwerdeführer, sondern regelmässig zur Kostenauflage an die Beschwerdepartei wegen Verletzung vorinstanzlicher Mitwirkungspflichten.


K. Praxishinweise

Für die Beschwerdeführung:

  1. Keine Zweitbeschwerde bei teilweiser Gutheissung einreichen: Entspricht die Vorinstanz den Begehren nur teilweise, wird das Verfahren über die offenen Anträge von Gesetzes wegen fortgeführt; eine separate zweite Beschwerde gegen die Neuverfügung ist überflüssig (BGE 113 V 237 E. 1; BGE 126 III 85 E. 3).
  2. Parteientschädigung bei Abschreibung aktiv verlangen: Zieht die Behörde ihre Verfügung nach Beschwerdeeingang aus eigener Einsicht zurück, hat die Beschwerdeführung Anspruch auf volle Parteientschädigung nach Art. 15 VGKE (BGer 2C_564/2013 E. 2.6).
  3. Reformatio in peius sofort rügen: Verschlechtert die Vorinstanz die Rechtsposition pendente lite, ist dies unverzüglich als nichtig zu rügen; die Behörde besitzt hierzu keine Rechtsgrundlage (BGer 9C_22/2019 E. 3.1).
  4. Beweismittel nicht bis zur Beschwerde zurückhalten: Wer Beweise erst im Beschwerdeverfahren einreicht und dadurch ein behördliches Einlenken auslöst, verliert die Parteientschädigung und riskiert Gerichtskosten wegen Verfahrensveranlassung.

Für die Vorinstanz (Verfügende Behörde):

  1. Fristenfenster strikt einhalten: Mit der Aufgabe der Vernehmlassung an die Post erlischt die Verfügungskompetenz nach Art. 58 Abs. 1 VwVG endgültig.
  2. Begünstigungsgebot beachten: Verfügungen pendente lite dürfen die Rechtsstellung der Beschwerdepartei unter keinen Umständen verschlechtern (BGer 9C_22/2019 E. 4).
  3. Formelle Verfügung erlassen: Vorbescheide oder interne Entwürfe hemmen das Gerichtsverfahren nicht und genügen Art. 58 Abs. 2 VwVG nicht (BGer 2C_733/2010 E. 2.3).
  4. Beteiligte Dritte einbeziehen: Berührt die Wiedererwägung Rechte Dritter (z.B. Konkurrenten oder Pensionskassen), ist die Neuverfügung zwingend auch diesen zu eröffnen (BGer 8C_329/2012 E. 4.1).

Für die Beschwerdeinstanz (Instruktionsrichter):

  1. Keine voreilige Gesamtabschreibung bei Teilentsprechung: Das Verfahren darf nur im Umfang der Erfüllung abgeschrieben werden; hinsichtlich des Rests ist es von Amtes wegen fortzusetzen (BGer 2C_733/2010 E. 3.2).
  2. Neuen Schriftenwechsel gewähren: Bei veränderten Tatsachen oder Rechtslagen ist zwingend Art. 57 VwVG anzuwenden (Art. 58 Abs. 3 Satz 2 VwVG).
  3. Kostenentscheid nach Verursachung fällen: Einlenken der Behörde aus besserer Einsicht begründet volle Kostenbefreiung und Parteientschädigung für den Beschwerdeführer (BGer 2C_564/2013 E. 2.5).
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