Art. 56 VwVG — Andere vorsorgliche Massnahmen
Art. 56 VwVG — Andere vorsorgliche Massnahmen
Gesetzestext
Art. 56 VwVG — Andere vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
(Fedlex-Stand: 2022-07-01)
I. Bedeutung und Abgrenzung zu Art. 55 VwVG
Art. 56 VwVG gewährt der Beschwerdeinstanz die Befugnis, während des hängigen Beschwerdeverfahrens positive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
Abgrenzung zu Art. 55 VwVG:
- Art. 55 VwVG betrifft die aufschiebende Wirkung (Hemmung des Vollzugs von Gestaltungs- oder Leistungsverfügungen).
- Art. 56 VwVG kommt zur Anwendung, wenn die blosse aufschiebende Wirkung nicht ausreicht oder begrifflich ausgeschlossen ist, namentlich bei negativen Verfügungen (z.B. Ablehnung eines Leistungs-, Aufenthalts- oder Bewilligungsgesuchs) oder wenn aktive Anordnungen zur Zustandssicherung erforderlich sind (BGE 117 V 185, E. 2b).
II. Initiative: Von Amtes wegen oder auf Begehren
Die Beschwerdeinstanz kann vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei anordnen. Anders als bei der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 VwVG ist die Behörde damit nicht auf ein Gesuch angewiesen, sondern kann bei erkannter Gefährdung des Prozessgegenstands oder bedrohter Interessen von sich aus tätig werden.
III. Voraussetzungen (Interessenabwägung)
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfordert eine umfassende Güter- und Interessenabwägung:
- Drohender Nachteil: Dem Gesuchsteller muss ohne vorsorglichen Schutz ein schwerer, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen.
- Dringlichkeit: Der Abwarten des Endentscheids ist unzumutbar.
- Prima-facie-Chancen: Die Beschwerde darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (summarische Prüfung der Prozessaussichten).
- Verhältnismässigkeit: Das Interesse des Gesuchstellers an der vorsorglichen Massnahme muss das öffentliche Interesse oder Gegeninteressen Dritter überwiegen.
IV. Verfahren und Dringlichkeit (Superprovisorien)
- Die Anordnung erfolgt durch den Instruktionsrichter oder die Kammer durch Zwischenverfügung.
- Bei besonderer Dringlichkeit kann die Massnahme superprovisorisch (ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei) angeordnet werden; die Anhörung wird anschliessend unverzüglich nachgeholt.
V. Praxisfragen
Praxisfrage 1: Können vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG bei negativen Verfügungen (z.B. Leistungsablehnung) erlassen werden?
Antwort: Ja. Da negative Verfügungen der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 VwVG nicht zugänglich sind (weil der Status quo ante die Nichtgewährung ist), stellt Art. 56 VwVG die gesetzliche Grundlage dar, um der Partei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich eine Leistung (z.B. vorsorgliche Ausrichtung von Unterhalts- oder Pflegestufenleistungen) einzuräumen (BGE 117 V 185, E. 2b).
Praxisfrage 2: Kann Art. 56 VwVG auch zur vorläufigen Aussetzung des Vollzugs einer Wegweisung dienen?
Antwort: Grundsätzlich ja, sofern die übrigen Voraussetzungen (drohender Nachteil, Dringlichkeit, Prima-facie-Chancen, Verhältnismässigkeit) erfüllt sind; im Anwendungsbereich spezialgesetzlicher Regelungen (z.B. Dublin-Verfahren) ist jedoch zu prüfen, ob diese eigene, vorrangige Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz enthalten.
VI. Querverweise
- Art. 45 VwVG — Zwischenverfügungen
- Art. 55 VwVG — Aufschiebende Wirkung
- Art. 104 BGG — Vorsorgliche Massnahmen vor Bundesgericht