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Art. 55 VwVG — Aufschiebende Wirkung

Gesetzeswortlaut

Art. 55 VwVG (SR 172.021) — Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.

3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

4 Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 55 VwVG verankert den Grundsatz des Suspensiveffekts (aufschiebende Wirkung) als elementares Institut des einstweiligen Rechtsschutzes im Bundesverwaltungsverfahren. Die Erhebung einer Beschwerde hemmt von Gesetzes wegen die Vollstreckbarkeit sowie die materiellen Rechtsgestaltungswirkungen der angefochtenen Verfügung (Abs. 1).

Rz. 2 Zweck des Suspensiveffekts: Der Grundsatz sichert die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 29a BV): Er verhindert, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens irreversible vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Kommentierung

I. Grundsatz der aufschiebenden Wirkung (Abs. 1)

Rz. 3 Die aufschiebende Wirkung tritt von Gesetzes wegen mit Einreichung der Beschwerdeschrift ein. Sie belässt den bisherigen Rechtszustand bis zum rechtskräftigen Urteil im Hauptverfahren.

II. Entzug der aufschiebenden Wirkung (Abs. 2)

Rz. 4 1. Ausschluss bei Geldleistungen: Verfügungen, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben (z.B. Steuerforderungen, Beitragsrückforderungen), darf die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden (Abs. 2 Ingress; BGer 2A_128/2003).

Rz. 5 2. Kriterien der Interessenabwägung (Leitentscheid BGE 129 II 286):

  • Der Entzug setzt eine sorgfältige Interessenabwägung voraus: Das öffentliche Interesse oder schutzwürdige Drittinteresse an der sofortigen Vollziehung muss das private Interesse des Beschwerdeführers am Suspensiveffekt deutlich überwiegen (BGE 129 II 286 E. 3).
  • Prognose der Erfolgsaussichten: Die mutmasslichen Prozessaussichten in der Hauptsache fliessen in die Abwägung nur ein, wenn sie eindeutig sind (offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerde).

III. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Abs. 3)

Rz. 6 Entscheid ohne Verzug (BGE 139 I 189): Hat die Vorinstanz der Beschwerde den Suspensiveffekt entzogen, kann die Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht) diesen auf Gesuch hin wiederherstellen. Wegen der Dringlichkeit ist darüber ohne Verzug zu entscheiden (BGer 2C_836/2020 E. 4.2). Das rechtliche Gehör der Gegenpartei kann in hochdringlichen Fällen summarisch gewährt werden (BGE 139 I 189 E. 3.3).

IV. Spezifische Kausalhaftung des Staates (Abs. 4)

Rz. 7 Wird der Suspensiveffekt willkürlich entzogen oder die Wiederherstellung willkürlich verweigert bzw. verzögert, haftet das verantwortliche Gemeinwesen nach Abs. 4 kausal für den entstandenen Schaden. Ein einfacher Rechtsfehler genügt für die Haftung nicht; erforderlich ist ein qualifizierter, unhaltbarer Entscheid.

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 8 Fallgruppe 1: Freisetzungsversuche im Gentechnikrecht In BGE 129 II 286 E. 3 entzog das Bundesamt für Umwelt Beschwerden gegen die Bewilligung eines gentechnischen Freisetzungsversuchs die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hiess das Wiederherstellungsbegehren gut: Bei irreversiblen Eingriffen in die Biosphäre überwiegt das Aufschubinteresse bis zum Sachentscheid.

Rz. 9 Fallgruppe 2: Gehörsanspruch bei dringlichen Massnahmen In BGE 139 I 189 E. 3.3 verlangte eine Partei im Zwischenverfahren über den Suspensiveffekt die Durchführung eines mehrfachen Schriftenwechsels. Das Bundesgericht entschied, dass das Gebot des raschen Entscheids nach Art. 55 Abs. 3 VwVG eine straffe Verfahrensführung gebietet und der Gehörsanspruch bei vorsorglichen Massnahmen summarisch gehandhabt werden darf.

Rz. 10 Fallgruppe 3: Fortwirkung des Entzugs bei Rückweisung In BGE 129 V 370 E. 2 hob die Vorinstanz eine Rente auf und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nach Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Verwaltung zur weiteren Abklärung bestätigte das Bundesgericht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das nachfolgende Verwaltungsverfahren bis zum neuen Sachentscheid fortgilt.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 11 Praxisfrage 1: Superprovisorische Massnahmen vor Gehörsgewährung Droht durch den sofortigen Vollzug ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, kann der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung superprovisorisch (d.h. vor Anhörung der Gegenpartei) wiederherstellen und anschliessend den ordentlichen Zwischenentscheid nach Art. 55 Abs. 3 VwVG fällen.

Rz. 12 Praxisfrage 2: Anfechtbarkeit beim Bundesgericht Zwischenentscheide über die Verweigerung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen Zwischenverfügungen dar. Sie sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 110 V 40).

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