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Art. 55 VwVG — Aufschiebende Wirkung

Art. 55 VwVG — Aufschiebende Wirkung

Gesetzeswortlaut

Art. 55 VwVG — Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Behörde, welche die Verfügung getroffen hat oder über die Beschwerde zu entscheiden hat, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; der Entzug muss in der Verfügung oder in einer Zwischenverfügung angeordnet werden.

3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Präsident oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

4 Ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unverzüglich zu bescheiden.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, wonach eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 55.

I. Bedeutung und Grundsatz (Abs. 1)

Art. 55 VwVG verankert den Grundsatz des Suspensiveffekts (aufschiebende Wirkung) im Bundesverwaltungsverfahren. Die Erhebung einer Beschwerde hemmt die Vollstreckbarkeit und Rechtswirksamkeit der angefochtenen Verfügung. Der Grundsatz garantiert einen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz und verhindert, dass vor dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden.

II. Entzug der aufschiebenden Wirkung (Abs. 2)

1. Ausnahmsweiser Entzug

Die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Abs. 2). Ausgenommen vom Entzug sind Verfügungen, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben (Verbot des Entzugs bei Geldleistungen).

2. Kriterien für den Entzug (Interessenabwägung)

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erfordert eine umfassende Interessenabwägung:

  • Die Behörde muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung gegen das private Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands abwägen (BGE 129 II 286, E. 3.1).
  • Es müssen wichtige, dringliche Gründe vorliegen (z.B. Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit oder Umwelt), die einen sofortigen Vollzug unaufschiebbar machen.

III. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Abs. 3–4)

1. Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerdeinstanz (bzw. der Instruktionsrichter) kann die entzogene aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin wiederherstellen (Abs. 3). Ein solches Begehren ist gesetzlich unverzüglich zu bescheiden (Abs. 4).

2. Prüfungsumfang bei der Wiederherstellung

Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung nimmt die Beschwerdeinstanz eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten (Prima-facie-Chancen) und der auf dem Spiel stehenden Interessen vor. Ein Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt eine Zwischenverfügung dar.

IV. Besonderheiten

1. Negative Verfügungen

Negative Verfügungen (z.B. Ablehnung eines Bewilligungsgesuchs) sind der aufschiebenden Wirkung begriffliche nicht zugänglich, weil der Status quo ante dem Zustand der Nichtbewilligung entspricht. Soll der gesuchte Zustand vorläufig gewährt werden, bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG (BGE 117 V 185, E. 2b).

2. Gesetzesbestimmungen mit gesetzlichem Ausschluss (Abs. 5)

Sondergesetzliche Regelungen (z.B. im Ausländer- oder Asylrecht) können den Grundsatz umkehren und bestimmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Abs. 5).

V. Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wann liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Beschwerden gegen Entzugsentscheide vor?

Antwort: Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bewirkt einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG / Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wenn die Vollstreckung der Verfügung vor dem Endentscheid Rechtsgüter zerstört oder Wirkungen entfaltet, die durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 110 V 40, E. 1).

Praxisfrage 2: Kann die aufschiebende Wirkung bei Freisetzungsversuchen (Umweltrecht/Gentechnik) entzogen werden?

Antwort: Ja, wenn überwiegende öffentliche oder private Sicherheitsinteressen nachgewiesen sind. In BGE 129 II 286 bejahte das Bundesgericht das Beschwerderecht Dritter bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Freisetzungsverfahren.

VI. Querverweise

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