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Rechtsprechung zu Art. 50 VwVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 142 V 551, E. 5.4

  • Thema: Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn
  • Kernaussage: Vertrauensschutz kann gewährt werden, wenn die bisherige Rechtsprechung eine bestimmte Fristberechnung vorsah und der Beschwerdeführer sich im guten Glauben an diese Praxis hielt. Bei geänderter Rechtsprechung, die den Fristbeginn vorverlegt, kann die Frist nach alter Praxis als gewahrt gelten.
  • Einschlägig für: Art. 50 Abs. 1 VwVG (Vertrauensschutz, Fristbeginn)

BGE 136 II 165, E. 2.1

  • Thema: Nichteintreten auf verspätete Rügen
  • Kernaussage: Die fristgerechte Einreichung ist Prozessvoraussetzung. Auf Beschwerden, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Streitgegenstand und Beschwerdefrist sind strikt zu trennen.
  • Einschlägig für: Art. 50 Abs. 1 VwVG (Eintretensvoraussetzung)

BGE 129 II 125, E. 3a

  • Thema: Beschwerdefrist im Wohneigentumsrecht
  • Kernaussage: Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG beginnt mit der formellen Eröffnung der Verfügung. Im Wohneigentumsförderungsrecht findet Art. 50 VwVG sinngemäss Anwendung.
  • Einschlägig für: Art. 50 Abs. 1 VwVG (Fristbeginn)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 142 II 363, E. 3.2

  • Thema: Kostenregelung bei Rückweisung
  • Kernaussage: Nach Rückweisung durch das Bundesgericht beginnt die neue Beschwerdefrist für die Kostenregelung neu zu laufen, wenn die Vorinstanz eine neue Kostenverfügung erlässt. Die angefochtene Verfügung im Rückweisungsfall ist eine neue Verfügung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VwVG.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07