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Art. 50 — Beschwerdefrist

Gesetzeswortlaut

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 50 VwVG regelt die Beschwerdefrist — die zentrale Ausschlussfrist für verwaltungsgerichtliche Beschwerden. Die 30-tägige Frist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung (Art. 34 VwVG) und ist absolut: Versäumung führt zum Ausschluss des Rechtsschutzes.

Abs. 1 — 30-tägige Beschwerdefrist

Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine Eintretensvoraussetzung. Sie beginnt mit der formellen Eröffnung der Verfügung an die beschwerdeberechtigte Person. Massgebend ist:

  • Bei schriftlicher Eröffnung: Datum des Poststempels oder der elektronischen Zustellung
  • Bei mündlicher Eröffnung: Datum der schriftlichen Bestätigung (Art. 34 Abs. 2 VwVG)

Die Frist kann weder verlängert noch wiederhergestellt werden, ausser durch Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG bei unverschuldeter Säumnis.

Abs. 2 — Verweigerung/Verzögerung einer Verfügung

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Hier greift die Ausnahme: Keine Frist, weil die Behörde gar nicht handelt. Dies sichert den Rechtsschutz bei behördlicher Untätigkeit.

Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

Bei geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn kann Vertrauensschutz gewähren (BGE 142 V 551).

Kasuistik

  • Vertrauensschutz: Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid (BGE 142 V 551)
  • Nichteintreten auf verspätete Rügen: Streitgegenstand und Beschwerdefrist (BGE 136 II 165)
  • Beschwerdefrist im Wohneigentumsrecht: (BGE 129 II 125)
  • Kostenregelung bei Rückweisung: Fristbeginn für Anfechtung von Kostenregelungen (BGE 142 II 363)
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