Art. 46 — Selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen
Gesetzeswortlaut
1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 46 VwVG regelt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen. Der Grundsatz lautet: Zwischenverfügungen können grundsätzlich nur mit der Endverfügung angefochten werden (Abs. 2). Ausnahmsweise ist die selbstständige Anfechtung zulässig, wenn eine der beiden Alternativen des Abs. 1 erfüllt ist. Mit rund 23'000 Zitaten ist Art. 46 VwVG von erheblicher Praxisbedeutung.
Abs. 1 lit. a — Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die Zwischenverfügung:
- Irreparable Rechtsgüterverletzungen bewirken kann
- Den Rechtsschutz bei bloßem Abwarten der Endverfügung praktisch vereiteln würde
Praxisrelevant: Kommt bei der Einholung eines MEDAS-Gutachtens keine Einigung über die Gutachterstelle zustande, ist die Anordnung in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen solche Gutachtensverfügungen sind ihrerseits nur dann an das Bundesgericht weiterziehbar, wenn Ausstandsgründe zu beurteilen waren (BGE 138 V 271 E. 4).
Abs. 1 lit. b — Verfahrensökonomie
Die Beschwerde ist zulässig, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dieses Kriterium ist kumulativ: Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein (Verfahrensökonomie und sofortiger Endentscheid).
Abs. 2 — Anfechtung mit der Endverfügung
Ist die selbstständige Anfechtung nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar — jedoch nur, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Abgrenzung zu Art. 45 VwVG
- Art. 45 VwVG: Zwischenverfügungen über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren sind immer selbstständig anfechtbar
- Art. 46 VwVG: Andere Zwischenverfügungen sind nur bei Erfüllung von Abs. 1 lit. a oder b selbstständig anfechtbar
Kasuistik
- MEDAS-Gutachten: Bei fehlender Einigung über die Gutachterstelle ist die Anordnung durch selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6)
- Zusatzfragen an Gutachter: Verfügung über Zulassung/Ablehnung von Zusatzfragen (BGE 141 V 330)
- Auskunftsrecht: Auskunftsrecht einer Versicherten im UV-Verfahren (BGE 123 II 534)