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Art. 45 — Anfechtbare Zwischenverfügungen (Zuständigkeit und Ausstand)

Gesetzeswortlaut

1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 45 VwVG regelt die unbedingt anfechtbaren Zwischenverfügungen — Ausnahme vom Grundsatz, dass Zwischenverfügungen nur mit der Endverfügung angefochten werden können (vgl. Art. 46 VwVG). Zwei Kategorien sind stets selbstständig anfechtbar: Zuständigkeitsentscheide und Ausstandsentscheide.

Abs. 1 — Zwei Kategorien selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügungen

1. Zuständigkeitsentscheide: Verfügungen, die die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde feststellen. Die selbstständige Anfechtbarkeit sichert, dass Zuständigkeitsfragen frühzeitig und verbindlich geklärt werden.

2. Ausstandsentscheide: Verfügungen über Ausstandsbegehren. Auch hier ist die selbstständige Anfechtbarkeit sachgerecht, da die Unparteilichkeit der entscheidenden Person eine Grundvoraussetzung des fairen Verfahrens ist.

Abs. 2 — Verwirkung

Wird die Beschwerde gegen eine Zuständigkeits- oder Ausstandsverfügung nicht erhoben, ist die Anfechtung verwirkt — die Verfügung kann später nicht mehr angefochten werden. Dies dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie.

Verhältnis zu Art. 46 VwVG

  • Art. 45 VwVG: Unbedingt selbstständig anfechtbar (Zuständigkeit, Ausstand)
  • Art. 46 VwVG: Bedingt selbstständig anfechtbar (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder Verfahrensökonomie)

Kasuistik

  • MEDAS-Gutachten: Verfahrensfairness und Ausstand bei Gutachten (BGE 137 V 210)
  • Begutachtung als Verfügung: Kein Verfügungscharakter der Begutachtungsanordnung, aber Zwischenverfügung bei Ausstandsgründen (BGE 132 V 93)
  • Vorsorgliche Massnahmen: Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren (BGE 130 II 149)
  • Aufschiebende Wirkung in der Arbeitslosenversicherung: Kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen analog Art. 97 Abs. 2 AHVG auf bundesrechtlicher Grundlage; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst den Suspensiveffekt bei Einstellungsverfügungen aus (BGE 124 V 82)
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