Art. 45 — Anfechtbare Zwischenverfügungen (Zuständigkeit und Ausstand)
Gesetzeswortlaut
1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 45 VwVG regelt die unbedingt anfechtbaren Zwischenverfügungen — Ausnahme vom Grundsatz, dass Zwischenverfügungen nur mit der Endverfügung angefochten werden können (vgl. Art. 46 VwVG). Zwei Kategorien sind stets selbstständig anfechtbar: Zuständigkeitsentscheide und Ausstandsentscheide.
Abs. 1 — Zwei Kategorien selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügungen
1. Zuständigkeitsentscheide: Verfügungen, die die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde feststellen. Die selbstständige Anfechtbarkeit sichert, dass Zuständigkeitsfragen frühzeitig und verbindlich geklärt werden.
2. Ausstandsentscheide: Verfügungen über Ausstandsbegehren. Auch hier ist die selbstständige Anfechtbarkeit sachgerecht, da die Unparteilichkeit der entscheidenden Person eine Grundvoraussetzung des fairen Verfahrens ist.
Abs. 2 — Verwirkung
Wird die Beschwerde gegen eine Zuständigkeits- oder Ausstandsverfügung nicht erhoben, sind diese Verfügungen verwährt — sie können später nicht mehr angefochten werden. Dies dient der Rechtsicherheit und der Verfahrensökonomie.
Verhältnis zu Art. 46 VwVG
- Art. 45 VwVG: Unbedingt selbstständig anfechtbar (Zuständigkeit, Ausstand)
- Art. 46 VwVG: Bedingt selbstständig anfechtbar (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder Verfahrensökonomie)
Kasuistik
- MEDAS-Gutachten: Verfahrensfairness und Ausstand bei Gutachten (BGE 137 V 210)
- Begutachtung als Verfügung: Kein Verfügungscharakter der Begutachtungsanordnung, aber Zwischenverfügung bei Ausstandsgründen (BGE 132 V 93)
- Vorsorgliche Massnahmen: Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren (BGE 130 II 149)
- Zwischenverfügung vs. Endentscheid: Abgrenzung in der Arbeitslosenversicherung (BGE 124 V 82)