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Rechtsprechung zu Art. 44 VwVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 121 II 473, E. 2

  • Thema: Verfügungsbegriff / Abgrenzung Erlass/Auskunft
  • Kernaussage: Keine anfechtbare Verfügung bei blosser Auskunft oder bei einem generell-abstrakten Erlass. Die Einzelfallbezogenheit ist zentrales Abgrenzungskriterium zwischen Verfügung (Art. 5, 44 VwVG) und anderen behördlichen Handlungen. Wenn ein Realakt in Rechte eingreift und kein anderer Rechtsbehelf verfügbar ist, kann er verfassungssrechtlich einer Verfügung gleichgestellt werden.
  • Einschlägig für: Art. 44 i.V.m. Art. 5 VwVG (Verfügungsbegriff, Abgrenzung)

BGE 110 V 48, E. 2

  • Thema: Anfechtungsgegenstand / Streitgegenstand
  • Kernaussage: Verfügung als Anfechtungsgegenstand und Sachurteilsvoraussetzung. Der Streitgegenstand kann über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, wenn die Beschwerde die gesamte rechtliche Beurteilung erfasst. Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens bei innerem Zusammenhang.
  • Einschlägig für: Art. 44 VwVG (Anfechtungsgegenstand)

BGE 132 II 47, E. 3a

  • Thema: VwVG-Anwendbarkeit / Subsidiarität
  • Kernaussage: VwVG und Anfechtbarkeit im Interkonnektionsverfahren. Spezialgesetzliche Anfechtungsregeln gehen dem VwVG vor. Art. 44 VwVG ist subsidiär.
  • Einschlägig für: Art. 44 VwVG (Subsidiarität)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 140 II 315, E. 3.2

  • Thema: Aufsichtsrechtlicher Realakt / Keine Verfügung
  • Kernaussage: Aufsichtsrechtliche Massnahmen ohne rechtsgestaltenden Charakter sind keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegen nicht der Beschwerde nach Art. 44 VwVG. Die Abgrenzung zwischen Verfügung und Realakt ist nach den Kriterien der rechtsgestaltenden Wirkung vorzunehmen.

BGE 142 V 337, E. 4.2

  • Thema: Reformatio in peius
  • Kernaussage: Eine Verschlechterung der angefochtenen Verfügung zulasten des Beschwerdeführers (Reformatio in peius) ist zulässig, wenn der Beschwerdegegner eine eigene Beschwerde oder Anschlussbeschwerde erhoben hat und die Verschlechterung im Rahmen seines Antrags liegt.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07