Art. 44 — Anfechtbarkeit der Verfügung
Gesetzeswortlaut
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 44 VwVG ist kürzer als sein Schatten: Ein Satz, der das Tor zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz öffnet. Jede Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist grundsätzlich anfechtbar. Die Norm ist die einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Rechtsgarantie (Art. 29a BV).
Der weite Verfügungsbegriff
Der Begriff der Verfügung wird durch Art. 5 VwVG definiert (Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten/Pflichten). Art. 44 VwVG knüpft daran: Was eine Verfügung ist, ist auch anfechtbar — jedenfalls grundsätzlich.
Abgrenzung: Verfügung vs. Realakt
Nicht jede behördliche Handlung ist eine Verfügung. Realakte (faktisches Handeln ohne rechtsgestaltende Wirkung) unterliegen nicht der Beschwerde nach Art. 44 VwVG. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach (BGE 121 II 473).
Kasuistik
- Anfechtungsgegenstand vs. Streitgegenstand: Verfügung als Anfechtungsgegenstand; Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens (BGE 110 V 48)
- Abgrenzung Verfügung/Erlass/Auskunft: Keine anfechtbare Verfügung bei blosser Auskunft oder bei einem generell-abstrakten Erlass (BGE 121 II 473)
- Fernmelderecht: VwVG-Anwendbarkeit im Interkonnektionsverfahren (BGE 132 II 47)
- Aufsichtsrechtliche Realakte: Keine anfechtbare Verfügung bei aufsichtsrechtlichen Realakten (BGE 140 II 315)
- Reformatio in peius: Schlechterstellung im Einspracheverfahren (BGE 142 V 337)