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Art. 38 VwVG — Mangelhafte Eröffnung

Art. 38 VwVG — Mangelhafte Eröffnung

Gesetzeswortlaut

Art. 38 VwVG — Mangelhafte Eröffnung

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 38.

I. Bedeutung und Zweck

Art. 38 VwVG verankert den Grundsatz, dass Fehler der Behörde bei der Eröffnung einer Verfügung den Betroffenen keinen Nachteil bringen dürfen. Die Bestimmung ist der verfassungsrechtliche Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) im Verwaltungsverfahren. Sie schützt das berechtigte Vertrauen der Parteien in die behördliche Mitteilung.

II. Anwendungsbereiche von Eröffnungsmängeln

Ein Mangel im Sinne von Art. 38 VwVG liegt vor, wenn die Verfügung den formellen Eröffnungserfordernissen von Art. 34 und Art. 35 VwVG nicht entspricht, namentlich bei:

  1. Unrichtiger oder fehlender Rechtsmittelbelehrung: Falsche Angabe der Frist, der Rechtsmittelinstanz oder des zulässigen Rechtsmittels.
  2. Fehlender oder mangelhafter Begründung: Die Begründung reicht nicht aus, um die Tragweite der Verfügung zu erfassen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
  3. Mangelhafter Zustellung: Unvollständige oder an den falschen Empfänger erfolgte Zustellung.

III. Rechtsfolgen und Grenzen des Nachteilsverbots

1. Grundsatz des Vertrauensschutzes

Erwächst der Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauensschaden (z.B. Einreichung des Rechtsmittels bei der falschen Instanz oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist), gilt das Rechtsmittel dennoch als rechtzeitig bzw. ordnungsgemäss eingereicht.

2. Grenze: Pflicht zur Sorgfalt und Erkennbarkeit des Mangels

Das Nachteilsverbot gilt nicht schrankenlos. Eine Partei kann sich nicht auf eine mangelhafte Eröffnung berufen, wenn sie den Mangel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können oder wenn der Mangel für die Partei offensichtlich war. Wer von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten ist, muss sich dessen vertiefte Rechtskenntnis anrechnen lassen.

IV. Heilung von Eröffnungsmängeln

Mängel in der Begründung oder Form einer Verfügung führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern zur Anfechtbarkeit. Der Mangel kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn:

  • die Beschwerdeinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz;
  • der Partei Gelegenheit gegeben wird, sich zur ordnungsgemäss nachgereichten Begründung vollumfänglich zu äussern; und
  • der Partei aus der nachträglichen Heilung kein nachteiliger Kosten- oder Fristennachteil entsteht.

V. Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wann führt eine falsche Fristangabe zur Rechtzeitigkeit einer verspäteten Beschwerde?

Antwort: Wenn die Rechtsmittelbelehrung eine zu lange Frist angibt, darf sich die unvertretene Partei darauf verlassen. Reicht sie die Beschwerde innerhalb der angegebenen (falschen) Frist ein, gilt diese als rechtzeitig. Bei anwaltlich vertretenen Parteien gilt dies nur, wenn der Mangel nicht durch den blossen Blick in den Gesetzestext erkennbar war.

Praxisfrage 2: Führt das Fehlen jeglicher Begründung zur Nichtigkeit der Verfügung?

Antwort: Nein. Ein völliges Fehlen der Begründung macht die Verfügung nicht von Amtes wegen nichtig, sondern anfechtbar. Die Rechtsmittelinstanz weist die Sache zur Begründung und Neubeurteilung zurück oder heilt den Mangel nach Gewährung des rechtlichen Gehörs.

VI. Querverweise

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