Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 35 VwVG

Rechtsprechung zu Art. 35 VwVG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der Gerichtspraxis zur Form und Begründung von Verfügungen nach Art. 35 VwVG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 145 IV 99 (2019)

  • Thema: Begründungspflicht bei schweren Eingriffen und überraschende Rechtsbegründung
  • Kernaussage: Bei Verfügungen mit starkem Eingriffscharakter ist eine vertiefte Begründung erforderlich. Beabsichtigt die Behörde ihren Entscheid auf neue, überraschende Rechtsgründe zu stützen, muss sie den Parteien zuvor das rechtliche Gehör gewähren.
  • Konkreter Sachverhalt: Schlussverfügung im internationalen Rechtshilfeverfahren über Vermögensherausgabe; Gehörsverletzung bejaht.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV

BGE 142 II 324 (2016)

  • Thema: Begründungsanforderungen bei behördlichem Ermessensspielraum
  • Kernaussage: Steht der Behörde ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (wie bei der Zugangsverweigerung nach BGÖ), sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen.
  • Konkreter Sachverhalt: Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ohne hinreichende Einzelfallbegründung.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 BGÖ

BGE 124 V 180 (1998)

  • Thema: Mindestanforderungen an die Begründungsdichte
  • Kernaussage: Die Begründung muss so beschaffen sein, dass die Partei die wesentlichen Entscheidgründe erfassen und den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss nicht auf jedes Detailargument eingehen.
  • Konkreter Sachverhalt: Ausreichende Begründung einer sozialversicherungsrechtlichen Kassenverfügung.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG

BGE 135 V 353 (2009)

  • Thema: Verzicht auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung
  • Kernaussage: Ein Verzicht auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung nach Art. 35 Abs. 3 VwVG setzt voraus, dass den Parteibegehren voll entsprochen wird und keine Partei eine Begründung verlangt.
  • Konkreter Sachverhalt: Überprüfung kantonaler Bestimmungen über begründungslose Entscheide in klaren Fällen.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 3 VwVG

BGE 118 V 56 (1992)

  • Thema: Abweichung von Fachgutachten und Begründungspflicht
  • Kernaussage: Weicht die Behörde von den Empfehlungen oder Gutachten einer ständigen Fachkommission ab, muss sie in der Verfügung die sachlichen Gründe für das Abweichen ausdrücklich darlegen.
  • Konkreter Sachverhalt: Abweichung des BSV von den Empfehlungen der Eidgenössischen Arzneimittelkommission.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG

BGE 131 II 200 (2005)

  • Thema: Begründung von Bewilligungsverfügungen
  • Kernaussage: Bewilligungsentscheide haben Rechtsgrundlage und Begründung explizit anzuführen; pauschale Verweise auf interne Richtlinien genügen nicht.
  • Konkreter Sachverhalt: Begründung von Ausnahmebewilligungen für Sonntagsarbeit nach Arbeitsgesetz.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG

BGE 125 II 369 (1999)

  • Thema: Verzicht auf Begründung bei freiheitsentziehenden Massnahmen
  • Kernaussage: Ein Verzicht auf schriftliche Begründung bei Ausschaffungshaft ist nur gültig, wenn die betroffene Person nach Belehrung ausdrücklich darauf verzichtet.
  • Konkreter Sachverhalt: Ungültigkeit eines formlosen Begründungsverzichts im Haftrichterverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 3 VwVG

BGE 113 II 204 (1986)

  • Thema: Auslagerung der Begründung in ein separates Schriftstück
  • Kernaussage: Das Dispositiv und die Begründung müssen nicht im selben Dokument enthalten sein; die Eröffnung der Begründung in einem nachfolgenden Schriftstück ist zulässig, schiebt den Fristenlauf jedoch hinaus.
  • Konkreter Sachverhalt: Nachgelieferte schriftliche Begründung einer zuvor mündlich oder im Dispositiv eröffneten Verfügung.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 1C_114/2025 (24. Juli 2026)

  • Thema: Umschreibende Begründung bei Geheimhaltungsinteressen (NDB)
  • Kernaussage: Stehen der Begründung überwiegende Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen entgegen, muss die Behörde eine umschreibende Begründung liefern; ein blosser Paragraphenverweis genügt nicht.
  • Konkreter Sachverhalt: Aufschub des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts durch den Nachrichtendienst.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG

BGer 1C_313/2026 (15. Juli 2026)

  • Thema: Begründungslosigkeit bei Verweigerung von Parteientschädigung
  • Kernaussage: Der vollständige Verzicht auf eine Begründung bei der Verweigerung einer Parteientschädigung verletzt Art. 35 VwVG und den Gehörsanspruch.
  • Konkreter Sachverhalt: Aufhebung des Kostenentscheids wegen fehlender Begründung.
  • Einschlägig für: Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 64 VwVG

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29