Art. 35 VwVG — Form und Begründung der Verfügung
Art. 35 VwVG — Form und Begründung der Verfügung
Gesetzeswortlaut
Art. 35 VwVG — Form und Begründung der Verfügung
1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien vollständig entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 35.
I. Bedeutung und Zweck
Art. 35 VwVG statuiert die formellen Gültigkeitserfordernisse für den Erlass schriftlicher Verfügungen. Die Bestimmung ist die gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit, der Transparenz staatlichen Handelns und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes.
II. Die Formelemente der Verfügung (Abs. 1 und 2)
1. Schriftlichkeit und Bezeichnung als Verfügung
Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und ausdrücklich als Verfügung zu bezeichnen. Auch wenn die Behörde ein Schreiben in Briefform kleidet, muss der Verfügungscharakter für den Adressaten klar erkennbar sein. Fehlt die Bezeichnung, ändert dies zwar nichts am materiellen Verfügungscharakter, stellt jedoch einen Eröffnungsmangel dar.
2. Begründungspflicht (Abs. 1)
Die Behörde ist verpflichtet, ihre Verfügungen zu begründen.
- Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn sachgerecht anfechten kann.
- Die IV-Stelle muss in einer ablehnenden Verfügung die Gründe angeben, weshalb sie den Einwänden der versicherten Person im Vorbescheidverfahren nicht folgt (BGE 124 V 180, E. 4b).
- Besondere Begründungsanforderungen gelten bei Verfügungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; BGE 142 II 324, E. 3.6).
3. Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2)
Die Rechtsmittelbelehrung ist zwingender Bestandteil der Verfügung. Sie muss drei Elemente enthalten:
- Das ordentliche Rechtsmittel (z.B. Beschwerde).
- Die zuständige Rechtsmittelinstanz mit genauer Adressangabe.
- Die Rechtsmittelfrist (z.B. 30 Tage).
III. Verzicht auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Abs. 3)
Auf eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung darf die Behörde nur verzichten, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- Den Begehren der Parteien wird vollständig entsprochen (Gutheissung).
- Keine Partei verlangt ausdrücklich eine Begründung.
IV. Folgen von Formfehlern (Verhältnis zu Art. 38 VwVG)
Mängel bei der Eröffnung (fehlende oder mangelhafte Begründung, unrichtige Rechtsmittelbelehrung) dürfen den Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 38 VwVG) keinen Nachteil bringen.
- Mangelhafte Begründungen können im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt und der Partei keine Nachteile erwachsen.
- Eine unrichtige Rechtsmittelfrist führt dazu, dass eine verspätete Beschwerde als rechtzeitig gilt, sofern sich die Partei in guten Treuen auf die Angabe verlassen durfte.
V. Praxisfragen
Praxisfrage 1: Darf die Begründung in ein separates Dokument ausgelagert werden?
Antwort: Ja. Die Begründung muss nicht zwingend im selben Schriftstück enthalten sein wie das Dispositiv. Es genügt, wenn die Begründung gleichzeitig oder unmittelbar nachfolgend zugestellt wird und der Bezug eindeutig ist (BGE 113 II 204, E. 2).
Praxisfrage 2: Wie detailliert muss eine Abweichung von Gutachten begründet werden?
Antwort: Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist in der Begründung seiner Verfügungen frei und nicht an die Stellungnahmen der Eidgenössischen Arzneimittelkommission gebunden (BGE 118 V 56, E. 3).
VI. Querverweise
- Art. 5 VwVG — Begriff der Verfügung
- Art. 29 VwVG — Rechtliches Gehör
- Art. 33 VwVG — Eröffnung der Verfügung
- Art. 38 VwVG — Mangelhafte Eröffnung
- Art. 52 VwVG — Beschwerdeschrift