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Art. 35 VwVG — Form und Begründung der Verfügung

Gesetzeswortlaut

Art. 35 VwVG (SR 172.021) — Form und Begründung der Verfügung

1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 35 VwVG statuiert die formellen Gültigkeits- und Gestaltungserfordernisse für schriftliche Verfügungen der Bundesverwaltung. Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV).

Rz. 2 Die drei konstitutiven Formelemente:

  1. Bezeichnung: Ausdrückliche Kennzeichnung als Verfügung (auch in Briefform).
  2. Begründung: Sachverhaltliche und rechtliche Darlegung der Entscheidgründe (Abs. 1).
  3. Rechtsmittelbelehrung: Angabe von Rechtsmittel, Instanz und Frist (Abs. 2).

Kommentierung

I. Formelle Bezeichnung und Begründungspflicht (Abs. 1)

Rz. 3 Bezeichnung als Verfügung: Handlungen mit Verfügungscharakter müssen als solche erkennbar sein. Die Einkleidung in Briefform oder formlose Mitteilungen ändert nichts am materiellen Verfügungscharakter (Art. 5 VwVG), begründet jedoch einen Formmangel nach Art. 38 VwVG.

Rz. 4 Anforderungen an die Begründungsdichte (Leitentscheid BGE 124 V 180):

  • Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erfassen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 124 V 180 E. 4b).
  • Die Behörde muss die wesentlichen Leitüberlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen; sie ist hingegen nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Parteivorbringen ausdrücklich zu äussern.
  • Erhöhte Begründungsanforderungen: Steht der Behörde ein weites Ermessen zu (z.B. im Öffentlichkeitsrecht nach BGÖ), sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (BGE 142 II 324 E. 3.6).
  • Abweichung von Gutachten: Weicht die Behörde von behördlichen Fachkommissionen oder Gutachten ab, hat sie die sachlichen Gründe hierfür explizit offenzulegen (BGE 118 V 56).

Rz. 5 Geheimhaltungsinteressen bei Sicherheitsbehörden (BGer 1C_114/2025): Stehen einer vollständigen Begründung überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen (z.B. beim Nachrichtendienst des Bundes), darf sich die Behörde nicht auf formelhafte Gesetzesverweise beschränken; gefordert ist eine umschreibende Begründung (BGer 1C_114/2025).

II. Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2)

Rz. 6 Zwingende Bestandteile: Die Rechtsmittelbelehrung muss kumulativ enthalten:

  1. Das zulässige ordentliche Rechtsmittel (z.B. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht);
  2. Die zuständige Behörde mit genauer Bezeichnung und Sitz;
  3. Die Rechtsmittelfrist (in der Regel 30 Tage, Art. 50 Abs. 1 VwVG).

III. Verzicht auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Abs. 3)

Rz. 7 Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung darf die Behörde nur verzichten, wenn dem Gesuch der Partei vollumfänglich entsprochen wird und keine Partei ausdrücklich eine Begründung verlangt (BGE 125 II 369; BGE 135 V 353).

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 8 Fallgruppe 1: Überraschende Rechtsbegründung im Rechtshilfeverfahren In BGE 145 IV 99 E. 3.1 stützte das Bundesamt für Justiz die Herausgabe von Vermögenswerten auf eine Rechtsnorm, mit deren Heranziehung die Parteien nicht rechnen konnten. Das Bundesgericht erklärte dies für eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 VwVG: Beabsichtigt die Behörde ihren Entscheid auf neue, überraschende Rechtsgründe zu stützen, muss sie den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Rz. 9 Fallgruppe 2: Begründungspflicht bei Verweigerung von Parteientschädigungen In BGer 1C_313/2026 E. 2.4 wies die Behörde einen Antrag auf Parteientschädigung ab, ohne dies in den Erwägungen der Verfügung zu begründen. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Auch Nebenfolgen bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.

Rz. 10 Fallgruppe 3: Auslagerung der Begründung in ein separates Schriftstück In BGE 113 II 204 eröffnete die Behörde das Dispositiv vorab und stellte die ausführliche Begründung wenige Tage später zu. Das Bundesgericht erachtete dies als zulässig, stellte jedoch klar, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Empfang der schriftlichen Begründung beginnt.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 11 Praxisfrage 1: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Treu und Glauben Enthält die Verfügung eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung (z.B. falsche Frist oder falsche Instanz), wird die Partei durch Art. 38 VwVG geschützt. Die Einreichung bei der fälschlich bezeichneten Behörde wahrt die Frist.

Rz. 12 Praxisfrage 2: Begründungspflicht bei automatisierten Bewilligungen Bei vollständig automatisierten Entscheiden (z.B. Zollabfertigung, Standard-Zulassungen) genügt gemäss Abs. 3 die Angabe der bewilligten Berechtigung ohne gesonderte Sachverhaltserwägungen.

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