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Rechtsprechung zu Art. 34 VwVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 40

  • Thema: Fristbeginn / mündliche Eröffnung
  • Kernaussage: Bei mündlich eröffneten Zwischenverfügungen beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der schriftlichen Bestätigung (Art. 34 Abs. 2 VwVG).
  • Einschlägig für: Abs. 2 — mündliche Eröffnung

BGE 145 IV 99

  • Thema: Rechtshilfe / schriftliche Eröffnung
  • Kernaussage: Rechtshilfe- und Beschwerdeentscheide betreffend Schlussverfügungen sind schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
  • Einschlägig für: Abs. 1 — schriftliche Eröffnung

BGE 142 V 152

  • Thema: Einsprache per E-Mail
  • Kernaussage: Erforderliche Unterschrift gemäss Art. 34 VwVG bei elektronischer Übermittlung.
  • Einschlägig für: Abs. 1bis — elektronische Eröffnung

Letzte Aktualisierung: 2026-05-23