Rechtsprechung zu Art. 34 VwVG
Leitentscheide (BGE)
BGE 143 IV 40
- Thema: Fristbeginn / mündliche Eröffnung
- Kernaussage: Bei mündlich eröffneten Zwischenverfügungen beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der schriftlichen Bestätigung (Art. 34 Abs. 2 VwVG).
- Einschlägig für: Abs. 2 — mündliche Eröffnung
BGE 145 IV 99
- Thema: Rechtshilfe / schriftliche Eröffnung
- Kernaussage: Rechtshilfe- und Beschwerdeentscheide betreffend Schlussverfügungen sind schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
- Einschlägig für: Abs. 1 — schriftliche Eröffnung
BGE 142 V 152
- Thema: Einsprache per E-Mail
- Kernaussage: Erforderliche Unterschrift gemäss Art. 34 VwVG bei elektronischer Übermittlung.
- Einschlägig für: Abs. 1bis — elektronische Eröffnung
Letzte Aktualisierung: 2026-05-23