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Art. 34 VwVG — Eröffnung der Verfügungen

Gesetzeswortlaut

Art. 34 VwVG (SR 172.021) — Eröffnung der Verfügungen

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.

2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 34 VwVG normiert die Eröffnung von Verfügungen als Wirksamkeits- und Fristvoraussetzung. Erst mit der ordnungsgemässen Eröffnung an die betroffenen Parteien entfaltet eine Verfügung Rechtswirkungen und setzt den Lauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) in Gang.

Rz. 2 Formvorschriften:

  • Schriftlichkeit als Grundregel (Abs. 1): Verfügungen sind auf Papier oder elektronisch schriftlich zu eröffnen.
  • Elektronische Zustellung (Abs. 1bis): Eröffnung via anerkannte Plattformen (z.B. IncaMail, PrivaSphere) mit qualifizierter elektronischer Signatur (ZertES).
  • Mündliche Zwischenverfügungen (Abs. 2): Verfahrensleitende Anordnungen können mündlich erlassen werden, bedürfen auf Verlangen aber der schriftlichen Bestätigung.

Kommentierung

I. Schriftliche Eröffnung und Zustellungsmodalitäten (Abs. 1)

Rz. 3 Schriftformerfordernis: Art. 34 VwVG verlangt Textform, aber keine eigenhändige handschriftliche Unterschrift des zuständigen Beamten. Massenverfügungen und automatisierte Entscheide können mit faksimilierter oder gedruckter Unterschrift gültig eröffnet werden (BGE 131 V 483 E. 2.3).

Rz. 4 Zustellung an den Rechtsvertreter (Leitentscheid BGE 151 II 625):

  • Hat die Partei eine Rechtsvertretung bestellt, muss die Behörde Mitteilungen an den Vertreter adressieren (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
  • Wird eine Verfügung sowohl dem Anwalt als auch der Partei zugestellt, ist die Zustellung an den Anwalt das allein fristauslösende Ereignis (BGE 151 II 625 E. 4).

Rz. 5 Zustellfiktion bei eingeschriebener Post (BGE 144 IV 57): Trifft der Postbote die Partei nicht an und hinterlässt eine Abholungseinladung, gilt die Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Zustellfiktion), sofern die Partei mit behördlichen Sendungen rechnen musste (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 130 III 396 E. 1.2).

Rz. 6 Zustellung mit A-Post Plus (BGE 142 III 599): Behörden dürfen Verfügungen auch per A-Post Plus zustellen. Der elektronische Zustellnachweis («Track & Trace») der Post begründet den vollen Beweis für den Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach (BGE 142 III 599 E. 2.4).

II. Elektronische Eröffnung (Abs. 1bis)

Rz. 7 Die elektronische Übermittlung setzt das ausdrückliche oder konkludente Einverständnis der Partei voraus (Opt-in). Die Verfügung muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES versehen sein. Die Eröffnung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Sendung auf der Zustellplattform vom Empfänger abgerufen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung.

III. Mündliche Zwischenverfügungen (Abs. 2)

Rz. 8 Mündlich eröffnete Zwischenverfügungen werden sogleich verbindlich. Verlangt eine Partei auf der Stelle die schriftliche Bestätigung, beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung des schriftlichen Dispositivs samt Begründung zu laufen.

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 9 Fallgruppe 1: Parallele Zustellung an Klienten und Rechtsanwalt In BGE 151 II 625 E. 4 stellte die Behörde die Verfügung zuerst dem Klienten und zwei Tage später dem Rechtsanwalt zu. Der Anwalt rechnete die Beschwerdefrist ab seiner eigenen Zustellung. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zustellung an den bevollmächtigten Anwalt nach Art. 11 Abs. 3 VwVG massgeblich ist und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

Rz. 10 Fallgruppe 2: Eröffnung an im Ausland wohnhafte Personen In BGE 144 II 401 E. 3 eröffnete die Bundesbehörde eine Verfügung an eine Partei in Deutschland, wies in der Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht darauf hin, dass eine Postaufgabe in Deutschland die Frist nach Schweizer Recht nicht wahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Das Bundesgericht schützte die Partei vor Rechtsnachteilen (Art. 38 VwVG).

Rz. 11 Fallgruppe 3: Formlose Massenverfügungen der Sozialversicherung In BGE 131 V 483 E. 2.3 focht ein Versicherter eine Rentenverfügung an, weil sie keine handschriftliche Originalunterschrift trug. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 34 VwVG die Schriftform, aber keine physische Unterzeichnung vorschreibt.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 12 Praxisfrage 1: Vorkehrungen bei Ferienabwesenheit Wer in einem laufenden Verwaltungsverfahren steht, muss bei Ferienabwesenheiten Vorkehrungen treffen (Nachsendeauftrag, Vertreterbestellung). Andernfalls greift nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist die Zustellfiktion, selbst wenn die Partei ortsabwesend war (BGE 130 III 396 E. 1.2).

Rz. 13 Praxisfrage 2: Falsche Zustelladresse und Heilung Wird eine Verfügung an eine veraltete Adresse zugestellt, gilt sie erst als eröffnet, wenn die Partei die Verfügung tatsächlich in Händen hält. Das Datum des tatsächlichen Empfangs bildet den Ausgangspunkt für den Fristenlauf.

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