Skip to content

Art. 34 — Eröffnung der Verfügungen

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. 1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016^[SR 943.03] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 34 VwVG regelt die Eröffnung der Verfügungen — den Zugangspunkt, ab dem Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen. Ohne ordnungsgemässe Eröffnung keine wirksame Beschwerdefrist. Die Norm ist von grundlegender Bedeutung für den Rechtsschutz.

Abs. 1 — Schriftliche Eröffnung

Der Grundsatz lautet: Verfügungen werden schriftlich eröffnet. Die schriftliche Eröffnung sichert:

  • Dokumentierbarkeit des Zugangs
  • Beginn der Rechtsmittelfrist (Art. 50 VwVG)
  • Rechtliches Gehör durch Kenntnisnahme

Abs. 1bis — Elektronische Eröffnung

Seit derRevision durch das Bundesgesetz über die elektronische Signatur können Verfügungen elektronisch eröffnet werden, wenn:

  • Die Partei ihr Einverständnis erklärt hat
  • Die Verfügung mit einer elektronischen Signatur gemäss Signaturgesetz versehen ist
  • Die Anforderungen des Bundesrates (Signatur, Format, Übermittlung, Zeitpunkt) eingehalten sind

Abs. 2 — Mündliche Eröffnung von Zwischenverfügungen

Zwischenverfügungen können anwesenden Parteien mündlich eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die schriftliche Bestätigung, nicht die mündliche Eröffnung.

Kasuistik

  • Fristbeginn: Bei mündlich eröffneten Zwischenverfügungen beginnt die Rechtsmittelfrist mit der schriftlichen Bestätigung (BGE 143 IV 40)
  • Eröffnung von Schlussverfügungen: Rechtshilfe- und Beschwerdeentscheide über Schlussverfügungen sind schriftlich zu eröffnen (BGE 145 IV 99)
  • Einsprache per E-Mail: Erforderliche Unterschrift gemäss Art. 34 VwVG (BGE 142 V 152)
  • Zustellung: Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Krankenversicherer (BGE 142 III 599)
Last updated on