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Art. 33 — Beweisabnahme

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. 2 Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 33 VwVG regelt die Beweisabnahme als Korrelat zur Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG). Während Art. 12 die Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verpflichtet, verlangt Art. 33, dass angebotene Beweise abzunehmen sind, wenn sie tauglich erscheinen. Abs. 2 enthält eine wichtige Ausnahme für kostspielige Beweiserhebungen.

Abs. 1 — Abnahmepflicht

Die Abnahmepflicht hat drei Voraussetzungen:

  • Angebotene Beweise: Die Beweise müssen von einer Partei offeriert werden
  • Tauglichkeit: Die Beweise müssen zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen
  • Ermessen: Die Behörde beurteilt die Tauglichkeit nach freier Überzeugung

Die Abnahmepflicht korreliert mit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 VwVG): Wer erhebliche Beweisanträge stellt, hat Anspruch darauf, dass diese abgenommen werden (BGE 127 V 431).

Abs. 2 — Kostenvorschuss

Bei verhältnismässig hohen Kosten kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Voraussetzungen:

  • Die Beweisabnahme ist mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden
  • Die Partei ist für den Fall einer ungünstigen Verfügung kostenpflichtig
  • Der Vorschuss ist der Partei zumutbar

Ausnahme: Bedürftige Parteien sind von der Vorschusspflicht befreit. Dies sichert den Zugang zum Recht auch für mittellose Personen.

Verhältnis zu Art. 12 VwVG

Art. 12 VwVG (Untersuchungsmaxime) und Art. 33 VwVG (Beweisabnahme) ergänzen sich:

  • Art. 12: Die Behörde ermittelt von Amtes wegen
  • Art. 33: Die Behörde nimmt angebotene Beweise ab
  • Zusammen: Vollständige Sachverhaltsabklärung durch amtliche Ermittlung und parteiliche Beweisangebote

Kasuistik

  • Rechtliches Gehör der Leistungserbringer: Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 127 V 431)
  • Ungenügende Befassung mit Gutachten: Art. 29 Abs. 2 BV konkretisiert durch Art. 33 VwVG (BGE 137 II 266)
  • Personensicherheitsprüfung: Ergänzend anwendbare VwVG-Bestimmungen (BGE 130 II 473)
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