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Rechtsprechung zu Art. 32 VwVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 137 II 266, E. 3.2

  • Thema: Würdigungspflicht / Rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Die Würdigungspflicht umfasst drei Elemente: Hören, Prüfen und Berücksichtigen. Die blosse formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt nicht — die Behörde muss sich mit den Parteivorbringen inhaltlich auseinandersetzen und dies in der Begründung der Verfügung nachvollziehbar darlegen. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei mangelnder Auseinandersetzung mit eingereichtem Gutachten.
  • Einschlägig für: Art. 32 Abs. 1 VwVG (Würdigungspflicht, Begründungspflicht)

BGE 130 II 530, E. 2b

  • Thema: Erhebliche und rechtzeitige Vorbringen
  • Kernaussage: Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigen. Die Würdigungspflicht umfasst sowohl Tatsachenbehauptungen als auch rechtliche Einwendungen. Erheblichkeit bedeutet objektive Relevanz für die Entscheidfindung, nicht subjektive Überzeugung der Behörde.
  • Einschlägig für: Art. 32 Abs. 1 VwVG (Erheblichkeit, Rechtzeitigkeit)

BGE 145 IV 99, E. 3.1

  • Thema: Rechtshilfefall / Elementare Verfahrensgrundsätze
  • Kernaussage: In Rechtshilfefällen sind elementare Verfahrensgrundsätze zu wahren, auch wenn das ausländische Verfahren nicht dem Schweizer Standard entspricht. Die Würdigungspflicht nach Art. 32 VwVG gilt sinngemäss im Rechtshilfeverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 32 VwVG (Rechtshilfe, elementare Verfahrensgrundsätze)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07