Rechtsprechung zu Art. 32 VwVG
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 II 266, E. 3.2
- Thema: Würdigungspflicht / Rechtliches Gehör
- Kernaussage: Die Würdigungspflicht umfasst drei Elemente: Hören, Prüfen und Berücksichtigen. Die blosse formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt nicht — die Behörde muss sich mit den Parteivorbringen inhaltlich auseinandersetzen und dies in der Begründung der Verfügung nachvollziehbar darlegen. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei mangelnder Auseinandersetzung mit eingereichtem Gutachten.
- Einschlägig für: Art. 32 Abs. 1 VwVG (Würdigungspflicht, Begründungspflicht)
BGE 130 II 530, E. 2b
- Thema: Erhebliche und rechtzeitige Vorbringen
- Kernaussage: Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigen. Die Würdigungspflicht umfasst sowohl Tatsachenbehauptungen als auch rechtliche Einwendungen. Erheblichkeit bedeutet objektive Relevanz für die Entscheidfindung, nicht subjektive Überzeugung der Behörde.
- Einschlägig für: Art. 32 Abs. 1 VwVG (Erheblichkeit, Rechtzeitigkeit)
BGE 145 IV 99, E. 3.1
- Thema: Rechtshilfefall / Elementare Verfahrensgrundsätze
- Kernaussage: In Rechtshilfefällen sind elementare Verfahrensgrundsätze zu wahren, auch wenn das ausländische Verfahren nicht dem Schweizer Standard entspricht. Die Würdigungspflicht nach Art. 32 VwVG gilt sinngemäss im Rechtshilfeverfahren.
- Einschlägig für: Art. 32 VwVG (Rechtshilfe, elementare Verfahrensgrundsätze)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07