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Art. 32 — Würdigung der Parteivorbringen

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. 2 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 32 VwVG konkretisiert das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Verwaltungsverfahren. Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen würdigen, bevor sie verfügt. Mit rund 12'000 Zitaten ist die Norm von erheblicher Praxisbedeutung.

Abs. 1 — Würdigungspflicht

Die Würdigungspflicht umfasst drei Elemente:

  1. Hören: Die Partei muss Gelegenheit haben, sich zu äussern
  2. Prüfen: Die Behörde muss sich mit den Vorbringen inhaltlich befassen
  3. Berücksichtigen: Die Begründung der Verfügung muss erkennen lassen, dass die Vorbringen berücksichtigt wurden

Die blosse formelle Gewährung des Gehörs genügt nicht — die Behörde muss die Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und berücksichtigen (BGE 137 II 266 E. 3.2).

Abs. 2 — Verspätete Vorbringen

Verspätete, aber ausschlaggebende Vorbringen können berücksichtigt werden (Kann-Vorschrift). Die Behörde hat ein Ermessen, ist aber nicht verpflichtet. Massgebend ist, ob die Vorbringen für den Entscheid ausschlaggebend erscheinen.

Verhältnis zu Art. 29 BV

Art. 32 VwVG ist die einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Verletzt die Behörde Art. 32 VwVG, verletzt sie in der Regel auch Art. 29 Abs. 2 BV.

Kasuistik

  • Ungenügende Befassung mit Gutachten: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei mangelnder Auseinandersetzung mit eingereichtem Gutachten (BGE 137 II 266)
  • Erhebliche und rechtzeitige Vorbringen: Die Behörde muss alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigen (BGE 130 II 530)
  • Rechtshilfefall: Elementare Verfahrensgrundsätze müssen gewahrt werden (BGE 145 IV 99)
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