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Rechtsprechung zu Art. 30 VwVG

Thematische Rechtsprechungsübersicht

1. Allgemeine Anhörungspflicht und rechtliches Gehör (Art. 30 Abs. 1)

BGE 127 V 431, E. 3

  • Thema: Anhörung bei unbestimmten Rechtsgrundlagen
  • Kernaussage: Stützt sich eine Verfügung auf einen zulässigerweise unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte zu kompensieren. Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Die Anhörungspflicht nach Art. 30 Abs. 1 VwVG gehört zum rechtlichen Gehör.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 VwVG (Anhörungspflicht, unbestimmte Rechtsbegriffe)

BGE 128 V 272, E. 2

  • Thema: Anhörung bei Einholung von Rechtsgutachten
  • Kernaussage: Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und lässt sie sich davon bei der Entscheidfindung leiten, so verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie den Betroffenen nicht vorher Gelegenheit gibt, sich zum Gutachten zu äussern. Die Anhörungspflicht nach Art. 30 Abs. 1 VwVG erstreckt sich auf die Gutachtengrundlagen.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 VwVG (Anhörungspflicht, Rechtsgutachten)

BGE 142 II 218, E. 2.4.1

  • Thema: Anhörung bei Steueramtshilfe / Frist zur Stellungnahme
  • Kernaussage: Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können. Die Anhörungspflicht nach Art. 30 Abs. 1 VwVG setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme voraus.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 VwVG (Anhörungsfrist, Steueramtshilfe)

2. Anhörung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

BGE 132 V 368, E. 4.2

  • Thema: Sachverhaltsabklärung und rechtliches Gehör im ATSG-Verfahren
  • Kernaussage: Die Anhörung der Parteien, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist im Abklärungsverfahren vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht erforderlich. Diesbezüglich enthält das ATSG eine abschliessende Regelung. Die Abklärung des Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind klar zu unterscheiden.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. b VwVG (Sozialversicherung, Einspracheverfahren)

BGE 131 V 407, E. 2

  • Thema: Reformatorischer Einspracheentscheid
  • Kernaussage: Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen. Die Anhörung im Einspracheverfahren muss substanziell sein.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG (Einspracheverfahren, kassatorischer Entscheid)

BGE 116 V 28

  • Thema: Anhörung durch die IV-Kommission
  • Kernaussage: Anhörung des Versicherten durch die Invalidenversicherungs-Kommission vor Verfügungserlass. Konkretisierung der Anforderungen an eine ordnungsgemässe Anhörung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei im Ausland wohnhaften Versicherten.
  • Einschlägig für: Art. 30 VwVG (Sozialversicherung, IV-Kommission)

3. Anhörung und Beweiserhebungen

BGE 121 V 150, E. 2

  • Thema: Recht auf Teilnahme an einem Augenschein
  • Kernaussage: Zum Recht auf Teilnahme an einem Augenschein — in casu: Durchführung von Schallimmissionsmessungen am Arbeitsplatz des Versicherten — im Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung. Das Recht auf Teilnahme an einem Augenschein kann einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bilden.
  • Einschlägig für: Art. 30 VwVG (Augenschein, Beweiserhebung, rechtliches Gehör)

4. Ausnahmen nach Art. 30 Abs. 2

BGE 126 II 111

  • Thema: Aufsichtsmassnahmen (Beobachter) / Art. 30 Abs. 2 lit. e
  • Kernaussage: Zulässigkeit der Einsetzung eines Beobachters zur Abklärung der banken- oder börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Tätigkeit. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Aufsichtskompetenzen der Eidgenössischen Bankenkommission. Die Ausnahme nach Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG setzt Gefahr im Verzuge, Beschwerdemöglichkeit und keine spezialgesetzliche Anhörungspflicht voraus.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG (Gefahr im Verzuge, Aufsichtsrecht)

BGE 131 II 670

  • Thema: SARS-Sofortmassnahmen / Gefahr im Verzuge
  • Kernaussage: Sofortmassnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms. Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich auf die in Zukunft mit Eintritt ähnlicher Voraussetzungen zu treffenden Massnahmen zu erstrecken. Auch bei Gefahr im Verzuge ist die nachträgliche Überprüfung sicherzustellen.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG (Gefahr im Verzuge, nachträgliche Überprüfung)

BGE 129 II 286

  • Thema: Zwischenverfügung / Entzug aufschiebende Wirkung
  • Kernaussage: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist. Die Ausnahme nach lit. a greift nicht bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen.
  • Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2 lit. a VwVG (Zwischenverfügungen, selbständige Anfechtbarkeit)

5. Elementare Verfahrensgrundsätze und Rechtshilfe

BGE 145 IV 99, E. 3.1

  • Thema: Besonders bedeutender Rechtshilfefall / Elementare Verfahrensgrundsätze
  • Kernaussage: Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des «besonders bedeutenden Falles» (Art. 84 Abs. 2 BGG). Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren kann einen besonders bedeutenden Fall begründen — namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches die Anhörungspflicht nach Art. 30 VwVG umfasst.
  • Einschlägig für: Art. 30 VwVG (Rechtshilfe, elementare Verfahrensgrundsätze, Art. 84 Abs. 2 BGG)

Top-Übersichtstabelle

RangEntscheidungZitateThemaAusnahme/Konstellation
1BGE 142 II 2188568Steueramtshilfe / AnhörungsfristArt. 30 Abs. 1 (Frist mind. 10 Tage)
2BGE 127 V 4315863Unbestimmte RechtsgrundlagenArt. 30 Abs. 1 (verstärkte Anhörung)
3BGE 132 V 3683556Sozialversicherung / ATSGArt. 30 Abs. 2 lit. b (Einsprache)
4BGE 130 II 5302254Übernahmeangebot (Quadrant AG)Art. 30 VwVG (Verfahren)
5BGE 131 V 4072230Reformatorischer EinspracheentscheidArt. 30 Abs. 2 lit. b
6BGE 145 IV 991364Rechtshilfe / Elementare VerfahrensgrundsätzeArt. 30 VwVG (Gehör als Verfahrensgrundsatz)
7BGE 128 V 272874Rechtsgutachten / AnhörungArt. 30 Abs. 1 (Gutachtengrundlagen)
8BGE 129 II 286652Zwischenverfügung / Aufschiebende WirkungArt. 30 Abs. 2 lit. a
9BGE 131 II 670508SARS-SofortmassnahmenArt. 30 Abs. 2 lit. e
10BGE 121 V 150495Augenschein / SchallmessungenArt. 30 VwVG (Beweiserhebung)
11BGE 126 II 111352Beobachter / AufsichtsrechtArt. 30 Abs. 2 lit. e
12BGE 116 V 28299IV-KommissionsanhörungArt. 30 VwVG (Sozialversicherung)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-28