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Art. 29 — Rechtliches Gehör

Gesetzeswortlaut

Art. 29 — Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(Fedlex-Stand: 2022-07-01)

Kommentierung

Bedeutung

Art. 29 VwVG verankert den Anspruch auf rechtliches Gehör als zentralen Verfahrensgrundsatz des eidgenössischen Verwaltungsverfahrensrechts. Obwohl die Norm mit einem einzigen Satz auskommt, entfaltet sie eine weitreichende dogmatische und praktische Wirkung: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich zur Sache zu äussern, Beweisanträge zu stellen, an den wesentlichen Verfahrenshandlungen teilzunehmen und eine begründete Verfügung zu erhalten.

Art. 29 VwVG ist die gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und des konventionsrechtlichen Anspruchs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (im Anwendungsbereich). Die Norm hat eine ausserordentliche praktische Bedeutung — mit über 29'000 Zitationen in der Rechtsprechung gehört sie zu den meistzitierten Normen des schweizerischen Verwaltungsrechts.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

1 Parteistellung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu. Der Parteibegriff richtet sich nach Art. 6 VwVG, der die formelle Parteistellung definiert.

2 Inhalt des Anspruchs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte:

  • Äusserungsrecht: Das Recht, sich vor dem Erlass einer Verfügung zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äussern.
  • Beweisantragsrecht: Das Recht, Beweisanträge zu stellen und an der Beweiserhebung mitzuwirken.
  • Begründungsanspruch: Das Recht auf eine begründete Verfügung, die sich mit den entscheidwesentlichen Argumenten auseinandersetzt.
  • Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung: Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen (BGE 132 V 368).

3 Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht (ATSG). Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten die Art. 29 und 30 VwVG sinngemäss, soweit das ATSG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Verwaltung hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verfahrensgrundsätze von VwVG und ATSG sind in ein geordnetes Verhältnis zu setzen (BGE 127 V 431).

4 Verhältnis zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und der konventionsrechtliche Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (im Anwendungsbereich) gehen als höherrangiges Recht dem Art. 29 VwVG vor. Art. 29 VwVG konkretisiert diese Ansprüche für das Verwaltungsverfahren. Auskünfte, die eine Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erhalten hat, können eine Verletzung des Anspruchs begründen (BGE 143 III 65; BGE 140 I 99).

Abgrenzungen

Art. 29 VwVG vs. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahrensarten. Art. 29 VwVG konkretisiert diesen Anspruch für das Verwaltungsverfahren des Bundes. Im Verwaltungsverfahrensrecht kommt Art. 29 VwVG als lex specialis zur Anwendung, wobei der verfassungsrechtliche Mindeststandard gewahrt bleibt.

Art. 29 VwVG vs. Art. 30 Abs. 1 VwVG. Art. 29 VwVG garantiert den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisiert die Anhörung der Parteien als spezielle Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Beide Normen stehen in einem engen dogmatischen Verhältnis und werden in der Praxis zusammen angewandt.

Abklärungspflicht und rechtliches Gehör. Die Abklärungspflicht der Verwaltung (Art. 12 VwVG, Untersuchungsmaxime) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) stehen in einem ergänzenden Verhältnis: Die Verwaltung hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und dabei den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Die Verwaltung darf die Abklärungspflicht nicht ins Einspracheverfahren verlegen — vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368).

Kasuistik

  • Sachverhaltsabklärung und rechtliches Gehör im Sozialversicherungsrecht: Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Die Abklärungen haben die Anforderungen des rechtlichen Gehörs zu wahren (BGE 132 V 368).

  • Verfahrensrechtliche Ansprüche der Leistungserbringer: Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen — zulässigerweise — unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, so ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Den Leistungserbringern sind verfahrensrechtliche Ansprüche einzuräumen (BGE 127 V 431).

  • Kartellrechtliches Verfahren — Äusserungsrecht: Das Äusserungsrecht zu einem Verfügungsentwurf der Wettbewerbskommission gemäss Art. 30 Abs. 2 KG und der Anspruch auf einen Zuständigkeitsentscheid laut Art. 9 Abs. 1 und Art. 29 ff. VwVG sind zu wahren. Die Wettbewerbskommission hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Verfügungsentwurf zu äussern (BGE 129 II 497, E. 2).

  • Plangenehmigung und rechtliches Gehör: Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht genügend mit einem von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten zu neuen technischen Möglichkeiten der Verkabelung einer Starkstromleitung auseinandergesetzt hat (BGE 137 II 266, E. 3 und 4).

  • Einbürgerungsverfahren und Fairness: Lädt die für die Einbürgerung zuständige Gemeindebehörde die Bewerber zu einem Gespräch ein, das ausdrücklich dem Kennenlernen und der Erläuterung ihrer Motive dienen soll, und wird bei diesem Gespräch unangekündigt eine Prüfung des Allgemeinwissens durchgeführt, so verstösst dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness im Verfahren (BGE 140 I 99, E. 2 und 3).

  • Pflegeeltern und Anhörung: Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Fall von Berufsbeistandschaft (BGE 143 III 65, E. 3 und 4).

Materialien

Art. 29 VwVG wurde im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) als Teil der allgemeinen Verfahrensbestimmungen erlassen. Die Materialien (BBl 1967 I 565) erläutern die dogmatische Herkunft des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus dem verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gehöranspruch.

Literatur

  • Kommentarliteratur zu Art. 29 VwVG in den gängigen Werken (Grisoni, Kölz/Müller, Thürer/Züberbühler).
  • Siehe auch: BGE 132 V 368 zur Abklärungspflicht der Verwaltung; BGE 129 II 497 zum Äusserungsrecht im kartellrechtlichen Verfahren.
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