Rechtsprechung zu Art. 28 VwVG
Rechtsprechung zu Art. 28 VwVG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der Gerichtspraxis zum rechtlichen Gehör bei verweigerter Akteneinsicht nach Art. 28 VwVG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 126 I 7 (2000)
- Thema: Verwertungsverbot geheimer Aktenstücke
- Kernaussage: Auf ein Aktenstück, dessen Einsicht der Partei verweigert wurde, darf nur abgestellt werden, wenn ihr der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde und sie Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln hatte.
- Konkreter Sachverhalt: Aufhebung eines Entscheids, der auf unzulässig verwerteten vertraulichen Behördenberichten beruhte.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV
BGE 132 II 485 (2006)
- Thema: Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei UMTS-Konzessionen
- Kernaussage: Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenten sind nach Art. 27 VwVG geschützt; der Gegenpartei ist jedoch nach Art. 28 VwVG eine substanziierte Zusammenfassung der massgebenden Eckwerte vorzulegen.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über Akteneinsicht in Businesspläne einer Mobilfunkkonzessionärin.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG
BGE 115 V 297 (1989)
- Thema: Akteneinsicht und vertrauliche Arztberichte
- Kernaussage: Vertrauliche medizinische Berichte dürfen im Sozialversicherungsverfahren nur unter den Kautelen von Art. 28 VwVG (Inhaltsmitteilung und Gegenbeweisrecht) gegen den Versicherten verwendet werden.
- Konkreter Sachverhalt: Aktenverweigerung bei medizinischen Gutachten im Unfallversicherungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG
BGE 122 I 153 (1996)
- Thema: Einsicht in psychiatrische Krankenakten und Drittschutz
- Kernaussage: Der Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen rechtfertigt die Verweigerung der Einsicht in sensible Aktenbestandteile; dem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt summarisch bekanntzugeben.
- Konkreter Sachverhalt: Akteneinsichtsstreit um psychiatrische Krankengeschichten.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG
BGE 105 Ib 181 (1979)
- Thema: Inhaltsmitteilung geheimer Steuer- und Bankdaten
- Kernaussage: Bei geschützten Bank- und Steuergeheimnissen genügt die schriftliche Zusammenfassung der für den Steuerentscheid wesentlichen Zahlen und Grundlagen.
- Konkreter Sachverhalt: Verweigerung der Einsicht in Originalbelege einer Steuerprüfung.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 1C_109/2023 (16. Januar 2024)
- Thema: Geheime NDB- und SEM-Erkenntnisse
- Kernaussage: Beim Vorliegen von Sicherheitsinteressen des Bundes (Staatsschutz) darf die Originalakte zurückbehalten werden, sofern der wesentliche Vorwurf dem Betroffenen zur Anhörung offengelegt wird.
- Konkreter Sachverhalt: Fernhaltemassnahme gestützt auf Erkenntnisse des Nachrichtendienstes.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG
BGer 1C_347/2024 (14. Oktober 2024)
- Thema: Persönlichkeitsschutz von Informanten
- Kernaussage: Der Schutz von Hinweisgebern und Informanten rechtfertigt die Aktenverweigerung, verpflichtet die Behörde jedoch zu einer präzisen Inhaltszusammenfassung nach Art. 28 VwVG.
- Konkreter Sachverhalt: Schwärzung von Zeugenidentitäten im Verwaltungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG
BGer 2C_112/2015 (27. August 2015)
- Thema: Akteneinsicht im Steueramtshilfeverfahren
- Kernaussage: Vertrauliche Ersuchen ausländischer Steuerbehörden dürfen im Entwurf geschwärzt werden, solange der steuerlich relevante Sachverhalt für die Partei erkennbar bleibt.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über Schwärzungen in einem Amtshilfedossier der ESTV.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG
BGer 2A_651/2005 (21. November 2006)
- Thema: Abwägung von Geheimhaltungs- und Parteirechten
- Kernaussage: Die Behörde muss detailliert begründen, weshalb Geheimhaltungsinteressen das Akteneinsichtsrecht überwiegen und wie Art. 28 VwVG gewahrt wurde.
- Konkreter Sachverhalt: Einsichtskonflikt bei zoll- und abgaberechtlichen Prüfberichten.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG
BGer 1C_597/2020 (14. Juni 2021)
- Thema: Gehörsverletzung durch unzureichende Inhaltsmitteilung
- Kernaussage: Eine rein floskelhafte Information über den Inhalt geheimer Akten genügt Art. 28 VwVG nicht und führt zur Aufhebung des Entscheids.
- Konkreter Sachverhalt: Unzureichende Inhaltsangabe eines sicherheitsrelevanten Berichts.
- Einschlägig für: Art. 28 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29