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Art. 28 — Rechtliches Gehör bei Aktenverweigerung

Gesetzeswortlaut

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 28 VwVG konkretisiert das rechtliche Gehör im besonderen Fall der verweigerten Akteneinsicht. Wenn die Behörde einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, darf sie gleichwohl auf dieses Aktenstück abstellen — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Norm sichert einen Mindeststandard an rechtlichem Gehör auch bei geheimhaltungsbedürftigen Akten.

drei Schutzmechanismen

Art. 28 VwVG verlangt drei kumulative Schutzmechanismen:

  1. Inhaltsmitteilung: Die Behörde muss der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstücks mündlich oder schriftlich Kenntnis geben. Eine vollständige Offenlegung ist nicht erforderlich, wohl aber eine Mitteilung der substantziellen Inhalte, die für die Entscheidung relevant sind.

  2. Äusserungsrecht: Die Partei muss Gelegenheit haben, sich zum Inhalt zu äussern.

  3. Gegenbeweismittel: Die Partei muss die Möglichkeit haben, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Verhältnis zu Art. 26 VwVG (Akteneinsicht)

Art. 26 VwVG gewährt das Akteneinsichtsrecht. Art. 28 VwVG setzt ein, wenn die Akteneinsicht verweigert wird — und begrenzt die Folgen dieser Verweigerung. Das Recht, auf verweigerte Akten nicht zum Nachteil der Partei abzustellen, wäre die strengere Lösung. Art. 28 VwVG wählt einen Mittelweg: Verweigerung ist möglich, aber nur unter Gehörgewährleistung.

Praxis

  • Einreiseverbot: Akteneinsicht und Art. 28 VwVG-Garantie bei Einreiseverbot gegen niedergelassene Ausländer (BGE 129 II 193)
  • Unfallversicherung: Anspruch auf Akteneinsicht; Verhältnis UVG/UVV zu VwVG (BGE 115 V 297)
  • Patientenakte: Einsicht in Psychiatrie-Krankengeschichte; Datenschutz im Patientenverhältnis (BGE 122 I 153)
  • Amtshilfe in Steuersachen: Akteneinsicht bei Namen und Kontaktdaten (2C 112/2015)
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