Art. 25a VwVG — Rechtsschutz bei Realakten
Art. 25a VwVG — Rechtsschutz bei Realakten
Gesetzeswortlaut
Art. 25a VwVG — Rechtsschutz bei Realakten
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einzustellen oder beseitigt;
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 25a.
I. Bedeutung und Zweck
Art. 25a VwVG schliesst seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 eine zentrale Lücke im Rechtsschutzsystem des Bundesverwaltungsrechts. Er concretisiert die verfassungsrechtliche Rechtswegsgarantie (Art. 29a BV) für Fälle, in denen die Behörde nicht durch formelle Verfügung handelt, sondern schlicht-hoheitlich tätig wird (Realakt).
Ziel der Bestimmung ist es, den Betroffenen ein Dreistufenverfahren zu eröffnen: Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung über den Realakt, um anschliessend den gerichtlichen Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht beschreiten zu können.
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
1. Begriff des Realakts («Handlungen, die sich auf öffentliches Recht stützen»)
Der Begriff der Handlung im Sinne von Art. 25a VwVG ist weit auszulegen. Er umfasst jedes behördliche Verhalten, das nicht auf den Erlass einer Verfügung gerichtet ist, insbesondere:
- Informationshandeln & Kommunikationsakte: Amtliche Warnungen, Empfehlungen, Medienmitteilungen, Kampagnen (BGE 144 II 233, E. 4.1).
- Physisches Handeln: Bauliche Massnahmen, Betrieb von Anlagen, Polizeihandlungen.
- Aufsichtshandeln: Informelle Aufsichtshinweise, Empfehlungen von Aufsichtsbehörden (BGE 140 II 315, E. 2.1).
2. Berühren von Rechten oder Pflichten
Der Realakt muss Rechte oder Pflichten des Gesuchstellers berühren. Das Erfordernis setzt voraus, dass die schlicht-hoheitliche Handlung intensiv in die Rechts- oder Freiheitssphäre des Betroffenen eingreift (z.B. Persönlichkeitsrecht, Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie). Ein bloss mittelbares, faktisches Betroffensein ohne Berührung einer individuellen Rechtsposition genügt nicht (BGE 143 I 336, E. 4.2).
3. Schutzwürdiges Interesse
Der Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Abhilfe (Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung) nachweisen.
III. Die Klagebegehren (lit. a–c)
- Unterlassung, Einstellung, Beseitigung (lit. a): Vorbeugender Schutz gegen drohende Realakte oder Beendigung andauernder Realakte (z.B. Verbot einer behördlichen Medienmitteilung).
- Folgenbeseitigung (lit. b): Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Vornahme des Realakts (z.B. Widerruf einer unwahren Behördenäusserung).
- Feststellung der Widerrechtlichkeit (lit. c): Feststellung bei bereits abgeschlossenen Realakten, sofern ein besonderes Feststellungsinteresse fortbesteht (z.B. zur Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses).
IV. Verfahren (Abs. 2)
Die angegangene Behörde prüft das Gesuch und entscheidet bei Gutheissung oder Abweisung durch formelle Verfügung (Abs. 2). Gegen diese Verfügung steht den Betroffenen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG) offen.
V. Praxisfragen
Praxisfrage 1: Sind behördliche Informationskampagnen (z.B. «LOVE LIFE» des BAG) über Art. 25a VwVG anfechtbar?
Antwort: Ja. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen stellen amtliche Warnungen bzw. Empfehlungen dar, die als Realakte über Art. 25a VwVG in Form einer Verfügung angefordert und gerichtlich überprüft werden können, wenn sie Grundrechte Berühren (BGE 144 II 233, E. 4.1).
Praxisfrage 2: Können staatliche Massnahmen zum Klimaschutz via Art. 25a VwVG erzwungen werden?
Antwort: Nein. Ein Begehren auf Erlass staatlicher Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen stützt sich nicht auf eine hinreichend spezifische, individuelle Rechtsposition des Einzelnen. Das Bundesgericht verneinte daher im Fall der «Klima-Seniorinnen» ein schutzwürdiges individuelles Interesse an einer Verfügung nach Art. 25a VwVG (BGE 146 I 145, E. 5).
VI. Querverweise
- Art. 5 VwVG — Begriff der Verfügung
- Art. 25 VwVG — Feststellungsverfügung
- Art. 29 VwVG — Rechtliches Gehör
- Art. 48 VwVG — Beschwerdelegitimation