Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG

Voraussetzungen: Schutzwürdiges Interesse und Subsidiarität

BGE 121 II 473 E. 2

  • Thema: Abgrenzung der Feststellungsverfügung von Auskunft und Verwaltungsverordnung
  • Kernaussage: Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich von blossen Auskünften, Rechtsbelehrungen oder Verwaltungsverordnungen dadurch, dass sie ein konkretes Rechtsverhältnis verbindlich festlegt.
  • Einschlägig für: Abgrenzung zur Auskunft

BGE 129 V 289

  • Thema: Subsidiarität der Feststellungsverfügung
  • Kernaussage: Eine Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsverfügung grundsätzlich subsidiär. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller ein aktuelles, praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung hat und ihm der Weg über eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung nicht ebenso gut zugänglich ist.
  • Einschlägig für: Subsidiarität (Abs. 2)

BGE 114 V 201

  • Thema: Begriff des schutzwürdigen Interesses
  • Kernaussage: Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 lit. a VwVG.
  • Einschlägig für: Begriff des schutzwürdigen Interesses (Abs. 2)

Feststellungsverfügung in Spezialgebieten

BGE 135 II 60

  • Thema: Feststellungsverfügung im Kartellrecht
  • Kernaussage: Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG schliesst den parallelen Erlass einer allgemeinen Feststellungsverfügung nach Art. 25 VwVG zur Sanktionsfreiheit aus.
  • Einschlägig für: Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlichen Verfahren

BGE 132 V 257 E. 2.5

  • Thema: Kassenzugehörigkeit Selbstständigerwerbender
  • Kernaussage: Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender ist rechtsgestaltender, nicht bloss feststellender Natur; die zuständige Ausgleichskasse hat eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Feststellungs- vs. Gestaltungsverfügung

Entfernte Aussagen

Die ursprüngliche Fassung behauptete zu BGE 135 II 60, das Feststellungsinteresse werde “bejaht”, und zu BGE 132 V 257, der Anschlussentscheid könne “Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden” — beides steht im Widerspruch zur tatsächlichen Regeste (Ausschluss der Feststellungsverfügung im ersten Fall, Gestaltungscharakter im zweiten) und wurde korrigiert.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-16