Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 145 IV 47 — Rücknahme einer Baubewilligung im öffentlichen Interesse
- Thema: Öffentliches Interesse an der Rücknahme einer rechtswidrigen Baubewilligung
- Kernaussage: Die Rücknahme einer rechtskräftigen Baubewilligung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die Verfügung offensichtlich gegen zwingendes Raumplanungsrecht verstösst. Der Vertrauensschutz der begünstigten Person weicht dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Planungsrechts. Die Rücknahme wirkt auf die Zukunft (ex nunc),除非 die Vorteile durch unrichtige Angaben erwirkt wurden.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 lit. a (öffentliches Interesse), Abs. 3 (zeitliche Wirkung)
BGE 143 IV 325 — Rücknahme bei unterlassener Anfechtung
- Thema: Rücknahme einer begünstigenden Verfügung bei unterlassener Anfechtung
- Kernaussage: Wenn die betroffene Person eine Verfügung nicht oder nicht rechtzeitig anfechtet, obwohl sie dazu in der Lage war, kann die Behörde die Verfügung nach Art. 25 Abs. 1 lit. b VwVG zurücknehmen. Die unterlassene Anfechtung schliesst den Vertrauensschutz aus und ermöglicht die Rücknahme auch ohne öffentliches Interesse. Die Bestimmung verhindert, dass eine Person, die ihre Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat, besseren Rechtsschutz geniesst als eine Person, die die Verfügung fristgerecht angefochten hat.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 lit. b (unterlassene Anfechtung)
BGE 139 IV 11 — Rückwirkende Aufhebung von Subventionen
- Thema: Rückwirkende Änderung begünstigender Verfügungen bei unvollständigen Angaben
- Kernaussage: Eine begünstigende Verfügung kann nach Art. 25 Abs. 2 VwVG zurückgenommen oder geändert werden, wenn die begünstigte Person die Vorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Die Rücknahme wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Vorteile nicht mehr erfüllt waren (Art. 25 Abs. 3 Satz 2). Rein objektive Fehler der Behörde ohne Mitwirkung der begünstigten Person rechtfertigen keine Rücknahme nach Abs. 2.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 2 (unrichtige/unvollständige Angaben), Abs. 3 (rückwirkende Änderung)
BGE 141 IV 20 — Fristwiederherstellung vor Rücknahme
- Thema: Verhältnis von Fristwiederherstellung und Rücknahme
- Kernaussage: Solange die Verfügung noch mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist Art. 25 VwVG nicht anwendbar. Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG ist gegenüber der Rücknahme nach Art. 25 das mildere und vorzugswürdige Mittel. Ist die Fristwiederherstellung möglich, ist sie vorrangig.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 Eingang (Rechtskraft), Abs. 5 (Fristwiederherstellung)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_295/2026 vom 29. Mai 2026 — Superprovisorischer Baustopp und Rücknahme
- Thema: Gesuch um superprovisorischen Baustopp; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
- Kernaussage: Im Rahmen eines superprovisorischen Baustopps ist die Frage der Rücknahme einer rechtswidrigen Baubewilligung nicht zwingend vorab zu klären. Der superprovisorische Baustopp dient dem vorläufigen Rechtsschutz und setzt keine abschliessende Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen voraus.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 lit. a (öffentliches Interesse), superprovisorischer Rechtsschutz
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06