Rechtsprechung zu Art. 25 VwVG
Voraussetzungen: Schutzwürdiges Interesse und Subsidiarität
BGE 121 II 473 E. 2
- Thema: Abgrenzung der Feststellungsverfügung von Auskunft und Verwaltungsverordnung
- Kernaussage: Die Feststellungsverfügung unterscheidet sich von blossen Auskünften, Rechtsbelehrungen oder Verwaltungsverordnungen dadurch, dass sie ein konkretes Rechtsverhältnis verbindlich festlegt.
- Einschlägig für: Abgrenzung zur Auskunft
BGE 129 V 289
- Thema: Subsidiarität der Feststellungsverfügung
- Kernaussage: Eine Feststellungsverfügung ist gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsverfügung grundsätzlich subsidiär. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn der Gesuchsteller ein aktuelles, praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung hat und ihm der Weg über eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung nicht ebenso gut zugänglich ist.
- Einschlägig für: Subsidiarität (Abs. 2)
BGE 114 V 201
- Thema: Begriff des schutzwürdigen Interesses
- Kernaussage: Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist im gleichen Sinne auszulegen wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 lit. a VwVG.
- Einschlägig für: Begriff des schutzwürdigen Interesses (Abs. 2)
Feststellungsverfügung in Spezialgebieten
BGE 135 II 60
- Thema: Feststellungsverfügung im Kartellrecht
- Kernaussage: Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG schliesst den parallelen Erlass einer allgemeinen Feststellungsverfügung nach Art. 25 VwVG zur Sanktionsfreiheit aus.
- Einschlägig für: Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlichen Verfahren
BGE 132 V 257 E. 2.5
- Thema: Kassenzugehörigkeit Selbstständigerwerbender
- Kernaussage: Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender ist rechtsgestaltender, nicht bloss feststellender Natur; die zuständige Ausgleichskasse hat eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen.
- Einschlägig für: Abgrenzung Feststellungs- vs. Gestaltungsverfügung
Entfernte Aussagen
Die ursprüngliche Fassung behauptete zu BGE 135 II 60, das Feststellungsinteresse werde “bejaht”, und zu BGE 132 V 257, der Anschlussentscheid könne “Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden” — beides steht im Widerspruch zur tatsächlichen Regeste (Ausschluss der Feststellungsverfügung im ersten Fall, Gestaltungscharakter im zweiten) und wurde korrigiert.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-16