Art. 25 — Feststellungsverfügung
Art. 25 — Feststellungsverfügung
Gesetzestext
Art. 25 VwVG — Feststellungsverfügung
1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
(Fedlex-Stand: 2022-07-01)
I. Bedeutung und Zweck
Art. 25 VwVG regelt das Instrument der Feststellungsverfügung im Bundesverwaltungsverfahren. Die Feststellungsverfügung dient der Klärung streitiger oder ungewisser öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse. Sie schafft Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit, ohne selbst neue Rechte oder Pflichten zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (bloss feststellender Charakter).
II. Voraussetzungen (Abs. 1 und 2)
1. Zuständigkeit der Behörde
Zuständig für den Erlass einer Feststellungsverfügung ist diejenige Behörde, die auch für den Erlass einer entsprechenden Gestaltungs- oder Leistungsverfügung im Instanzenzug zuständig wäre (Abs. 1).
2. Schutzwürdiges Feststellungsinteresse (Abs. 2)
Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht nur, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
- Das Interesse muss rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.
- Es muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der Rechtslage bestehen.
- Das Interesse muss besonders, unmittelbar und aktuell sein (BGE 114 V 201).
3. Subsidiarität der Feststellungsverfügung
Die Feststellungsverfügung ist gegenüber der Leistungs- oder Gestaltungsverfügung subsidiär. Kann das Rechtsschutzinteresse durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (oder ein entsprechendes Rechtsmittel) ebenso gut oder besser gewahrt werden, fehlt das schutzwürdige Feststellungsinteresse (BGE 129 V 289).
So ist etwa der Entscheid über die Ablehnung eines Gesuchs um Anschluss als Selbstständigerwerbender an eine Ausgleichskasse rechtsgestaltender, nicht bloss feststellender Natur (BGE 132 V 257).
III. Vertrauensschutz bei bereits erlassener Feststellungsverfügung (Abs. 3)
Abs. 3 schützt nicht die gesuchstellende Person vor der Ablehnung ihres Feststellungsbegehrens, sondern jede Partei, die im berechtigten Vertrauen auf eine bereits ergangene Feststellungsverfügung gehandelt hat: Ändert sich die Rechtslage oder erweist sich die Feststellungsverfügung nachträglich als unrichtig, dürfen der Partei daraus keine Nachteile erwachsen, soweit sie gutgläubig auf den Bestand der Verfügung vertraut und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat. Die Bestimmung konkretisiert für die Feststellungsverfügung den allgemeinen, aus Art. 9 BV fliessenden Vertrauensschutzgrundsatz.
IV. Weitere Abgrenzungen
1. Abgrenzung zur Auskunft und Rechtsbelehrung
Kein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht für reine Rechtsauskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen ohne konkreten Bezug zu einem individuellen Rechtsverhältnis (BGE 121 II 473, E. 2b).
2. Abgrenzung zu Realakten (Art. 25a VwVG)
Richtet sich das Begehren nicht auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen, sondern auf das Unterlassen, Vornehmen oder Wiederaufnehmen von behördlichen Handlungen (Realakten), findet Art. 25a VwVG als Spezialnorm Anwendung.
V. Praxisfragen
Praxisfrage 1: Kann das Beitragsstatut im Sozialversicherungsrecht im Voraus per Feststellungsverfügung geklärt werden?
Antwort: Das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren betreffend das Beitragsstatut setzt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus. Wurde eine Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigen Interesses zu Unrecht erlassen, tritt das Gericht auf die Beschwerde ein und hebt die Feststellungsverfügung auf (BGE 129 V 289, E. 3.2).
Praxisfrage 2: Besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung im Kartellrecht bezüglich der Sanktionsfreiheit?
Antwort: Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 KG schliesst den parallelen Erlass einer allgemeinen Feststellungsverfügung nach Art. 25 VwVG zur Sanktionsfreiheit aus (BGE 135 II 60, Regeste).
VI. Querverweise
- Art. 5 VwVG — Begriff der Verfügung
- Art. 6 VwVG — Parteien
- Art. 25a VwVG — Rechtsschutz bei Realakten
- Art. 48 VwVG — Beschwerdelegitimation