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Art. 24 VwVG — Fristwiederherstellung

Gesetzeswortlaut

Art. 24 VwVG (SR 172.021) — Fristwiederherstellung

1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 24 VwVG regelt die Fristwiederherstellung (restitutio in integrum) bei unverschuldeter Säumnis im Verwaltungsverfahren des Bundes. Die Norm bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechtsschutzes (Art. 29a BV) und verhindert, dass einer Partei der Rechtsweg infolge von Umständen abgeschnitten wird, die sie nicht zu vertreten hat.

Rz. 2 Strenge Voraussetzungen: Die Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Fristendisziplin und der Rechtssicherheit. Sie setzt das kumulative Vorliegen von drei Tatbestandselementen voraus:

  1. Ein unverschuldetes Hindernis;
  2. Ein begründetes Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses;
  3. Die gleichzeitige Nachholung der versäumten Rechtshandlung innert derselben 30-Tage-Frist.

Kommentierung

I. Begriff des unverschuldeten Hindernisses (Abs. 1)

Rz. 3 1. Objektive Unmöglichkeit oder subjektive Schuldlosigkeit:

  • Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn die Partei durch Umstände, die sie selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, an der Fristwahrung gehindert wurde (z.B. plötzliche schwere Erkrankung mit Handlungsunfähigkeit, Naturkatastrophen, schwere behördliche Fehlzustellungen; BGE 119 II 86; BGer 2C_1011/2021 E. 4.9).
  • Vorhersehbare Hindernisse: Vorhersehbare oder vorübergehende Beeinträchtigungen (z.B. Ferienabwesenheiten, planbare Spitalaufenthalte, gewöhnliche Arbeitsüberlastung) begründen kein unverschuldetes Hindernis.

Rz. 4 2. Zurechnung des Vertretungs- und Hilfspersonenverschuldens:

  • Das Verschulden des bevollmächtigten Rechtsvertreters wird der vertretenen Partei vollumfänglich wie eigenes Verschulden angerechnet (BGE 143 I 284 E. 2.2; BGer 2C_177/2019 E. 4.2.1).
  • Ebenso schliessen Kanzleiversehen oder mangelhafte Fristenkontrollen des Anwaltspersonals die Fristwiederherstellung aus (BGer 2C_535/2024).

II. Verfahren und Verwirkung (Abs. 1)

Rz. 5 1. 30-tägige Gesuchsfrist:

  • Die Frist von 30 Tagen beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Hindernis weggefallen ist (z.B. Entlassung aus dem Spital, Wiedererlangung der Urteils- und Handlungsfähigkeit).
  • Die 30-Tage-Frist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann ihrerseits nicht wiederhergestellt werden (BGer 2C_508/2016 E. 2).

Rz. 6 2. Pflicht zur Nachholung der Rechtshandlung:

  • Der Gesuchsteller muss innert der 30 Tage nicht nur das Gesuch begründen, sondern zwingend auch die versäumte Handlung nachholen (z.B. Einreichung der vollständigen Beschwerdeschrift oder Einzahlung des Kostenvorschusses; BGE 108 V 226; BGer 1C_491/2008).

III. Vorbehalte und Ausnahmen (Abs. 1 und 2)

Rz. 7 1. Berücksichtigung neuer Vorbringen (Art. 32 Abs. 2 VwVG): Ausschlaggebende Vorbringen können im Verwaltungsverfahren auch nach Fristablauf berücksichtigt werden, solange die Verfügung noch nicht erlassen ist.

Rz. 8 2. Patentsachen gegenüber dem IGE (Abs. 2): Für Fristen vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) gilt die Spezialregelung des Patentgesetzes (PatG).

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 9 Fallgruppe 1: Auslandzustellung und unzureichende Belehrung In BGE 144 II 401 E. 3.2 versäumte eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Beschwerdefrist, weil sie die Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle aufgab. Das Bundesgericht entschied, dass Behörden bei Auslandzustellungen über die besonderen Schweizer Fristwahrungserfordernisse belehren müssen; unterbleibt dies, liegt ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vor.

Rz. 10 Fallgruppe 2: Plötzliche schwere Erkrankung vs. Kanzleiversehen In BGE 119 II 86 verlangte ein Anwalt nach einem Spitalaufenthalt Fristwiederherstellung. Das Gericht stellte klar: Nur ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenbruch, der jegliche Disposition oder Beauftragung eines Substituten verunmöglicht, stellt ein unverschuldetes Hindernis dar. Fehlerhafte Fristeintragungen durch Kanzleimitarbeiter genügen nie (BGer 2C_535/2024).

Rz. 11 Fallgruppe 3: Wiederherstellung der Frist zur Kostenvorschusszahlung In BGer 1C_491/2008 versäumte ein Beschwerdeführer infolge unverschuldeter Umstände die Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 24 Abs. 1 VwVG auch auf Kostenvorschussfristen anwendbar ist und das Verfahren bei begründetem Gesuch wiederaufzunehmen ist.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 12 Praxisfrage 1: Beginn der 30-tägigen Frist bei Genesung Die 30-Tage-Frist beginnt nicht erst mit der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, sondern sobald die Partei oder ihr Vertreter wieder in der Lage ist, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Gesuchs einzuleiten oder einen Dritten damit zu betrauen.

Rz. 13 Praxisfrage 2: Nachweis des Hindernisses (Beweismittel) Medizinische Gründe müssen durch detaillierte, zeitnahe Arztzeugnisse belegt werden, welche die konkrete Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum lückenlos nachweisen.

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