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Art. 24 — Fristwiederherstellung

Gesetzeswortlaut

1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 24 VwVG regelt die Fristwiederherstellung (restitutio in integrum temporis) — ein zentrales Institut des Verfahrensrechts. Wer unverschuldet eine Frist versäumt hat, kann deren Wiederherstellung verlangen. Dies sichert den Rechtsschutz bei unverschuldeter Säumnis.

Voraussetzungen (Abs. 1)

Die Fristwiederherstellung setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus:

  1. Unverschuldetheit: Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Verschulden des Vertreters wird dem Gesuchsteller zugerechnet (Präsumtion).

  2. Gesuch innert 30 Tagen: Das Wiederherstellungsgesuch muss innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden.Diese Frist ist absolut und kann nicht wiederhergestellt werden.

  3. Nachholung der Rechtshandlung: Die versäumte Rechtshandlung muss innerhalb der 30-Tage-Frist nachgeholt werden.

Abs. 2 — Ausnahme für Patentsachen

In Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistès Eigentum (IGE) ist die Fristwiederherstellung ausgeschlossen (besondere Regelung im PatG).

Verhältnis zu anderen Fristvorschriften

  • Art. 22a VwVG: Fristenstillstand bei höherer Gewalt — ergänzt Art. 24 VwVG (BGE 124 V 372)
  • Art. 41 ATSG: Fristwiederherstellung im Sozialversicherungsrecht — ähnliche Systematik aber eigenständige Regelung (8C_767/2008)
  • Art. 32 Abs. 2 VwVG: Verspätete, aber ausschlaggebende Vorbringen können berücksichtigt werden

Zustellung bei Auslandwohnenden

Die Rechtsprechung zu Art. 24 VwVG ist besonders relevant bei der Eröffnung von Verfügungen an Auslandwohnende: Die Frist für die Beschwerde beginnt erst mit der wirksamen Zustellung zu laufen (BGE 144 II 401).

Kasuistik

  • Fristenstillstand vs. Fristwiederherstellung: Verhältnis zwischen Art. 22a und Art. 24 VwVG (BGE 124 V 372)
  • Eröffnung an Auslandwohnende: Wahrung der Rechtsmittelfrist bei Zustellung ins Ausland (BGE 144 II 401)
  • Verspäteter Einspruch: Rechtskraft bei verspätetem Einspruch (BGE 128 V 89)
  • Adresswechsel: Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen (BGE 107 V 187)
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