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Art. 22a VwVG — Fristenstillstand (Gerichtsferien)

Art. 22a VwVG — Fristenstillstand (Gerichtsferien)

Gesetzeswortlaut

Art. 22a VwVG — Fristenstillstand

1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:

a. die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;

b. die öffentlichen Beschaffungen.

Quelle: Fedlex SR 172.021 Art. 22a.

I. Bedeutung und Zweck

Art. 22a VwVG regelt den Fristenstillstand (Gerichtsferien) im Bundesverwaltungsverfahren. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Beteiligten und ihrer Vertreter vor Rechtsverlusten während den allgemeinen Ferienzeiten (Ostern, Sommer, Weihnachten).

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Nach Tagen bemessene Fristen

Der Fristenstillstand gilt für alle gesetzlichen und behördlichen Fristen, die nach Tagen bemessen sind (z.B. 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG). Er gilt nicht für nach Monaten oder Jahren bemessene Fristen.

2. Die drei Stillstandsperioden

  1. Osterferien: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern (15 Tage).
  2. Sommerferien: Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (32 Tage).
  3. Weihnachtsferien: Vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (16 Tage).

III. Ausnahmen vom Fristenstillstand (Abs. 2)

Der Fristenstillstand gilt nach Abs. 2 ausdrücklich nicht:

  1. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (lit. a; vgl. Art. 55 f. VwVG).
  2. Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffungen (lit. b; eingefügt durch das Beschaffungsrecht 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021, im Interesse einer raschen Verfahrenserledigung im Vergaberecht).

IV. Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wie wirkt sich der Stillstand auf die Obliegenheit zur Adressangabe bei Abwesenheit aus?

Antwort: Wer während eines hängigen Verwaltungsverfahrens abwesend ist oder sich vom Wohnort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellung behördlicher Mitteilungen zu treffen (BGE 107 V 187, E. 2). Der Fristenstillstand schützt nur vor dem Ablauf laufender Fristen, befreit aber nicht von der Obliegenheit zur Entgegennahme von Zustellungen.

Praxisfrage 2: Gilt der Fristenstillstand bei der Betreibung von Abgabenforderungen (AHV-Schadenersatz)?

Antwort: Wer während eines hängigen Verwaltungsverfahrens abwesend ist, hat geeignete Vorkehren für die Zustellung zu treffen; der Fristenstillstand schützt nur vor dem Ablauf laufender Fristen (BGE 107 V 187, E. 2).

V. Querverweise

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