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Rechtsprechung zu Art. 22 VwVG

Grundsatz: gesetzliche vs. behördliche Fristen

BVGer A-174/2020 E. 2.2

  • Thema: Zollrecht — Grundsatz der Fristerstreckung
  • Kernaussage: Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Eine behördlich angesetzte Frist kann jedoch aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Grundsatz)

BVGer B-6721/2024 E. 4.6.1

  • Thema: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel — Rechtsfolgen und Grenzen der Erstreckung
  • Kernaussage: Die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hat, abgesehen von wenigen klar geregelten Ausnahmefällen, den Verlust des materiellen oder prozessualen Rechts zur Folge. Eine weitere Erstreckung einer behördlichen Frist kommt nur noch in eigentlichen, hinreichend belegten Notfällen in Betracht, wenn die Behörde zuvor ausdrücklich auf den Ausschluss einer weiteren Verlängerung hingewiesen oder diese als letztmalig bezeichnet hat.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rechtsfolge) und Abs. 2 (Grenzen wiederholter Erstreckung)

Abgrenzung zur Fristwiederherstellung

BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 2.2

  • Thema: Mehrwertsteuer — Kostenvorschussfrist als behördliche Frist
  • Kernaussage: Eine vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ist eine behördliche Frist, die nach Art. 22 Abs. 2 VwVG erstreckt werden kann, sofern das Gesuch vor Fristablauf eingeht. Geht das Gesuch verspätet ein, liegt kein Fristerstreckungs-, sondern höchstens ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 24 VwVG vor.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Voraussetzung: rechtzeitiges Gesuch)

BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010, E. 4.3–4.4.1

  • Thema: ETH-Aufsichtsverfahren — Angemessenheit der Kostenvorschussfrist
  • Kernaussage: Bei der Ansetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist der betroffenen Person unter Berücksichtigung der Verfahrenserfordernisse genügend Zeit einzuräumen; ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist bei Säumnis besteht nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Angemessenheit der ursprünglich angesetzten Frist)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-16