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Art. 22 VwVG — Fristerstreckung

Art. 22 VwVG — Fristerstreckung

Gesetzeswortlaut

Art. 22 VwVG — Fristerstreckung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

(Fedlex-Stand: 2022-07-01)

I. Bedeutung und Einordnung

Art. 22 VwVG regelt die Fristerstreckung und unterscheidet grundlegend zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind absolut und können nicht erstreckt werden; behördlich angesetzte Fristen hingegen unterliegen einem Erstreckungsvorbehalt.

Die Regelung steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 20–21 VwVG (Fristenberechnung und Fristwahrung) sowie Art. 22a VwVG (Fristenstillstand / Gerichtsferien) und Art. 24 VwVG (Fristwiederherstellung).

II. Gesetzliche Fristen (Abs. 1)

Absatz 1 enthält ein striktives Erstreckungsverbot: Gesetzliche Fristen — wie die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG — sind unverlängerbar. Die Behörde hat kein Ermessen, gesetzliche Fristen zu erstrecken.

Wird eine gesetzliche Frist versäumt, kommt nur die Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG in Betracht, nicht die Fristerstreckung nach Art. 22 Abs. 2.

III. Behördliche Fristen (Abs. 2)

1. Erstreckungsvoraussetzungen

Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn:

  • Zureichende Gründe vorliegen (z.B. Krankheit, Unfall, unabwendbare Verhinderung), und
  • Das Erstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

2. Ermessen der Behörde

Die Behörde hat bei der Erstreckung ein Ermessensspielraum. Sie ist nicht verpflichtet, jedem Gesuch stattzugeben. Die Erstreckung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

IV. Abgrenzung zu Art. 22a und Art. 24

  • Art. 22a VwVG regelt den Fristenstillstand (Gerichtsferien): Gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen während bestimmter Perioden still.
  • Art. 24 VwVG regelt die Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis — ein Nachschieben für den Fall, dass die Frist bereits abgelaufen ist.
  • Art. 22 VwVG hingegen betrifft die vorbeugende Erstreckung einer noch laufenden behördlichen Frist.

V. Querverweise

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