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Art. 21a — Elektronische Eingaben

Gesetzeswortlaut

1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden.

2 Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.

3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.

4 Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

Eingefügt durch Art. 23 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03), in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 957).


Vorbemerkungen

Normzweck und Entstehungsgeschichte

1 Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens Art. 21a VwVG schafft die gesetzliche Grundlage für die elektronische Kommunikation zwischen Privaten und Bundesbehörden im Verwaltungsverfahren. Die Bestimmung wurde zeitgleich mit dem neuen Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) eingeführt und per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Ziel war es, die Möglichkeiten der qualifizierten elektronischen Signatur zur Authentifizierung von Eingaben an Bundesbehörden nutzbar zu machen (BBl 2014 957).

2 Verhältnis zu Art. 21 VwVG Art. 21 VwVG regelt weiterhin die schriftliche Einreichung und die Fristwahrung für konventionelle (Papier-)Eingaben. Art. 21a VwVG tritt als eigenständiger Kanal daneben; die Parteien können frei wählen, auf welchem Weg sie Eingaben einreichen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung besteht nicht (Art. 21a Abs. 1: «können»).


Abs. 1 — Elektronische Einreichung

3 Grundsatz der Freiwilligkeit Eingaben «können» bei der Behörde elektronisch eingereicht werden — es besteht kein Zwang. Ob eine Behörde elektronische Eingaben technisch entgegennimmt, richtet sich nach Art. 21a Abs. 4 i.V.m. der Ausführungsverordnung des Bundesrates.

4 Begriff der «Eingabe» Der Begriff umfasst alle Prozesseingaben i.S.v. Art. 21 VwVG, insbesondere Beschwerden, Stellungnahmen, Einsprachen und Gesuche. Er ist nach der Entstehungsgeschichte weit zu verstehen und wurde gegenüber dem früheren Entwurf («Klage») bewusst weit gefasst (vgl. analoge Auslegung zu Art. 63 Abs. 1 ZPO in BGE 141 III 481 E. 3.2.4).

5 Geltungsbereich: Bundesbehörden Art. 21a VwVG gilt für alle Bundesbehörden, auf die das VwVG anwendbar ist (Art. 1 VwVG). Für kantonale Behörden bedarf es einer entsprechenden kantonalen gesetzlichen Grundlage; eine solche kann auch durch Verweis auf das VwVG oder die ZPO geschaffen werden (BGE 143 I 187).


Abs. 2 — Qualifizierte elektronische Signatur

6 Anforderungen Die Eingabe muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) i.S.v. Art. 2 lit. e ZertES versehen sein. Die QES entspricht in ihrer Rechtswirkung der eigenhändigen Unterschrift (Art. 14 Abs. 2bis OR). Eine einfache elektronische Signatur (z.B. eingescannte Unterschrift) oder eine fortgeschrittene Signatur genügen nicht.

7 Signatur der Partei oder ihres Vertreters Die Signatur kann von der Partei selbst oder von ihrem Vertreter (Anwalt, Bevollmächtigter) angebracht werden. Die QES des Vertreters genügt uneingeschränkt; es bedarf keiner zusätzlichen handschriftlichen Signatur der Partei (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, E. 5.2.3 — Bestätigung, dass qualifizierte e-Signatur des Anwalts ausreicht).


Abs. 3 — Fristwahrung

8 Massgebender Zeitpunkt Für die Fristwahrung ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde, sondern derjenige massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die den Abschluss aller auf Seite der Partei oder ihres Vertreters notwendigen Übermittlungsschritte bestätigt. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Übermittlungen auf technischen Netzwerken eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können.

9 Keine Übertragung auf E-Mail ohne Quittung Die Regelung gilt nur für Übermittlungen über systeme, die eine Eingangsquittung erzeugen. Ein einfaches E-Mail ohne Sendebestätigung des Systems fällt nicht unter Art. 21a VwVG und war auch vor Erlass dieser Bestimmung nicht geeignet, eine Eingabe fristwahrend einzureichen (vgl. BGE 142 V 152 für den Bereich der ATSG-Einsprachen).


Abs. 4 — Ausführungsregeln des Bundesrates

10 Delegationsnorm Abs. 4 ermächtigt den Bundesrat, das Format der Eingaben und Beilagen (lit. a), die Art der Übermittlung (lit. b) sowie die Voraussetzungen für die Nachreichung von Papierexemplaren bei technischen Problemen (lit. c) zu regeln. Die Ausführungsverordnung konkretisiert damit die technischen Modalitäten des elektronischen Verkehrs.


Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht

11 Art. 3 lit. dbis VwVG und Art. 55 ATSG Art. 3 lit. dbis VwVG schliesst die Anwendbarkeit des VwVG auf Sozialversicherungsverfahren aus, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Art. 55 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der Bundesrat die VwVG-Bestimmungen über die elektronische Kommunikation auf ATSG-Verfahren anwendbar erklären kann — hat davon für die eigentlichen Verwaltungsverfahren jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht.

12 Leitentscheid: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil (5er-Besetzung) klargestellt, dass Art. 55 ATSG ausschliesslich die nichtstreitige Verwaltungspraxis und das Einspracheverfahren erfasst (Art. 27–54 ATSG). Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialversicherungssachen untersteht dagegen unmittelbar dem VGG (Art. 37 VGG) und damit dem VwVG — ohne ATSG-Filter. Art. 3 lit. dbis VwVG greift für TAF-Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nicht. Art. 21a VwVG ist daher direkt anwendbar, und eine Beschwerdeschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur des Anwalts ist formgültig (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, E. 5.2.2 und 5.2.3).

13 Vor dem kantonalen Versicherungsgericht Die Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten richten sich nach Art. 56 ff. ATSG und kantonalem Verfahrensrecht. Da das VwVG dort nicht subsidiär anwendbar ist, bedarf die elektronische Einreichung einer kantonalgesetzlichen Grundlage. Solange eine solche fehlt, ist die elektronische Einreichung unzulässig (BGer 9C_576/2025 vom 12. März 2026, E. 3.2; BGE 143 I 187).

Annotation

13a Praktische Asymmetrie Die Asymmetrie zwischen TAF-Verfahren (VwVG direkt anwendbar → Art. 21a VwVG gilt) und kantonalen Versicherungsgerichten (kantonales Recht entscheidet) ist unbefriedigend. In der Praxis entstehen Unsicherheiten, wenn eine Partei — wie im Sachverhalt von BGer 8C_672/2025 — beim TAF jahrelang klaglos elektronisch eingereicht hat, bis ein einzelnes Urteil die Nichteintretensfolge ausgelöst hat. Das Bundesgericht hat die Praxis des TAF im Ergebnis bestätigt und die Unzulässigkeit des TAF-Nichteintretens festgehalten. Es bleibt eine gesetzgeberische Aufgabe, die elektronische Kommunikation auch für kantonale Versicherungsgerichte einheitlich zu regeln.


Literatur

  • HÄNER ISABELLE, Art. 21a VwVG, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff.
  • WALDMANN BERNHARD / BICKEL PETER, Art. 21a VwVG, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023
  • SKOULIKAS / DÉFAGO GAUDIN, in: Commentaire romand LPGA, 2. Aufl. 2025, N. 11 ad Art. 55 LPGA
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