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Art. 21 — Wahrung der Fristen

Gesetzeswortlaut

Zweiter Abschnitt: Allgemeine VerfahrensgrundsätzeE. FristenII. Einhaltung1. Im Allgemeinen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1bis Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56

2 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

3 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57

54 Heute: der Schweizerischen Post (Post)

55 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

56Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

SR 172.021 · Stand am 1. Juli 2022 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 21 VwVG bildet das funktionelle Kernstück des behördlichen Fristenrechts auf Bundesebene. Die Bestimmung regelt die Einhaltung und Wahrung gesetzlicher und behördlich angesetzter Fristen für schriftliche Eingaben und Kostenvorschüsse. Sie wird durch Art. 21a VwVG für den elektronischen Rechtsverkehr ergänzt, welcher einen eigenständigen, parallelen Übermittlungskanal bereitstellt.

Das schweizerische Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht folgt bei physischen Eingaben dem Expeditionsprinzip (Absende- bzw. Übergabeprinzip): Für die Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der Sendung bei der entscheidenden Behörde massgebend (Empfangsprinzip), sondern der Zeitpunkt, in dem die Partei die Verfügungsmacht über das Dokument zugunsten einer amtlich anerkannten Übermittlungsstelle aufgibt (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Dieses Prinzip schützt Rechtssuchende vor Verzögerungen auf dem Transportweg. Flankiert wird das Expeditionsprinzip durch zwei wesentliche Schutzmechanismen: den verfassungsrechtlich fundierten Schutz bei versehentlicher Einreichung bei einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde (Abs. 2) sowie die formalisierte Anknüpfung der Fristwahrung bei Kostenvorschüssen an den tatsächlichen Belastungszeitpunkt auf dem Bank- oder Postkonto (Abs. 3).

Prüfschema: Fristwahrung nach Art. 21 VwVG

Prüfschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageMassgebender Zeitpunkt / KriteriumBeweislast und Beweismass
A. Schriftlichkeit und ParteieingabeArt. 21 Abs. 1Vorliegen einer formgültigen schriftlichen Eingabe (Originalunterschrift)Behauptende Partei (voller Beweis)
B. Fristgerechte Übergabe an Behörde oder PostArt. 21 Abs. 1Einreichung bei Behörde oder Übergabe an die Schweizerische Post bis 24.00 Uhr des letzten TagesAbsender trägt Beweislast für rechtzeitige Aufgabe; Poststempel begründet Vermutung
C. Ausländische Poststellen und VertretungenArt. 21 Abs. 1 & 1bisÜbergabe an diplomatische/konsularische Vertretung; ausländische Post wahrt Frist nur bei Sonderabkommen oder fehlerhafter Belehrung; Ausschluss beim IGE (Abs. 1bis)Partei bezüglich Übergabe an Vertretung; Behörde bezüglich korrekter Rechtsmittelbelehrung
D. Fristwahrung bei unzuständiger BehördeArt. 21 Abs. 2Rechtzeitiges Gelangen an eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde; erkennbarer AnfechtungswillePartei für rechtzeitiges Gelangen; Schranke des Rechtsmissbrauchs
E. Frist für KostenvorschüsseArt. 21 Abs. 3Übergabe an Post oder tatsächliche Kontobelastung in der Schweiz vor Ablauf der FristZahlungspflichtige Partei (Bankauszug mit Belastungsdatum, nicht Valuta oder Auftrag)

Kommentierung

A. Schriftliche Eingabe und persönliche Einreichung bei der Behörde (Abs. 1)

Art. 21 Abs. 1 VwVG setzt eine schriftliche Eingabe voraus. Die Schriftlichkeit verlangt nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts eine handschriftliche Unterzeichnung durch die Partei oder ihren Bevollmächtigten. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, liegt eine formungültige Eingabe vor, für welche die Behörde nach Treu und Glauben eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen muss (BGE 120 V 413 E. 4a). Ein einfaches E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Schriftform nicht und leitet mangels Nachreichung auf Papier keine Fristwahrung ab (BGE 142 V 152 E. 4.6).

Wird die Eingabe direkt bei der Behörde eingereicht, muss sie bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangen:

  • Am Schalter: Übergabe während der regulären Öffnungszeiten des zuständigen Amtes oder Gerichts.
  • Im Amtsbriefkasten: Einwurf in den Haus- oder Aussenbriefkasten der Behörde bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist. Entscheidend ist der tatsächliche Einwurf vor Mitternacht; schliesst die Behörde den Kasten früher oder leert sie ihn erst am Folgetag, geht dies nicht zulasten der Partei, sofern der Einwurf nachgewiesen werden kann.

Leitsatz. Die direkte Einreichung einer schriftlichen Eingabe bei der Behörde ist fristwahrend, wenn sie vor 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgt, sei es durch Übergabe am Schalter oder durch Einwurf in den behördlichen Briefkasten.


B. Übergabe an die Schweizerische Post (Abs. 1)

1. Dogmatischer Gehalt und Schalteraufgabe

Die Übergabe an die Schweizerische Post genügt nach dem Expeditionsprinzip zur Fristwahrung, selbst wenn die Sendung erst Tage nach Fristablauf bei der Behörde eintrifft. Massgebend ist der letzte Tag der Frist bis 24.00 Uhr. Bei Aufgabe am Postschalter liefert die Quittung (bei Einschreiben oder A-Post Plus) den vollen Beweis des Übergabezeitpunkts.

2. Einwurf in den Postbriefkasten und Poststempelvermutung

Ebenso wie die Schalteraufgabe bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post die Fristwahrung, wenn er vor Ablauf des letzten Tages (24.00 Uhr) erfolgt (BGE 147 IV 526 E. 3.1).

Trägt der Umschlag den Datumsstempel des Folgetages (weil der Kasten erst am Folgetag geleert wurde), begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass die Sendung erst am Tag des Stempels eingeworfen wurde. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Einwurfs vor 24.00 Uhr trägt vollumfänglich die Partei:

  • Erfordernis der substanziierten Darlegung: Will die Partei die Stempelvermutung umstossen, muss sie die Fristwahrung unaufgefordert aufzeigen und entsprechende Beweismittel bezeichnen (BGE 147 IV 526 E. 3.1).
  • Zulässige Beweismittel: Der Gegenbeweis kann mit jedem tauglichen Beweismittel geführt werden. Anerkannt sind glaubhafte, detaillierte Erklärungen anwesender Zeugen (ZH SVG AL.2004.00470), Zeugenaussagen mit Vermerk auf dem Umschlag oder eine audiovisuelle Aufzeichnung.

3. Grenzkasuistik: Videoaufzeichnung und Fotobeweis beim Briefkasteneinwurf

Der Fall der Videoaufnahme (BGE 147 IV 526):
Am letzten Tag der Beschwerdefrist (24. August 2020) warf der Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift in einen Postbriefkasten in Genf ein. Der Briefkasten wurde erst am Morgen des 25. August 2020 geleert, sodass die Sendung den Poststempel des Folgetages trug. Am Tag nach Fristablauf übermittelte der Rechtsanwalt der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unaufgefordert eine Videodatei, die den Einwurf am 24. August 2020 um 22.46 Uhr zeigte. Auf der Aufnahme waren der Umschlag mit der Aufschrift der Gerichtsadresse, das Smartphone mit Zeitanzeige und der Einwurfschlitz des gelben Postbriefkastens zu sehen. Das Bundesstrafgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und erachtete das Video als unzureichend. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:

«Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen.» (BGE 147 IV 526 E. 3.2)

Gleichzeitig stellte das Bundesgericht klar, dass ein solches Vorgehen unnötige Gerichtsaufwände auslöst. Die Kosten für die Sichtung des Videos und Zeugenbefragungen können dem Rechtsanwalt gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG persönlich auferlegt werden (BGE 147 IV 526 E. 4.2).

Der Verwerfungsfall: Widersprüchliche Angaben und unklare Fotos (BVGer D-5494/2024):
In einem Asylbeschwerdeverfahren reichte die Rechtsvertreterin ein Foto ein, welches angeblich kurz vor dem Einwurf der Beschwerdeschrift an einem Postbriefkasten aufgenommen worden war, sowie einen Zeugenvermerk auf dem Umschlag. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein: Die Metadaten des Fotos passten nicht zum behaupteten Einwurfzeitpunkt, und auf dem Foto war nicht erkennbar, ob der konkrete Brief tatsächlich in den Schlitz eingeworfen wurde. Bei unvollständigen oder manipulierbaren Bildnachweisen greift die Stempelvermutung voll durch.

4. Abholungsvereinbarungen mit der Post («Easy Track»)

Unternehmen und Anwaltskanzleien, die mit der Schweizerischen Post eine Abholungsvereinbarung («Pick-up») abgeschlossen haben, tragen ein erhebliches Beweisrisiko (BGE 142 V 389):

  • Wird eine Sendung am späten Nachmittag dem Postboten mitgegeben, erfolgt die Einscannung im Briefzentrum («Easy Track») häufig erst am Folgetag nach Mitternacht.
  • Die erstmalige elektronische Erfassung gilt als Datumsausweis gegen den Absender (BGE 142 V 389 E. 3.3). Der blosse Verweis auf den «üblichen Geschäftsgang» vermag die Verspätungsvermutung nicht umzustossen; es bedarf des vollen Beweises der konkreten Übergabe durch Quittung oder Botenbestätigung.

5. Postfehler: Abgelöste Adressetikette und Retournierung

Wird eine fristgerecht aufgegebene Sendung durch die Post beschädigt und dem Absender retourniert, stellt sich die Frage der Fristwahrung:

Der Kollokationsfall über 67 Millionen Franken (BGer 5A_866/2022):
Die Konkursmasse einer Aktiengesellschaft gab am letzten Tag der Berufungsfrist ein grosses Paket mit einer Berufungsschrift gegen ein Kollokationsurteil am Postschalter auf. Die Post nahm das Paket an, erfasste es und fotografierte es standardmässig im Sortierzentrum. Beim Weitertransport löste sich die Adressetikette ab. Die Post retournierte das Paket Tage später mit dem Vermerk «Adresse fehlt/unleserlich» an die Kanzlei des Rechtsvertreters. Dieser liess das ungeöffnete, von der Post versiegelte Paket am selben Nachmittag unverzüglich per privatem Kurier direkt dem Obergericht Zürich überbringen. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein: Der Anwalt hätte die Sendung erneut frankieren und wieder der Post übergeben müssen; die direkte Einreichung beim Gericht unterbreche die Einheit der Prozesshandlung.

Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf. Es hielt fest, dass der Anwalt bereits am letzten Tag der Frist alles Erforderliche getan hatte. Wenn der Fehler ausschliesslich bei der Post lag, ist das Beharren auf einer erneuten Postaufgabe überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV). Die unverzügliche Übergabe des ungeöffneten, identischen Pakets direkt an das Gericht wahrt die Frist (BGer 5A_866/2022 E. 2.4.5).

Konstellation der PostaufgabeRechtsfolgeMassgebender Entscheid
Einwurf in Postbriefkasten vor 24.00 Uhr, Poststempel Folgetag; Nachweis mittels Videoaufzeichnung erbrachtFrist gewahrt; Stempelvermutung widerlegt, aber Kosten für Beweiserhebung können Anwalt auferlegt werdenBGE 147 IV 526 E. 3.2
Abholung durch Postbote in Kanzlei am letzten Tag; Erfassung im Verteilzentrum erst am Folgetag; keine QuittungFrist versäumt; blosser Verweis auf Kanzleiüblichkeit genügt nicht zur Umstossung der TrackerfassungBGE 142 V 389 E. 3.4
Postaufgabe am letzten Tag, Adressetikette fällt im Postzentrum ab, Paket retourniert; unverzügliche Kuriereinreichung beim GerichtFrist gewahrt; Verlangen einer erneuten Postaufgabe statt Gerichtseinreichung ist überspitzt formalistischBGer 5A_866/2022 E. 2.4.5
Einwurf in Briefkasten mit Fotobeweis; Metadaten und Zeugenangaben widersprüchlichFrist versäumt; Stempelvermutung greift mangels vollen BeweisesBVGer D-5494/2024

Leitsatz. Der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post bis 24.00 Uhr des letzten Fristtages wahrt die Frist. Trägt die Sendung den Poststempel des Folgetages, trägt die Partei die volle Beweislast für den rechtzeitigen Einwurf; der Gegenbeweis kann durch zeitnahe Vorlage lückenloser Zeugenerklärungen oder unmanipulierter Videoaufnahmen geführt werden.


C. Ausländische Poststellen, diplomatische Vertretungen und private Kurierdienste (Abs. 1 & Abs. 1bis)

1. Grundsatz: Keine Fristwahrung bei ausländischen Poststellen

Art. 21 Abs. 1 VwVG nennt ausdrücklich die Schweizerische Post. Die Übergabe einer Sendung an eine ausländische Poststelle (z.B. Deutsche Post, La Poste, USPS) wahrt eine Frist nach schweizerischem Bundesverwaltungsrecht grundsätzlich nicht (BGE 125 V 65 E. 2; BGer 6B_315/2019 E. 1.2). Bei grenzüberschreitender Postbeförderung gilt für ausländische Postbetriebe das Empfangsprinzip: Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Sendung die schweizerische Behörde oder eine schweizerische Poststelle vor Fristablauf physisch erreicht.

2. Ausnahmen: Staatsverträge und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

Von diesem strikten Grundsatz bestehen zwei praxisentscheidende Ausnahmen:

  1. Staatsvertragliche Sonderregelungen: Sieht ein internationales Abkommen vor, dass die Einreichung bei einer Behörde oder Poststelle des Vertragsstaates fristwahrend ist (z.B. Art. 19 des Abkommens mit den USA über Soziale Sicherheit), gilt das Expeditionsprinzip im Vertragsstaat (BGer 9C_755/2013 E. 1).
  2. Pflicht zur wörtlichen Rechtsmittelbelehrung an Personen im Ausland: Richtet eine Schweizer Verwaltungsbehörde eine anfechtbare Verfügung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland, verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 35 Abs. 2 VwVG), dass die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung wörtlich darauf hinweist, dass die Frist nur durch Übergabe an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische/konsularische Vertretung gewahrt werden kann (BGE 125 V 65 E. 4). Fehlt dieser Hinweis, darf der versicherten oder betroffenen Person die Aufgabe bei der ausländischen Post nicht zum Nachteil gereichen; auf das Rechtsmittel ist einzutreten (BGE 125 V 65 E. 5; BGer 1C_233/2018 E. 2.3).

3. Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretungen

Eingaben im Ausland können fristwahrend bei einer schweizerischen Botschaft oder einem Generalkonsulat eingereicht werden. Massgebend ist das Datum der persönlichen Übergabe oder des Posteingangs bei der Vertretung nach deren Lokalzeit bis 24.00 Uhr.

Sonderausschluss beim IGE (Abs. 1bis):
Art. 21 Abs. 1bis VwVG schliesst Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausdrücklich aus. Patente, Marken- und Designanmeldungen oder Widersprüche können im Ausland nicht über Botschaften fristwahrend eingereicht werden, sondern müssen direkt beim IGE in Bern oder über die Schweizerische Post eingehen. Hintergrund ist das strenge Prioritätsprinzip im Immaterialgüterrecht, das keine Verzögerungen durch diplomatische Kuriere duldet.

4. Private Kurierdienste (DHL, FedEx, UPS, Quickpac)

Die Übergabe einer Rechtsschrift an ein privates Kurierunternehmen (wie DHL, FedEx oder UPS) gilt nicht als Übergabe an die Schweizerische Post im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG (BVGer A-4166/2010 E. 2.2). Der private Kurier gilt als blosser Bote der Partei. Wird der Kurierdienst am letzten Tag der Frist beauftragt, trifft die Sendung aber erst am Folgetag bei der Behörde ein, ist die Frist versäumt.

Leitsatz. Die Übergabe an eine ausländische Poststelle oder an ein privates Kurierunternehmen wahrt die Frist nach Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht. Richtet sich eine Verfügung an eine Person im Ausland, muss die Rechtsmittelbelehrung zwingend auf das Erfordernis der Übergabe an die Schweizerische Post oder eine Vertretung hinweisen, widrigenfalls das Vertrauen in die ausländische Postaufgabe geschützt wird.


D. Fristwahrung bei Anrufung einer unzuständigen Behörde (Abs. 2)

1. Dogmatischer Gehalt und Schutzzweck

Art. 21 Abs. 2 VwVG ordnet an: «Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.» Die Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Ein Rechtsuchender soll nicht um den materiellen Rechtsschutz gebracht werden, nur weil er die Zuständigkeit innerhalb der staatlichen Organisation verkannt hat.

Verbunden ist die Fristwahrungsfiktion mit der gesetzlichen Weiterleitungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 VwVG: Die unzuständige Behörde hat die Eingabe ohne Verzug von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen (BGE 140 III 636 E. 3.2).

2. Weiter Begriff der «unzuständigen Behörde»

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Behörde in Art. 21 Abs. 2 VwVG umfassend und weit auszulegen (BGE 111 V 406 E. 2):

  • Erfasst sind sämtliche Organe und Gerichte des Bundes, der Kantone und der politischen Gemeinden.
  • Unerheblich ist, ob die angerufene Instanz in einer sachlichen Beziehung zum Streitgegenstand steht oder einem völlig anderen Verwaltungszweig angehört (so gilt die Frist als gewahrt bei Einreichung einer AHV-Beschwerde beim Steueramt oder eines Rekurses beim Gemeinderat).
  • Eingeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehene Anstalten, soweit sie behördlich auftreten, namentlich die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (BGE 101 Ib 99 E. 2; BGE 113 Ib 34 E. 3) oder die SUVA.

3. Grenzen der Schutzwirkung: Schiedsgerichte, Private und Rechtsmissbrauch

Die Schutzklausel greift nicht schrankenlos:

  • Keine Behörden: Eingaben an rein private Personen, an Gegenparteien, an Schiedsgerichte oder an Notare in deren freiberuflicher, privatrechtlicher Funktion wahren die Frist nicht (BGE 140 III 636 E. 3.2).
  • Erkennbarer Anfechtungswille erforderlich: Die Eingabe an die unzuständige Stelle muss zumindest sinngemäss erkennen lassen, dass ein Rechtsmittel gegen einen Hoheitsakt ergriffen werden soll. Blosse Erkundigungen, Auskunftsbegehren oder Verhandlungen wahren keine Rechtsmittelfrist (BS Appellationsgericht VD.2021.38 E. 1.5).
  • Rechtsmissbrauchsverbot: Reicht eine anwaltlich vertretene Partei ihre Rechtsschrift bewusst bei einer offenkundig unzuständigen Behörde ein, einzig um sich eine faktische Fristerstreckung bis zur Weiterleitung zu verschaffen, findet Art. 21 Abs. 2 VwVG wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) keine Anwendung (BGE 140 III 636 E. 3.6).
Empfänger der EingabeQualifikation als Behörde gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVGAuswirkung auf Fristwahrung
Zivilgericht des Kantons statt BundesverwaltungsgerichtBejaht; kantonale Gerichte sind Behörden i.S.d. NormFrist gewahrt; Zivilgericht muss zuständigkeitshalber überweisen (BGE 140 III 636 E. 3.2)
Schweizerische Bundesbahnen (SBB) bei EnteignungBejaht; Bundeseinheit mit behördlicher FunktionFrist gewahrt (BGE 101 Ib 99 E. 2; BGE 113 Ib 34 E. 3)
Vorinstanzliche Vollzugsbehörde (blosse Erkundigung ohne Rechtsbegehren)Verneint; zwar Behörde, aber mangels erkennbarem Anfechtungswillen keine RechtsmitteleingabeFrist versäumt (BS Appellationsgericht VD.2021.38 E. 1.5)
Privates Schiedsgericht oder GegenparteiVerneint; keine Behörde des Bundes, der Kantone oder GemeindenFrist nicht gewahrt (BGE 140 III 636 E. 3.2)

Leitsatz. Das rechtzeitige Gelangen an irgendeine Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden wahrt die Frist nach Art. 21 Abs. 2 VwVG. Die angerufene Stelle ist von Amtes wegen zur Weiterleitung an die zuständige Instanz verpflichtet, es sei denn, die Anrufung beruht auf rechtsmissbräuchlicher Verfahrensverzögerung oder es fehlt jeglicher Anfechtungswille.


E. Frist für die Leistung des Kostenvorschusses (Abs. 3)

1. Normstruktur und Unterschied zu Prozesseingaben

Art. 21 Abs. 3 VwVG wurde mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes per 1. Januar 2007 eingefügt, um die Fristwahrung bei Kostenvorschüssen gesetzlich zu verankern. Die Bestimmung unterscheidet zwei Zahlungsmodalitäten:

  1. Übergabe zu Gunsten der Behörde an die Schweizerische Post: Barzahlung am Postschalter bis zum Schalterschluss des letzten Tages der Frist.
  2. Belastung eines Post- oder Bankkontos in der Schweiz: Buchmässige Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen.

2. Strenger Belastungszeitpunkt bei Bank- und E-Banking-Überweisungen

Für die Fristwahrung bei bargeldloser Überweisung gilt nach ständiger Judikatur ein striktes Belastungsprinzip (BGE 139 III 364 E. 3.2; BGer 2C_795/2016 E. 4.2):

  • Nicht massgebend ist der Auftrag: Der Zeitpunkt, in dem der Zahler den Zahlungsauftrag im E-Banking erteilt, ist irrelevant.
  • Nicht massgebend ist das Valutadatum: Ein in den Zahlungsdaten ausgewiesenes Valutadatum genügt für sich allein nicht.
  • Massgebend ist die tatsächliche Belastung: Die Verarbeitung des Buchungssystems der Bank und die damit verbundene Belastung des Kontos müssen spätestens am letzten Tag der Frist um 24.00 Uhr erfolgt sein.

Der Mehrwertsteuer-Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGer 2C_795/2016):
Das Bundesverwaltungsgericht forderte von einer steuerpflichtigen Gesellschaft einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.–, zahlbar bis zum 23. Juni 2016. Der Rechtsvertreter löste den Zahlungsauftrag am 23. Juni 2016 im E-Banking der UBS aus. Die UBS sandte ihm am selben Tag ein Bestätigungs-E-Mail: «Die Zahlung ist belastet. Aufgrund der Tatsache, dass der Begünstigte ein Postkonto hat, wird die Zahlung mit Valuta 24.6.2016 erfolgen.» Das Geld ging am 24. Juni bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Aus den detaillierten Bankauszügen ergab sich, dass die eigentliche Buchungsverarbeitung der Bank erst am 24. Juni stattfand. Das Risiko, dass eine Bank die Belastung erst nach Bankschluss oder am nächsten Bankwerktag vornimmt, trägt nach der klaren gesetzlichen Konzeption allein der Zahlungspflichtige (BGer 2C_795/2016 E. 4.4).

3. Keine gesetzliche Nachfrist im VwVG

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG) und vor den Zivilgerichten (Art. 101 Abs. 3 ZPO) sieht das VwVG keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vor. Läuft die behördlich angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt ab, ist der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG zwingend; dies begründet keinen überspitzten Formalismus (BGer 2C_795/2016 E. 3.2 & 4.4). Eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG fällt bei Zahlungsaufträgen am letzten Tag regelmässig ausser Betracht, da ein solches Verhalten als schuldhafte Fristversäumnis gilt.

Leitsatz. Die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses nach Art. 21 Abs. 3 VwVG ist bei Banküberweisungen nur gewahrt, wenn das Konto spätestens am letzten Tag der Frist tatsächlich belastet wird. Das VwVG kennt keine gesetzliche Nachfrist für verpasste Kostenvorschüsse; die verspätete Belastung führt zwingend zum Nichteintreten.


Kantonale Praxisfragen

1. Reichweite der Weiterleitungspflicht zwischen verschiedenen Gerichtszweigen

In der kantonalen Gerichtspraxis ist umstritten, wie weit die behördliche Weiterleitungspflicht (Art. 21 Abs. 2 VwVG analog) reicht, wenn eine Verwaltungsbeschwerde irrtümlich bei einem Zivil- oder Strafgericht eingereicht wird. Während das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Weiterleitung von Amtes wegen ohne weiteres bejahen (BGE 140 III 636), erheben einzelne kantonale Gerichte (z.B. im Kanton Schwyz und Zürich) für den Weiterleitungsakt eine formelle Spruchgebühr oder verlangen bei anwaltlich vertretenen Parteien eine strengere Sorgfaltsprüfung, bevor die Fristwahrungsfiktion gewährt wird (SZ KG BEK 2022 102).

2. Nachweisanforderungen bei Einwurf in den Kanzleibriefkasten

Während auf Bundesebene für den Postbriefkasteneinwurf streng formelle Beweisregeln gelten (BGE 147 IV 526), herrscht bei kantonalen Verwaltungsgerichten (z.B. Bern, Basel-Stadt, Aargau) eine uneinheitliche Praxis zum direkten Einwurf in den behördlichen Hausbriefkasten am letzten Tag. Einzelne Gerichte verfügen über automatisierte Briefkästen mit integriertem Zeitstempeldruckwerk, welche bei Leerung am Folgetag das sekundengenaue Einwurfdatum dokumentieren. Fehlt eine solche technische Vorrichtung, verlangen die Gerichte teils zwingend die Benennung unbeteiligter Zeugen, während andere Gerichte eine anwaltliche Bestätigung auf dem Umschlag als Indizbeweis genügen lassen.


Praxishinweise

Für Parteien und Rechtsvertretungen:

  1. Postaufgabe stets per Einschreiben oder am Postschalter: Nutzen Sie für Eingaben am letzten Fristtag nach Möglichkeit den Postschalter und verlangen Sie eine physische Quittung mit Datumsstempel; dies schliesst jedes Beweisrisiko bezüglich der Rechtzeitigkeit aus (BGE 147 IV 526 E. 3.1).
  2. Keine unbedachten Briefkasteneinwürfe nach Kastenleerung: Müssen Sie am letzten Tag nach 18.00 Uhr in einen gelben Postbriefkasten einwerfen, dokumentieren Sie den Vorgang zwingend durch Zeugen (vorzugsweise mit deren handschriftlicher Unterschrift auf dem Umschlag) oder durch eine lückenlose, nicht manipulierte Videoaufnahme, welche Kasten, Datumsanzeige und Umschlag zeigt (BGE 147 IV 526 E. 3.2).
  3. Beweismittel unaufgefordert mit der Beschwerde einreichen: Haben Sie nach Leerung eingeworfen und ist mit einem Stempel des Folgetages zu rechnen, reichen Sie die Beweismittel (Zeugenerklärung, Video) unaufgefordert und sofort bei der Behörde ein, um ein sofortiges Nichteintreten zu verhindern (BGE 147 IV 526 E. 3.1).
  4. Vorsicht bei Abholverträgen («Pick-up»): Verlassen Sie sich bei fristgebundenen Rechtsschriften nicht auf die Mitgabe an den Postboten; erfolgt die Erfassung im Briefzentrum erst nach Mitternacht, gilt die Sendung als verspätet (BGE 142 V 389 E. 3.3).
  5. Private Kurierdienste (DHL, UPS, FedEx) meiden: Übergeben Sie Rechtsschriften im In- oder Ausland niemals privaten Kurieren in der Annahme, die Übergabe wahre die Frist; der Kurier ist blosser Bote, und die Frist ist nur gewahrt, wenn er die Sendung vor Ablauf des letzten Tages physisch bei der Behörde abgibt (BVGer A-4166/2010 E. 2.2).
  6. Kostenvorschüsse via E-Banking mindestens zwei Tage vor Fristablauf zahlen: Erteilen Sie Zahlungsaufträge im E-Banking niemals erst am letzten Tag der Frist nach Geschäftsschluss; erfolgt die Buchung durch die Bank erst am Folgetag, ist die Frist unwiderruflich versäumt, da das VwVG keine Nachfrist kennt (BGer 2C_795/2016 E. 4.4). Im Notfall: Bareinzahlung am Postschalter am letzten Tag.
  7. Sofortiges Handeln bei Postretournierung: Erhalten Sie eine am letzten Tag fristgerecht aufgegebene Sendung von der Post wegen abgelöster Etikette oder Transportbeschädigung zurück, überbringen Sie das ungeöffnete Paket samt Sendungsbelegen noch am selben Tag direkt dem Gericht (BGer 5A_866/2022 E. 2.4.5).

Für Behörden und Gerichte:

  1. Rechtsmittelbelehrung an Auslandsparteien präzise formulieren: Weisen Sie in Verfügungen an Personen im Ausland ausdrücklich und wörtlich darauf hin, dass Eingaben der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen/konsularischen Vertretung übergeben werden müssen; fehlt dieser Hinweis, darf eine Einreichung bei der ausländischen Post nicht zum Nichteintreten führen (BGE 125 V 65 E. 4).
  2. Weiterleitungspflicht von Amtes wegen beachten: Geht eine fristgebundene Eingabe ein, für welche die Behörde sachlich oder örtlich unzuständig ist, leiten Sie diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG; BGE 140 III 636 E. 3.2).
  3. Gehörsgewährung bei Stempelabweichungen: Trägt ein Umschlag den Poststempel des Folgetages, ist der Partei vor Erlass eines Nichteintretensentscheids Gelegenheit zu geben, den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs (vor 24.00 Uhr des Vortages) zu erbringen (BGE 147 IV 526 E. 3.1).

Literatur

  • AUER CHRISTOPH / MÜLLER MARKUS / SCHINDLER BENJAMIN (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019 (zit. Bearbeiter, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 21 VwVG N. …).
  • WALDMANN BERNHARD / WEISSENBERGER PHILIPPE (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl., Zürich 2023 (zit. Bearbeiter, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 21 VwVG N. …).
  • KÖLZ ALFRED / HÄNER ISABELLE / BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1015 ff.
  • KIENER REGINA / RÜTSCHE BERNHARD / KUHN MATHIAS, Zivilprozessrecht und Verwaltungsverfahren, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Bern 2021.
  • MOSER ANDRÉ / BEUSCH MICHAEL / KNEUBÜHLER RAMON, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 4.30 ff.
  • WIEDERKEHR RENÉ / MEYER CHRISTIAN / BÖHME ANNA, VwVG Kommentar, Bern 2022, Art. 21 N. 1 ff.
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