Art. 19 — Beweisverfahren (BZP-Verweisung)
Gesetzeswortlaut
Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39–41 und 43–61 BZP^[SR 273] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 19 VwVG verweist auf die Bestimmungen der Bundeszivilprozessordnung (BZP) über das Beweisverfahren und macht diese sinngemäss für das Verwaltungsverfahren anwendbar. Dies schliesst die Lücke, die das VwVG selbst nicht füllt: Während Art. 12 VwVG die Untersuchungsmaxime und die Beweismittel nennt, regelt Art. 19 VwVG die Prozessführung des Beweisverfahrens durch den Rückgriff auf die BZP. Mit über 174'000 Zitaten seiner Leading Cases ist Art. 19 VwVG einer der meistzitierten verfahrensrechtlichen Artikel.
Verweisungssystematik
Art. 19 VwVG übernimmt folgende BZP-Bestimmungen ergänzend:
- Art. 37 BZP: Beweiswürdigung
- Art. 39–41 BZP: Parteibefragung, Zeugenbeweis, Urkundenbeweis
- Art. 43–61 BZP: Sachverständigenbeweis, Augenschein, usw.
Die Straffolgen der BZP werden ersetzt durch Art. 60 VwVG (Ordnungsstrafen gegen säumige Parteien oder Dritte).
Freie Beweiswürdigung
Die Kombination von Art. 12 VwVG (Ermittlung von Amtes wegen) und Art. 19 VwVG (BZP-Beweisverfahren) führt zur freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren. Die Behörde ist nicht an formelle Beweisregeln gebunden (BGE 122 V 157).
Parteigutachten vs. Administrativgutachten
Ein zentrales Thema: Parteigutachten besitzen nicht denselben Rang wie ein vom Gericht oder Versicherer nach dem vorgegebenen Gutachterverfahren eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351). Die Behörde muss sich aber mit erheblichen Parteivorbringen auseinandersetzen (BGE 137 II 266).
Kasuistik
- Freie Beweiswürdigung: Kein formeller Anspruch auf versicherungsexterne Gutachten (BGE 122 V 157)
- MEDAS-Gutachten: Einholung von Administrativ-/Gerichtsgutachten; Wahrung fairen Verfahrens (BGE 137 V 210)
- Parteigutachten: Nichtranggleichheit mit formellen Gerichtsgutachten (BGE 125 V 351)
- Rechtliches Gehör bei Gutachten: Behandlung eingereichter Privatgutachten als erhebliche Parteivorbringen (BGE 137 II 266)
- Einbürgerung: Beweis der Einbürgerungsvoraussetzungen (BGE 130 II 482)