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Art. 13 VwVG — Mitwirkung der Parteien

Gesetzeswortlaut

Art. 13 VwVG (SR 172.021) — Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c. soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

1bis Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 13 VwVG regelt das Korrelat zur Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG): Während die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, sind die Parteien verpflichtet, an der Sachverhaltsabklärung aktiv mitzuwirken, namentlich wenn sie selbst das Verfahren eingeleitet oder eigene Anträge gestellt haben.

Rz. 2 Schutz des Anwaltsgeheimnisses (Abs. 1bis): Seit dem 1. Mai 2013 schützt Art. 13 Abs. 1bis VwVG ausdrücklich die anwaltliche Korrespondenz und Dokumente vor behördlichem Zugriff im Verwaltungsverfahren.

Kommentierung

I. Umfang der Mitwirkungspflicht (Abs. 1)

Rz. 3 1. Durch eigenes Begehren eingeleitete Verfahren (lit. a):

  • Wer ein Gesuch stellt (z.B. Bewilligung, Einbürgerung, Rente, Subvention), trägt die umfassende Pflicht, alle entscheidrelevanten Tatsachen wahrheitsgetreu und unaufgefordert darzulegen (BGE 132 II 113 E. 3.1).
  • Verschweigen von Tatsachen: Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen (z.B. Scheitern der Ehe oder Straftaten im Einbürgerungsverfahren) begründet die Nichtigerklärung wegen Erschleichung (BGE 140 II 65 E. 3.3; BGE 130 II 482 E. 3.2).

Rz. 4 2. Selbstständige Begehren in amtlichen Verfahren (lit. b):

  • Wer in einer von Amtes wegen geführten Untersuchung (z.B. Aufsichts- oder Regulierungsverfahren) eigene Anträge stellt, muss die zu deren Begründung erforderlichen Tatsachen belegen.

Rz. 5 3. Spezialgesetzliche Pflichten (lit. c):

  • Vorbehalten bleiben weitergehende Auskunfts- und Editionspflichten in Spezialgesetzen (z.B. im Beschaffungsrecht [BöB/VöB], Stromversorgungsrecht [StromVG] oder Preisüberwachungsgesetz; BGE 143 II 425; BGE 138 II 465 E. 6).

II. Schranke: Anwaltsgeheimnis und nemo tenetur (Abs. 1bis)

Rz. 6 1. Anwaltskorrespondenz (Abs. 1bis):

  • Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Korrespondenz und Unterlagen aus dem Verkehr der Partei mit einem nach BGFA patentierten Anwalt (BGE 142 IV 207 E. 8.3).

Rz. 7 2. Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur):

  • In Verwaltungsverfahren mit strafrechtsähnlichem Sanktionscharakter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darf kein unzulässiger Zwang zur Selbstbezichtigung ausgeübt werden (BGE 140 II 384 E. 3.2.1).

III. Rechtsfolgen der Mitwirkungsverweigerung (Abs. 2)

Rz. 8 Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, ist die Behörde berechtigt, auf das Begehren nicht einzutreten oder den Entscheid auf Grund der vorhandenen Akten zu Lasten der unkooperativen Partei zu fällen (BGE 108 V 229 E. 2).

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 9 Fallgruppe 1: Aufklärungspflicht im Einbürgerungsverfahren In BGE 132 II 113 E. 3.1 bekräftigte das Bundesgericht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Behörde unaufgefordert über eine Trennung vor Verfügungserlass informieren muss; das Verschweigen führt zur Nichtigkeit des Bürgerrechtserwerbs.

Rz. 10 Fallgruppe 2: Edition von Anwaltsmemoranden (Abs. 1bis) In BGE 142 IV 207 E. 8.3 bestätigte das Bundesgericht den absoluten Schutz der anwaltlichen Rechtsberatungsunterlagen vor Herausgabeansprüchen im behördlichen Verfahren.

Rz. 11 Fallgruppe 3: Nichteintreten bei unzumutbarer Verweigerung In BGE 108 V 229 E. 2 schützte das Gericht einen Nichteintretensentscheid, nachdem die Gesuchstellerin wesentliche Einkommensbelege und medizinische Unterlagen trotz Mahnung nicht einreichte.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 12 Praxisfrage 1: Mahnung mit Fristansetzung vor Nichteintreten Vor Erlass eines Nichteintretensentscheids nach Abs. 2 muss die Behörde die Partei formell unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist abmahnen und sie ausdrücklich auf die Säumnisfolge (Nichteintreten) hinweisen.

Rz. 13 Praxisfrage 2: Reichweite des Anwaltsgeheimnisses bei Unternehmensjuristen Der Schutz von Abs. 1bis gilt nur für unabhängige, im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte (BGFA), nicht jedoch für angestellte Unternehmensjuristen (In-house Counsel).

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