Skip to content

Art. 12 VwVG — Untersuchungsmaxime

Gesetzeswortlaut

Art. 12 VwVG (SR 172.021) — Untersuchungsmaxime

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 12 VwVG verankert die Untersuchungsmaxime (Untersuchungsgrundsatz) als tragendes Strukturprinzip des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes. Im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz im Zivilprozess obliegt die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts der Behörde von Amtes wegen.

Rz. 2 Zweck und Funktion: Die Norm gewährleistet, dass verwaltungsrechtliche Entscheidungen auf einer materiell zutreffenden Tatsachengrundlage ergehen. Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP; BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1).

Kommentierung

I. Untersuchungspflicht der Behörde (Satz 1)

Rz. 3 1. Umfang der behördlichen Ermittlung:

  • Die Behörde muss alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen ermitteln, unabhängig davon, ob und wie sie von den Parteien vorgebracht wurden (BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1).
  • Grenzen der Untersuchungspflicht: Die Behörde ist nicht zu einer uferlosen «Forschung ins Blaue» verpflichtet; sie muss nur solchen Umständen nachgehen, für die konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte in den Akten bestehen (BGE 110 V 109 E. 3).

Rz. 4 2. Antizipierte Beweiswürdigung:

  • Die Behörde kann von der Abnahme beantragter Beweise absehen, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei annehmen darf, dass zusätzliche Beweiserhebungen ihre Feststellungen nicht mehr umstossen können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

II. Beweismittelkatalog (lit. a–e)

Rz. 5 Die in lit. a–e aufgeführten Beweismittel sind nicht abschliessend:

  • lit. a (Urkunden): Schriftliche Dokumente, Verträge, behördliche Registerauszüge und Aktenstücke.
  • lit. b (Auskünfte der Parteien): Anhörung und schriftliche Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten.
  • lit. c (Drittauskünfte und Zeugnis): Befragung unbeteiligter Auskunftspersonen und formelle Zeugeneinvernahmen (BGE 117 V 282).
  • lit. d (Augenschein): Besichtigung von Örtlichkeiten, Bauwerken oder Gegenständen vor Ort.
  • lit. e (Sachverständigengutachten): Einholung von Fachgutachten bei komplexen medizinischen, technischen oder wirtschaftlichen Spezialfragen (BGE 137 V 210).

III. Zusammenspiel mit Mitwirkungspflichten und Beweislast

Rz. 6 1. Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG):

  • Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten, namentlich bei Tatsachen, die ihnen besser bekannt sind oder die sie selbst geltend machen (BGE 135 II 161 E. 3; BGE 132 II 113 E. 3.1).
  • Verweigert eine Partei ihre zumutbare Mitwirkung, kann die Behörde auf das Gesuch nicht eintreten oder auf Grund der Akten entscheiden (Art. 13 Abs. 2 VwVG).

Rz. 7 2. Objektive Beweislast (Art. 8 ZGB):

  • Kann eine rechtserhebliche Tatsache trotz aller zumutbaren Ermittlungen nicht festgestellt werden (Beweislosigkeit), greift die materielle Beweislastregel nach Art. 8 ZGB: Die Folgen der Beweislosigkeit trägt jene Partei, die aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableitet (BGer 2C_2/2015 E. 2).

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 8 Fallgruppe 1: Tarifprüfungsverfahren im Stromversorgungsrecht (ElCom) In BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1 bestätigte das Bundesgericht die Untersuchungsmaxime der ElCom bei der Überprüfung von Netznutzungstarifen: Die Regulierungsbehörde darf auf deklarierte Vorjahreswerte abstellen, muss bei begründeten Zweifeln den Sachverhalt aber von Amtes wegen vertieft abklären.

Rz. 9 Fallgruppe 2: Wettbewerbsneutralität im Beschaffungswesen In BGE 143 II 425 E. 5 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vergabestelle nach Art. 12 VwVG verpflichtet ist, konkreten Anhaltspunkten für unzulässige staatliche Quersubventionierungen bei offerierenden Staatsbetrieben von Amtes wegen nachzugehen.

Rz. 10 Fallgruppe 3: Erschlichene Einbürgerungen und Beweislast In BGE 135 II 161 E. 3 legte das Bundesgericht dar, dass die Behörde die Beweislast für eine Scheinehe trägt, die betroffene Person im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG jedoch den Gegenbeweis für das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft erbringen muss.

Kantonale und Eidgenössische Praxisfragen

Rz. 11 Praxisfrage 1: Beweiswert privater Parteigutachten Vom Beschwerdeführer eingereichte private Fachgutachten gelten prozessual nicht als Gutachten nach lit. e, sondern als substanziierte Parteibehauptungen. Sie verpflichten die Behörde jedoch, allfällige Widersprüche zu amtlichen Feststellungen vertieft abzuklären.

Rz. 12 Praxisfrage 2: Schranken der antizipierten Beweiswürdigung Die antizipierte Beweiswürdigung findet ihre Schranke im Willkürverbot (Art. 9 BV): Ein Verzicht auf Zeugeneinvernahmen oder Gutachten ist unzulässig, wenn die bisherigen Beweise erhebliche Lücken oder Widersprüche aufweisen.

Last updated on