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Art. 12 — Untersuchungsmaxime

Gesetzeswortlaut

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständigen.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 12 VwVG verankert die Untersuchungsmaxime (Inquisitormaxime) als Fundament des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen — unabhängig vom Begehren der Parteien. Mit rund 66'000 Zitierungen ist Art. 12 VwVG eine der meistzitierten Bestimmungen des Schweizer Verwaltungsrechts.

Untersuchungsgrundsatz

Die Untersuchungsmaxime bedeutet:

  • Die Behörde prüft alle für den Fall erheblichen Tatsachen, unabhängig davon, ob die Parteien sie vorbringen
  • Die Behörde wählt die Beweismittel nach freiem Ermessen (lit. a–e)
  • Die Parteien haben Mitwirkungspflichten, aber die Hauptverantwortung liegt bei der Behörde
  • Die Grenze bildet Art. 62 Abs. 4 VwVG: die Begründung der Begehren bindet die Behörde hinsichtlich des Streitgegenstands (BGE 110 V 48)

Verhältnis zur freien Beweiswürdigung

Die Untersuchungsmaxime wird ergänzt durch die freie Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Die Behörde ist nicht an formelle Beweisregeln gebunden, sondern würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (BGE 122 V 157).

Beweismittel (lit. a–e)

  • lit. a (Urkunden): Dokumente, Akten, Verträge, Bescheinigungen
  • lit. b (Auskünfte der Parteien): Stellungnahmen der beteiligten Personen
  • lit. c (Auskünfte/Zeugnis von Drittpersonen): Zeugenaussagen, Auskünfte Dritter (BGE 117 V 282)
  • lit. d (Augenschein): Lokalbesichtigung, Inaugenscheinnahme
  • lit. e (Gutachten von Sachverständigen): Medizinische Gutachten, technische Expertisen — besonders relevant im IV- und UVG-Recht (BGE 135 V 254; BGE 136 V 117)

Medizinische Gutachten (Praxis)

Im Sozialversicherungsrecht prägt Art. 12 VwVG die Gutachtenpraxis:

  • Kein formeller Anspruch auf Einholung versicherungsexterner Gutachten, wenn das Administrativgutachten tauglich ist (BGE 122 V 157)
  • Administrativgutachten der MEDAS müssen den Anforderungen an Unabhängigkeit und Verfahrensfairness genügen (BGE 137 V 210)
  • Die Parteien haben Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung (BGE 135 V 254)

Kasuistik

  • Gutachten der Rehaklinik Bellikon: Nicht als unabhängige Sachverständigengutachten zu qualifizieren (BGE 136 V 117)
  • Interkonnektionsbedingungen: Art. 12 lit. e VwVG auch bei Regulierungsverfahren anwendbar (BGE 132 II 257)
  • Auskünfte der IV-Kommission: Grundsätze über die Beweisaufnahme bei Einholung von Auskünften (BGE 117 V 282)
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