Rechtsprechung zu Art. 10 VwVG
Ausstandsgründe und Befangenheit (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG)
BGE 125 I 119
- Thema: Befangenheit eines Beamten gegen die übergeordnete Behörde im Verwarnungsverfahren
- Kernaussage: Unterscheidung zwischen dem Ausstand von Mitgliedern gerichtlicher Behörden gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 BV und demjenigen anderer Behördenmitglieder gemäss Art. 4 BV bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG. Die Tragweite von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und entsprechenden kantonalen Ausstandsbestimmungen ist geringer als bei gerichtlichen Behörden. Im konkreten Fall erweist sich der Verdacht der Befangenheit als unberechtigt.
- Einschlägig für: Befangenheit, hierarchische Behörde, Verwarnung, Unterscheidung gerichtlich/nicht-gerichtlich
BGE 132 II 485
- Thema: Befangenheit des Präsidenten der Kommunikationskommission (UMTS-Konzession)
- Kernaussage: Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, muss in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG). Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines Organmangels durch Einlassung.
- Einschlägig für: Fernmeldekonzession, Verwirkung, Organmangel, Kommunikationskommission
BGE 135 II 430 E. 3.3.1
- Thema: Befangenheit des Präsidenten der UBI (Meinungsumfrage Unternehmenssteuerreform)
- Kernaussage: Die Tatsache, dass Mitglieder einer milizmässig organisierten Fachbehörde Kontakte zu Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich pflegen, lässt den Schluss auf Befangenheit im Einzelfall noch nicht zu. Auch wissenschaftliches Vorwissen begründet keinen Ausstand, solange es nicht zu einer Vorfestlegung im konkreten Fall führt.
- Einschlägig für: UBI, milizmässige Fachbehörde, wissenschaftliches Vorwissen, Popularbeschwerde
BGE 122 II 471
- Thema: Ausstandsgesuch gegen die UBI wegen Vorbefassung (Kassensturz)
- Kernaussage: Ausstandsgesuch gegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wegen Vorbefassung: formelle und materielle Aspekte. Die Vorbefassung eines UBI-Mitglieds in anderer Funktion kann den Ausstand begründen.
- Einschlägig für: Vorbefassung, UBI, Rundfunkrecht, Kassensturz
2C_909/2020 (8.3.2021)
- Thema: Vorbefassung von FINMA-Verwaltungsratsmitgliedern (PostFinance)
- Kernaussage: Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Unter die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG fällt insbesondere die Vorbefassung: der Umstand, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits mit derselben Angelegenheit befasst hat.
- Einschlägig für: lit. d, Vorbefassung, FINMA
Ausstand und Gutachter / Sachverständige
BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2
- Thema: MEDAS-Begutachtung und faire Verfahren, Ausstandsgründe
- Kernaussage: Art. 44 ATSG geht über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus, indem die versicherte Person den Gutachter «aus triftigen Gründen» ablehnen kann. Unterscheidung zwischen Einwendungen formeller Natur (geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken) und materieller Natur (im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln).
- Einschlägig für: MEDAS, Gutachterablehnung, formelle vs. materielle Einwendungen, ATSG
BGE 132 V 93 E. 6.3
- Thema: Begutachtung durch Sozialversicherer, Ausstandsbegehren
- Kernaussage: Nach Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG gelten Verfügungen über den Ausstand gemäss Art. 10 VwVG als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen; dies gilt auch für den dem Art. 10 VwVG nachgebildeten Art. 36 Abs. 1 ATSG.
- Einschlägig für: Gutachterablehnung, selbstständige Anfechtbarkeit, Zwischenverfügung, Beweiswürdigung
BGE 135 V 254 E. 3.4.1
- Thema: Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch regionale ärztliche Dienste der IV-Stellen
- Kernaussage: Art. 44 ATSG ist im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, findet jedoch auf Untersuchungen regionaler ärztlicher Dienste keine Anwendung. Diese unterliegen den allgemeinen Ausstandsregeln von Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG.
- Einschlägig für: IV-Abklärung, regionale ärztliche Dienste, Art. 44 ATSG
BGE 136 V 117
- Thema: Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon
- Kernaussage: Fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon sind nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten; Art. 44 ATSG ist nicht anwendbar. Aus Art. 10 Abs. 2 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Selbstbestimmung im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren.
- Einschlägig für: SUVA, Rehaklinik Bellikon, Art. 10 Abs. 2 VwVG, Selbstbestimmung
BGE 123 V 331 E. 1
- Thema: Ausstandsregeln für versicherungsinterne Ärzte
- Kernaussage: Die nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP für Sachverständigengutachten geltenden Verfahrensvorschriften sind auf Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar. Für Personen, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken (Art. 10 Abs. 1 Ingress VwVG), sind die allgemeinen Ausstandsgründe von Art. 10 VwVG massgebend.
- Einschlägig für: Versicherungsinterne Ärzte, Sachverständigenbegriff, Art. 19 VwVG, BZP
Analoganwendung auf Sonderbehörden
BGE 119 V 456
- Thema: Ausstand der Experten der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK)
- Kernaussage: Die Experten der EAK unterliegen nicht den für Richter geltenden besonderen Ausstandsvorschriften der Art. 22 f. OG (heute BGG). Anwendbar sind indes die allgemeinen Ausstandsbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 VwVG.
- Einschlägig für: Fachkommissionen, Analoganwendung, EAK
BGE 137 II 431
- Thema: Herausgabe von UBS-Kundendaten durch die FINMA
- Kernaussage: Art. 10 VwVG und Art. 11 des Organisationsreglements FINMA 2008 regeln den Ausstand im FINMA-Verfahren. Ein Organmangel wegen Verletzung der Ausstandspflicht kann die Rechtmässigkeit banksrechtlicher Schutzmassnahmen in Frage stellen.
- Einschlägig für: FINMA, Bankkundengeheimnis, Organisationsreglement, Schutzmassnahmen
BGer 1C_387/2024 (9.12.2024)
- Thema: Verwaltungsverfahren — Ausstandsbegehren
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass Verfügungen über Ausstandsbegehren im Verwaltungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen sind. Die Beschwerdeinstanz hat den Ausstandsgrund umfassend zu prüfen und darf sich nicht auf eine formelle Beurteilung beschränken, wenn materielle Befangenheitsgründe geltend gemacht werden.
- Einschlägig für: Verwaltungsverfahren, Ausstandsbegehren, Zwischenverfügung, Art. 45 VwVG
BGer 1C_488/2016 (16.2.2017)
- Thema: Verfügung über Ausstandsbegehren
- Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass die Verfügung über ein Ausstandsbegehren als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung zu behandeln ist. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
- Einschlägig für: Ausstandsbegehren, Zwischenverfügung, aufschiebende Wirkung, Art. 45 VwVG
BGer 2C_695/2014 (16.1.2015)
- Thema: Überprüfungsverfahren — Ausstandsbegehren (Swissmedic)
- Kernaussage: Im Überprüfungsverfahren betreffend die Zulassung eines Medikaments hat das Bundesgericht die Ausstandsgründe nach Art. 10 VwVG bei Fachgutachtern und Mitgliedern von Fachkommissionen konkretisiert. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Fachrichtung begründet keinen Ausstand; vielmehr sind konkrete Befangenheitsgründe erforderlich.
- Einschlägig für: Swissmedic, Überprüfungsverfahren, Fachgutachter, lit. d Befangenheit
BGer 8C_227/2013 (22.8.2013)
- Thema: Invalidenversicherung — Verwaltungsverfahren; Ausstand
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet die Ausstandsregeln von Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 36 ATSG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren an. Im Rahmen der IV-Begutachtung sind die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG bei mitwirkenden Personen der IV-Stelle zu prüfen.
- Einschlägig für: Invalidenversicherung, ATSG, Art. 36 ATSG, Begutachtung
BGer 8C_659/2020 (20.4.2021)
- Thema: Sozialhilfe — Ausstand des Regierungsstatthalters
- Kernaussage: Ein blosser, unbeantwortet gebliebener E-Mail-Kontakt zwischen der abgelehnten Person und der gesuchstellenden Partei begründet für sich allein keine Befangenheit. Problematisch, aber im Ergebnis nicht ausstandsbegründend sind hingegen personenbezogene, unsachliche Äusserungen der abgelehnten Person im Verfahren.
- Einschlägig für: Sozialhilfe, kantonale Behörden, lit. d Befangenheit
BGer 1C_52/2025 (24.11.2025)
- Thema: Bau- und Planungsrecht — Ausstandsgesuch gegen Gemeinderat Wikon
- Kernaussage: Nichtrichterliche Amtspersonen haben nach der Rechtsprechung nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben, sich gegenüber der Partei bereits persönlich (negativ) festgelegt haben oder aus anderen Gründen der Anschein der Befangenheit besteht. Der wiederholte prozessuale Misserfolg einer Gemeindebehörde in früheren, ähnlich gelagerten Verfahren begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit.
- Einschlägig für: Baurecht, Planungsrecht, lit. d, nichtrichterliche Amtspersonen
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen