Art. 6 — Parteistellung
Gesetzestext
Art. 6 VwVG — Parteistellung
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 6 VwVG definiert, wer im Verwaltungsverfahren Parteistellung geniesst. Dies ist die zweite Grundnorm des VwVG neben dem Verfügungsbegriff (Art. 5): wer Partei ist, hat Verfahrensrechte — rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Akteneinsicht (Art. 23 f. VwVG), Vertretung (Art. 28 VwVG) und Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG).
Tatbestandsmerkmale
Die Norm unterscheidet zwei Gruppen:
- Betroffene Personen — deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Massgebend ist die abschlatte Beschwer oder der rechtliche Nachteil, nicht ein blosses Interesse.
- Andere Berechtigte — Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Hier genügt die Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG).
Abgrenzung: Betroffenheit vs. Beschwer
Nicht jedes rechtliche oder tatsächliche Interesse begründet Parteistellung. Das Bundesgericht verlangt:
- Eine aktuelle, nahe und unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen (BGE 139 II 279 — FINMA-Verfahren).
- Keine blosse Betroffenheit als Mitbetroffener im weiteren Sinn — es bedarf eines qualifizierten rechtlichen Bezugs.
Parteistellung von Organisationen
Organisationen (Verbände, Vereine) können Parteistellung erlangen, wenn ihnen durch das anwendbare Recht ein Rechtsmittel zusteht (z.B. Umweltverbände im USG-Bereich nach Art. 55 f. USG; BGE 129 II 286).
Behörden als Parteien
Andere Behörden können Parteistellung haben, wenn sie ein Rechtsmittelrecht besitzen (z.B. Gemeinde gegen kantonale Verfügung, Umweltamt gegen Baubewilligung). Die Rechtsmittelberechtigung ergibt sich aus dem jeweiligen Sondergesetz.
Verhältnis zu Art. 48 VwVG
Art. 6 VwVG (Parteistellung im Verfahren vor der Erstinstanz) und Art. 48 VwVG (Beschwerdeberechtigung) sind einander korrespondierende Normen: wer im verwaltungsinternen Verfahren Partei ist, hat in der Regel auch Beschwerdeberechtigung, und umgekehrt.
Verhältnis zum ATSG
Im Sozialversicherungsrecht gelten die Art. 49 ff. ATSG, die teilweise von den VwVG-Normen abweichen. Die Parteistellung im ATSG-Bereich definiert sich primär nach Art. 49 Abs. 2 ATSG.