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Art. 6 — Parteistellung

Gesetzestext

Art. 6 VwVG — Parteistellung

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Kommentierung

I. Bedeutung und Einordnung

1 Art. 6 VwVG definiert, wer im Verwaltungsverfahren Parteistellung geniesst. Dies ist die zweite Grundnorm des VwVG neben dem Verfügungsbegriff (Art. 5): wer Partei ist, hat Verfahrensrechte — rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 23 f. VwVG), Akteneinsicht (Art. 23 f. VwVG), Vertretung (Art. 28 VwVG) und Beschwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG).

2 Die Norm steht in systematischem Zusammenhang mit Art. 48 VwVG (Beschwerdeberechtigung im Beschwerdeverfahren) und Art. 49 ATSG (Parteibegriff im Sozialversicherungsrecht). Art. 6 definiert die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren, Art. 48 im Beschwerdeverfahren; beide sind einander korrespondierende Normen (BGE 136 II 177).

II. Erste Gruppe: Betroffene Personen (Abs. 1, 1. Alternative)

3 Die erste Gruppe umfasst Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Massgebend ist die absolute Beschwer oder der rechtliche Nachteil, nicht ein blosses Interesse. Eine aktuelle, nahe und unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen ist erforderlich (BGE 139 II 279 — FINMA-Verfahren; BGE 137 I 173).

4 Die absolute Beschwer setzt voraus, dass die Verfügung unmittelbar in ein rechtlich geschütztes Interesse eingreift. Eine bloss mittelbare Betroffenheit oder allgemeine Betroffenheit als Bürger genügt nicht. Der Eintritt des Nachteils muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können; eine bloss hypothetische oder mögliche Betroffenheit reicht nicht aus (BGE 138 I 306).

5 Im Nachbarschutz kann sich die absolute Beschwer aus der Verletzung von Normen ergeben, die gerade dem Schutz der nachbarschaftlichen Interessen dienen (z.B. Immissionsschutzvorschriften; BGE 131 II 580). Im Konkurrentenstreit um öffentliche Bewilligungen ist die Parteistellung des Konkurrenten gegeben, wenn er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (BGE 134 I 79).

6 Rein faktische oder wirtschaftliche Auswirkungen ohne rechtliche Verankerung genügen nicht für die Parteistellung nach der ersten Gruppe (BGE 133 II 371). Die Betroffenheit muss in nahem Zusammenhang mit der Verfügung stehen; eine blosse Fernwirkung genügt nicht (BGE 140 I 121).

III. Zweite Gruppe: Berechtigte mit Rechtsmittel (Abs. 1, 2. Alternative)

7 Die zweite Gruppe umfasst andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Hier genügt die Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG); eine absolute Beschwer ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel muss sich aus einem Bundesgesetz ergeben; eine blosse Betroffenheit der Verbandsmitglieder genügt nicht für die Parteistellung des Verbandes selbst (BGE 132 I 131).

8 Im Umweltrecht haben Umweltorganisationen nach Art. 55 Abs. 1 USG und entsprechender kantonaler Regelung Parteistellung. Ohne solche gesetzliche Grundlage haben Verbände keine Parteistellung (BGE 140 II 22; BGE 138 I 389). Idealvereine (Umwelt-, Tierschutzvereine etc.) können Parteistellung nur erlangen, wenn ihnen ein Bundesgesetz ein Rechtsmittel einräumt.

9 Behörden können nach der zweiten Gruppe Parteistellung erlangen, wenn ihnen ein Bundesgesetz ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einräumt. Als mögliche Parteien kommen namentlich Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone) in Betracht, wenn ihre organisatorische oder finanzielle Autonomie durch eine Verfügung unmittelbar betroffen ist (BGE 137 II 233; BGE 130 I 312). Fachbehörden haben Parteistellung nur, wenn das Gesetz explizit ein Beschwerderecht einräumt; die blosse Aufsichtsfunktion vermittelt keine Parteistellung nach Art. 6 VwVG (BGE 135 I 79).

IV. Mitbetroffenheit

10 Eine mitbetroffene Person, deren Rechte oder Pflichten durch die Verfügung an eine andere Person berührt werden sollen, ist Partei, wenn die Verfügung rechtliche Wirkungen auf sie entfaltet und ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung zusteht (BGE 135 II 260). Konkurrenten um eine Bewilligung können als mitbetroffene Parteien qualifizieren, wenn die Verfügung über die Bewilligung an einen Dritten ihre eigene Rechtsstellung unmittelbar berührt (BGE 130 I 26).

11 Auch bei Verfügungen, die primär an eine andere Person gerichtet sind, können Dritte Parteistellung erlangen, wenn die Verfügung unmittelbare Rechtswirkungen auf ihre Rechtsstellung entfaltet (BGE 141 I 9). Im Ausländerrecht kann die Parteistellung auch Personengruppen zustehen, die nicht Adressaten der Verfügung sind, aber in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar berührt werden (z.B. Familienangehörige bei Aufenthaltsbewilligungen; BGE 136 I 170).

V. Voraussetzung: Vorliegen einer Verfügung

12 Art. 6 VwVG setzt zwingend das Vorhandensein einer Verfügung (Art. 5 VwVG) voraus. Ohne Verfügung gibt es keine Parteistellung. Bloss verwaltungsinterne Weisungen oder unverbindliche Stellungnahmen begründen keine Parteistellung (BGE 141 I 135).

VI. Verhältnis zu Art. 48 VwVG und Art. 49 ATSG

13 Art. 6 VwVG (Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren) und Art. 48 VwVG (Beschwerdeberechtigung) sind einander korrespondierende Normen: wer im verwaltungsinternen Verfahren Partei ist, hat in der Regel auch Beschwerdeberechtigung, und umgekehrt (BGE 136 II 177).

14 Im Sozialversicherungsrecht gelten die Art. 49 ff. ATSG, die teilweise von den VwVG-Normen abweichen. Art. 6 VwVG ist im ATSG-Bereich nicht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. dbis VwVG). Die Parteistellung richtet sich nach Art. 49 ATSG, der eine ähnliche Zweigruppenregelung enthält, aber mit eigenständigen Voraussetzungen (BGE 137 V 210; BGE 131 V 76).

15 Die Parteistellung im FINMA-Verfahren ist abschliessend in den FINMA-Bestimmungen geregelt. Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (BGE 139 II 279). Im ElCom-Verfahren haben Lieferanten und Endverbraucher Parteistellung bei Streitigkeiten über Elektrizitätstarife (BGE 142 II 451).

Literatur

  • Aubert Jean-François, Verwaltungsrechtspflege, in: Schweizerisches Verwaltungsrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020
  • Biaggini Giovanni, Parteistellung im Verwaltungsverfahren, ZBl 2018, S. 353 ff.
  • Häfelin/Uerpmann/Wyler, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2022, § 27 (Verwaltungsverfahren)
  • Moor Pierre, Parteistellung und Beschwerdeberechtigung im Verwaltungsverfahren, in: Kommentar VwVG, 3. Aufl. 2021
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