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aArt. 9 — Rückwärtsversicherung (aufgehoben)

aArt. 9 VVG — Rückwärtsversicherung (aufgehoben)

Wortlaut (historisch)

aArt. 9 VVG (SR 221.229.1, aufgehoben per 1. Januar 2022)

Ist bei Abschluss des Vertrages das befürchtete Ereignis bereits eingetreten, so ist der Vertrag nichtig.


I. Aufhebung und Übergangsrecht

aArt. 9 VVG wurde per 1. Januar 2022 aufgehoben (AS 2021 575). Die Nichtigkeitsregel der Rückwärtsversicherung ist im neuen Versicherungsvertragsgesetz nicht mehr enthalten. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, bleibt aArt. 9 VVG jedoch anwendbar (Übergangsrecht).


II. Historische Bedeutung und Ratio

aArt. 9 VVG erklärte Versicherungsverträge für nichtig, wenn bei Vertragsschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war — unabhängig von der Kenntnis der Parteien (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Die Ratio richtete sich gegen unlautere Spekulationen (Roelli), namentlich gegen den Abschluss einer Versicherung in Kenntnis des bereits eingetretenen Versicherungsfalls.

Das Gebot sanktionierte zwei Versäumnisse:

  1. Das Versäumnis, die Versicherung rechtzeitig abzuschliessen
  2. Das Versäumnis, vor Vertragsabschluss abzuklären, ob das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war

III. Bedeutung für die Vertragsauslegung (Post-Aufhebung)

Auch nach Aufhebung von aArt. 9 VVG bleibt die Bestimmung für die Vertragsauslegung von Prior-Acts-Klauseln (Vorrisikoklauseln) in Haftpflichtversicherungen bedeutsam:

1. Prior-Acts-Klauseln als sekundäre Risikobegrenzung

In BGer 4A_433/2025 qualifizierte das Bundesgericht eine Prior-Acts-Klausel (Art. 6.2 lit. d der Master-Police) als sekundäre Risikobegrenzung (Ausschlussklausel) und nicht als primäre Risikobegrenzung (Deckungsvoraussetzung). Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Beweislast: Bei einer Ausschlussklausel liegt die Beweislast beim Versicherer, nicht beim Versicherten
  • Missbrauchsabwehr: Solche Klauseln sind teleologisch auf Missbrauchsfälle zu beschränken — sie dienen dem Schutz vor missbräuchlicher Versicherung nach Kenntnis des Schadens
  • Keine «Schadendeckungslotterie»: Die Auslegung darf nicht zu unvorhersehbaren, zufallsabhängigen Deckungslücken führen, die mit dem Wesen einer Versicherung unvereinbar sind

2. Analogie zu aArt. 9 VVG

Das Bundesgericht bestätigt ausdrücklich die Analogie zu aArt. 9 VVG für die Beweislastverteilung: Wer sich auf eine Nichtigkeit nach aArt. 9 VVG beruft, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit kommt aArt. 9 VVG nicht zum Zug. Geht man von einer Analogie aus, liegt die Beweislast beim Versicherer (BGer 4A_433/2025 E. 5.1.1.2).

3. Vertragsauslegung nach Treu und Glauben

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen richtet sich nach denselben Prinzipien wie andere vertragliche Bestimmungen. Es besteht kein Vorrang des Wortlauts. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (BGE 142 III 671; BGE 131 III 606 E. 4.2).

Bei nahtlos fortgesetzten Versicherungsverträgen führt die Lesart des Versicherers zu im Voraus nicht abschätzbaren, zufallsbedingten Deckungslücken:

  • Wird die Master-Police verlängert, würde eine während der ursprünglichen Vertragsdauer eingetretene Kenntnis nichts an der Deckung ändern
  • Bei einem Neuabschluss mit identischem Inhalt bestände nach der Lesart des Versicherers jedoch keine Deckung
  • Dieses Ergebnis widerspricht dem Versicherungszweck der rationellen Schadensverteilung (BBl 1904 I 259 f.)

IV. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides

Nach der Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG sind sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsentscheids gebunden (BGE 150 III 385 E. 5.3; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Neue Argumente, die das Bundesgericht im ersten Verfahren nicht prüfen musste, können im zweiten Verfahren nicht mehr vorgebracht werden (BGer 4A_433/2025 E. 2).


V. Kasuistik

Versicherungsvertragsrecht

  • Prior-Acts-Klausel als Ausschlussklausel: Eine Vorrisikoklausel in einer Produkthaftpflichtversicherung mit Loss-occurrence-Anknüpfung ist als sekundäre Risikobegrenzung (Ausschlussklausel) zu qualifizieren, mit Beweislast beim Versicherer. Die Klausel ist teleologisch auf Missbrauchsfälle zu beschränken und darf nicht zu unvorhersehbaren Deckungslücken bei nahtlos fortgesetzten Verträgen führen (BGer 4A_433/2025).
  • aArt. 9 VVG (historisch): Nichtigkeit der Rückwärtsversicherung bei bereits eingetretenem befürchteten Ereignis, unabhängig von der Kenntnis der Parteien (BGE 127 III 21 E. 2b/aa).
  • Treuwidrige Risikokalkulation: Es wäre treuwidrig (BGE 143 III 55 E. 3.4, 666 E. 4.2; 138 III 401 E. 2.2), wenn die Versicherung infolge ihres Wissens die streitigen Risiken in ihrer Risikokalkulation abbildet und eine entsprechend höhere Prämie verlangt, um sich danach darauf zu berufen, der Versicherte habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen können, die Risiken seien gedeckt.

VI. Literaturhinweise

  • Roelli, Kommentar zum VVG, aArt. 9 VVG
  • OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu aArt. 9 VVG vorhanden (Lücke)
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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