Rechtsprechung zu Art. 7 VStrR
Die Rechtsprechung zu Art. 7 VStrR konkretisiert die verfahrensökonomische Sonderordnung zur subsidiären Bestrafung von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen anstelle der handelnden natürlichen Personen. Besondere praktische Relevanz haben die Auslegung der Bussenobergrenze von höchstens Fr. 5'000.- als zwingende Eintrittsvoraussetzung (keine blosse Haftungsbegrenzung), die Anforderungen an das behördliche Mindestmass an Ermittlungen (Verbot des «Faulheitskissens»), die Handhabung von Serienverstössen im Massengeschäft sowie der prozessuale Wechsel der Parteistellung beim Übergang von der Untersuchung gegen «Unbekannt» zur Bestrafung des Unternehmens.
I. Leitentscheide
BGer 6B_256/2007 (Urteil vom 15. Oktober 2007) — E. 4
- Thema: Subsidiarität der Unternehmensbusse; kein freies Wahlrecht der Behörde und Unzulässigkeit der Berufung auf allgemeine Arbeitsüberlastung
- Sachverhalt: Das Bundesamt für Verkehr (BAV / UFT) verhängte gestützt auf Art. 7 VStrR eine Busse von Fr. 5'000.- direkt gegen eine Verkehrs-Aktiengesellschaft, ohne zuvor Ermittlungen gegen die verantwortlichen natürlichen Personen zu führen. Die Gesellschaft war klein und verfügte über einen einzigen Verwaltungsrat sowie zwei Personen mit faktischer Organstellung. Das BAV begründete den direkten Rückgriff auf Art. 7 VStrR mit seiner erheblichen Arbeitsbelastung und der Zielsetzung der Norm, Verwaltung und Justiz zu entlasten. Die kantonale Rekurskommission (CCRP) hob die Busse auf.
- Kernaussage: Art. 7 VStrR bezweckt zwar die Entlastung der Strafbehörden von zeitraubenden Nachforschungen bei Bagatelldelikten, entbindet sie jedoch nicht von verhältnismässigen Ermittlungen (E. 4). Die Behörde verfügt über kein freies Wahlrecht, nach Belieben gegen das Individuum oder das Unternehmen vorzugehen. Bei einer kleinen Gesellschaft mit nur drei infrage kommenden Personen durfte das BAV nicht ohne Weiteres auf Art. 7 VStrR ausweichen; vielmehr hätten die Personen befragt, konfrontiert oder Firmenunterlagen ediert werden müssen. Eine allgemeine Arbeitsüberlastung der Behörde rechtfertigt die Anwendung von Art. 7 VStrR nicht.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde des Bundesamts für Verkehr; Aufhebung der Busse bestätigt.
- Einschlägig für: Subsidiaritätsprinzip; Verhältnismässigkeit der Untersuchungsmassnahmen; Pflicht zur Täterermittlung bei Kleinunternehmen
BGer 6B_596/2019 (Urteil vom 13. August 2019) — E. 2
- Thema: Anwendungsfall von Art. 7 VStrR nach Aussageverweigerung der Firmenorgane an der Gerichtsverhandlung
- Sachverhalt: Das Starkstrominspektorat (ESTI) forderte eine Immobiliengesellschaft (X.________ AG) mehrfach auf, den gesetzlichen Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen einzureichen. Die Nachfrist verstrich ungenutzt. Das Bundesamt für Energie (BFE) erliess einen Strafbescheid und verhängte in Anwendung von Art. 7 VStrR eine Busse von Fr. 800.- gegen die AG. An der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung verweigerte der Vertreter der Gesellschaft wegen Anwesenheit der Presse die Aussage. Vor Bundesgericht rügte die AG, es sei bundesrechtswidrig gewesen, auf die Befragung der beiden Verwaltungsräte zu verzichten.
- Kernaussage: Die Verurteilung des Unternehmens nach Art. 7 VStrR ist rechtmässig, wenn der Versuch, die verantwortliche Person zu ermitteln, an deren Aussageverweigerung vor Gericht gescheitert ist (E. 2.4). Da weitere Beweiserhebungen über den Verwaltungsrat einen unverhältnismässigen personellen und zeitlichen Aufwand verursacht hätten und wegen des Risikos erneuter Aussageverweigerung wenig erfolgversprechend waren, durfte das Gericht im Hinblick auf die geringe Busse von Fr. 800.- auf weitere Nachforschungen verzichten.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft; Bussenverurteilung von Fr. 800.- bestätigt.
- Einschlägig für: Verhältnismässigkeitsprüfung bei geringer Bussenhöhe; Scheitern der Täterermittlung durch Aussageverweigerung
BGer 1C_520/2022 (Urteil vom 22. August 2023) — E. 4.2.1
- Thema: Die 5000-Franken-Grenze als zwingende Anwendungsvoraussetzung; Rüge unzulässiger Vorzugsbehandlung leitender Organe
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren verurteilte die Strafbehörde ein Unternehmen gestützt auf Art. 7 VStrR zur Maximalbusse von Fr. 5'000.-. Eine betroffene Drittgesellschaft verlangte Akteneinsicht und machte geltend, die Führungsorgane seien durch die vorzeitige Bussenüberwälzung auf das Unternehmen unzulässigerweise vor Strafverfolgung privilegiert worden. Die gebüsste Gesellschaft wehrte sich gegen die Akteneinsicht mit dem Argument, eine Privilegierung sei ausgeschlossen, da mit Fr. 5'000.- bereits das gesetzliche Maximum ausgeschöpft worden sei.
- Kernaussage: Die Begrenzung auf Fr. 5'000.- ist eine zwingende Anwendungsvoraussetzung von Art. 7 VStrR und keine nachträgliche Strafdeckelung (E. 4.2.1). Art. 7 VStrR kommt nur in Betracht, wenn die Tat nach den Umständen überhaupt nur eine Busse von maximal Fr. 5'000.- rechtfertigt. Liegt in Wahrheit ein schwereres Delikt vor, darf die Behörde die Strafe nicht künstlich auf 5000 Franken begrenzen, um den handelnden Individuen die Strafverfolgung zu ersparen. Dritte können zur Klärung einer unzulässigen Privilegierung ein schutzwürdiges Interesse an Verfahrensakten haben.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde der gebüssten Gesellschaft; Akteneinsicht der Gegenseite geschützt.
- Einschlägig für: Rechtsnatur der 5000-Franken-Schwelle; Schranken des Opportunitätsprinzips; Schutz vor Missbrauch von Art. 7 VStrR als Organprivileg
BGer 6S.488/2005 (Urteil vom 31. August 2006) — E. 2–3
- Thema: Abgrenzung zu spezialgesetzlichen Unternehmensbussen; Bestimmung des objektivierten Tatverschuldens ohne persönliche Tätermerkmale
- Sachverhalt: Die Eidgenössische Steuerverwaltung verhängte gegen eine Gesellschaft wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer eine Unternehmensbusse. Strittig war das Verhältnis zwischen Art. 7 VStrR (Grenze Fr. 5'000.-) und der spezialgesetzlichen Sondernorm von Art. 63 MWSTV (Grenze Fr. 100'000.-) sowie die Methode der Bussenbemessung bei unbekannter Täterschaft.
- Kernaussage: Art. 7 VStrR erfasst generell nur leichte Bagatellwiderhandlungen im Verwaltungsstrafrecht des Bundes (E. 2). Sieht ein Spezialgesetz wie die MWSTV einen höheren Bussenrahmen (Fr. 100'000.-) vor, bleibt das Grundprinzip dasselbe: Die Bussenobergrenze ist zwingende Eintrittsvoraussetzung und verlangt vorab eine Würdigung, ob die Tat keine höhere Strafe verdient. Da die handelnden Individuen unbekannt sind, ist das Verschulden ausschliesslich nach einem objektivierten Massstab anhand der äusseren Tatumstände zu bestimmen; persönliche Verhältnisse und subjektive Vorstrafen der unbekannten Personen fallen ausser Betracht (E. 3).
- Ausgang: Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
- Einschlägig für: Verhältnis zu Spezialgesetzen; Kriterien der Bussenbemessung; objektiviertes Verschulden
BGE 107 IV 155 (Urteil vom 20. August 1981) — E. 4
- Thema: Dogmatische Rechtsnatur der Unternehmenshaftung; Parteistellung und Entschädigungsanspruch der juristischen Person
- Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft wurde in einem Verwaltungsstrafverfahren ins Recht gefasst und mit Zwangsmassnahmen belegt. Nach Einstellung des Verfahrens verlangte die Gesellschaft gestützt auf Art. 99 Abs. 1 VStrR eine Entschädigung für den erlittenen Schaden. Die Eidgenössische Zollverwaltung lehnte die Entschädigung ab mit der Begründung, Art. 99 VStrR richte sich nur an natürliche Personen, da juristische Personen im Strafrecht deliktsunfähig seien.
- Kernaussage: Zwar sind juristische Personen im schweizerischen Strafrecht grundsätzlich nicht deliktsfähig, doch ordnet das Gesetz in Art. 7 VStrR ausnahmsweise deren Bestrafung mit Busse an (BGE 107 IV 155 E. 4). Richtet sich eine Strafverfolgung oder Untersuchungshandlung gegen eine juristische Person, kommen ihr sämtliche Verfahrensrechte und verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen zu. Wird das Verfahren eingestellt, hat auch die juristische Person Anspruch auf Entschädigung für materiell ungerechtfertigte Strafverfolgung nach Art. 99 VStrR.
- Ausgang: Rückweisung zur Neubeurteilung des Entschädigungsanspruchs.
- Einschlägig für: Parteistellung der juristischen Person; Entschädigung nach Art. 99 VStrR; Ausnahme von der Deliktsunfähigkeit
BGE 105 IV 172 (Urteil vom 31. Juli 1979) — E. 1a
- Thema: Historischer Grundsatz der Deliktsunfähigkeit juristischer Personen im Bundesstrafrecht
- Sachverhalt: In einem Grundsatzurteil zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten grenzte der Kassationshof des Bundesgerichts die persönliche Garantenstellung natürlicher Organe von der Unternehmensverantwortung ab.
- Kernaussage: Juristische Personen sind im Bundesrecht deliktsunfähig, sofern nicht ein Bundesgesetz — wie namentlich Art. 7 VStrR — deren Bestrafung ausdrücklich und als Ausnahmeordnung anordnet (BGE 105 IV 172 E. 1a). Fehlt eine solche Spezialnorm, bleibt das individuelle Schuldstrafrecht uneingeschränkt massgebend.
- Ausgang: Präzisierung der Zurechnungsgrundsätze für Betriebsdelikte.
- Einschlägig für: Dogmatik des Nebenstrafrechts; Ausnahmecharakter von Art. 7 VStrR gegenüber dem StGB
II. Weitere Entscheide
BStGer SK.2018.47 (Urteil vom 26. April 2019) — E. 5.11.4
- Thema: Ausschluss der Verjährungsgefahr als Rechtfertigungsgrund für den Verzicht auf Täterermittlungen
- Sachverhalt: Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) büsste eine Bank gestützt auf Art. 49 FINMAG i.V.m. Art. 7 VStrR wegen Verletzung der Meldepflicht nach Geldwäschereigesetz (Art. 37 GwG) mit Fr. 8'000.-. Das EFD verzichtete auf Nachforschungen nach den verantwortlichen Mitarbeitern, weil das Verfahren erst zehn Monate vor Eintritt der Verfolgungsverjährung eingegangen war und die Ermittlung natürlicher Personen angeblich unverhältnismässig gewesen wäre.
- Kernaussage: Drohende Verfolgungsverjährung ist kein tauglicher Grund für den Verzicht auf Täterermittlungen (E. 5.11.4). Das EFD kannte die Identität des Kundenberaters und wusste, dass im fraglichen Zeitraum lediglich drei Personen im Compliance-Dienst und fünf im Rechtsdienst arbeiteten. Bei einem derart eingegrenzten Personenkreis stellen schriftliche Editionsverfügungen oder Einvernahmen keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Die Behörde muss diese Mittel ergreifen; erst bei deren Scheitern wird der Rückgriff auf das Unternehmen zulässig.
- Ausgang: Aufhebung des Urteils und Freispruch der Bank.
- Einschlägig für: Unverhältnismässigkeitskriterium; Pflicht zur Zeugenbefragung bei überschaubarer Belegschaft
BStGer BV.2018.24 (Beschluss vom 19. Dezember 2018) — E. 1–2
- Thema: Zwangsmassnahmen, Hausdurchsuchung und Entsiegelung bei Verfahren gegen Unternehmen nach Art. 7 VStrR
- Sachverhalt: Swissmedic führte eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt bzw. gegen ein Kantonsspital wegen verspäteter Meldung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten (Art. 87 HMG i.V.m. Art. 7 VStrR). Swissmedic ordnete eine Hausdurchsuchung bei einer involvierten Stiftung an. Ein Mitarbeiter verlangte die Siegelung von Dokumenten und focht den Durchsuchungsbefehl an.
- Kernaussage: Auch in Verfahren, die auf eine Bestrafung nach Art. 7 VStrR abzielen, sind Zwangsmassnahmen (Art. 48 ff. VStrR) grundsätzlich zulässig (E. 1.2). Allerdings fehlt einem Mitarbeiter die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der Durchsuchung fremder Firmenräume, wenn sich das Verfahren nicht mehr gegen ihn persönlich, sondern gegen das Spital richtet.
- Ausgang: Nichteintreten auf die Beschwerde des Mitarbeiters mangels persönlicher Betroffenheit.
- Einschlägig für: Zwangsmassnahmen im Unternehmensstrafverfahren; Beschwerdelegitimation
ZH OG SU230083 (Urteil vom 26. Februar 2025) — E. 3
- Thema: Schwellenwertberechnung bei Serienübertretungen im Massengeschäft; Zulässigkeit von Gesamtbussen über Fr. 5'000.-
- Sachverhalt: Einem grossen Telekommunikationsunternehmen (A._____ AG) wurde vorgeworfen, bei 26 Verkäufen von Prepaid-SIM-Karten die Pflicht zur Identitätsprüfung der Kunden verletzt zu haben (Art. 39 BÜPF). Das Statthalteramt verhängte gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VStrR eine Gesamtbusse von Fr. 52'000.- (26 x Fr. 2'000.-). Die AG rügte, die Aufsplittung in Einzelfälle diene nur der Umgehung der 5'000-Franken-Grenze; Art. 7 VStrR verbiete Bussen über Fr. 5'000.-.
- Kernaussage: Der Schwellenwert von höchstens Fr. 5'000.- gilt nach Art. 7 Abs. 1 VStrR pro Einzeltat («im jeweiligen Einzelfall») und nicht für die Summe mehrfacher selbständiger Widerhandlungen (E. 3.2). Da das Unternehmen trotz behördlicher Editionsaufforderung keine Angaben zu den verantwortlichen Verkäufern machte, durfte die Behörde auf aufwendige Vor-Ort-Reihenbefragungen verzichten und die Gesellschaft zu 26 Bussen à Fr. 2'000.- verurteilen.
- Ausgang: Bestätigung der Verurteilung der AG zu Fr. 52'000.- Gesamtbusse.
- Einschlägig für: Serienübertretungen; Realkonkurrenz; Anwendbarkeit von Art. 7 VStrR bei Massendelikten
ZH OG UK050187 (Beschluss vom 18. November 2006) — E. 1, 10–11
- Thema: Förmliche Verfahrenseröffnung gegen das Unternehmen; Unzulässigkeit einer Anklage gegen «Unbekannt» und Schlussprotokollpflicht
- Sachverhalt: Swissmedic führte eine Untersuchung wegen unzulässiger Heilmittelwerbung und überwies die Akten an das kantonale Gericht mit dem Antrag, die Gesellschaft gestützt auf Art. 7 VStrR mit Fr. 5'000.- zu büssen. Im Verfahren figurierte die Anklage gegen «Unbekannt»; ein Schlussprotokoll nach Art. 61 VStrR war der Gesellschaft nicht zugestellt worden.
- Kernaussage: Eine gerichtliche Anklage gegen «Unbekannt» ist unzulässig (E. 1). Will die Behörde gestützt auf Art. 7 VStrR vorgehen, muss sie dem Unternehmen eröffnen, dass und ab wann sich das Strafverfahren direkt gegen die Firma richtet. Vor Überweisung muss ein Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR erstellt und das rechtliche Gehör gewährt werden. Fehlt überdies der Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Tat einer natürlichen Person, ist die Anklage nicht zuzulassen (E. 11).
- Ausgang: Nichtzulassung der Anklage und Kostenauflage an den Staat.
- Einschlägig für: Anklagegrundsatz; Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR; Erfordernis einer rechtswidrigen Anlasstat
VS BZG P1 14 21 (Urteil vom 18. Dezember 2014) — E. 3.2–3.3
- Thema: Verbot des «Faulheitskissens» («oreiller de paresse»); Pflicht zur Befragung des Alleinverwaltungsrats bei KMU
- Sachverhalt: Das Bundesamt für Energie (BFE) erliess eine Strafverfügung gegen eine kleine Elektroinstallations-SA mit sechs bis sieben Mitarbeitern und verhängte eine Busse von Fr. 5'000.- nach Art. 7 VStrR. Das BFE hatte der Gesellschaft lediglich einen schriftlichen Fragebogen zugesandt. Nachdem die Gesellschaft nicht antwortete, stellte das BFE die Untersuchung ein und büsste das Unternehmen direkt.
- Kernaussage: Art. 7 VStrR ist eine Ausnahmebestimmung und darf nicht als «oreiller de paresse» (Faulheitskissen) für bequeme Strafbehörden missbraucht werden (E. 3.2). Bei einer Kleinunternehmung mit einem bekannten Alleinverwaltungsrat genügt das Versenden eines Fragebogens nicht. Eine persönliche Einvernahme des Geschäftsführers hätte ohne unverhältnismässigen Aufwand Klarheit geschaffen.
- Ausgang: Aufhebung des Strafbescheids des BFE und Rückweisung zur Täterermittlung; Kosten und Entschädigung zulasten des Staates.
- Einschlägig für: Mindestmass an Ermittlungsmassnahmen; Anfechtung übereilter Bussenverfügungen
GR KG SK1 2013 11 (Urteil vom 29. Mai 2013) — E. 4c/ff
- Thema: Unanwendbarkeit von Art. 7 VStrR auf politische Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Sachverhalt: In einem Umweltstrafverfahren wegen illegalen Verbrennens von Abfällen auf einer Deponie wurde neben dem Gemeindepräsidenten auch die Einwohnergemeinde ins Recht gefasst und mit einer Ersatzabgabe belegt. Vor Obergericht stand die Frage im Raum, ob die Gemeinde gestützt auf Art. 7 VStrR gebüsst werden könne.
- Kernaussage: Politische Gemeinden als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind im Strafrecht nicht deliktsfähig und können nicht gestützt auf Art. 7 VStrR bestraft werden (E. 4c/ff). Zudem ist Art. 7 VStrR ausgeschlossen, wenn das anwendbare Umweltstrafrecht Bussen bis Fr. 20'000.- androht und die verantwortlichen Gemeindeorgane (Gemeindepräsident) namentlich bekannt sind.
- Ausgang: Aufhebung der Sanktion gegen die Gemeinde.
- Einschlägig für: Ausschluss öffentlich-rechtlicher Körperschaften; Bussenrahmen des Spezialgesetzes
LU VWG V 06 204_2 (Urteil vom 18. September 2007) — E. 2–4
- Thema: Bemessung von Unternehmensbussen im Entsenderecht nach verwaltungsinternen Bussenrastern
- Sachverhalt: Ein ausländisches Bauunternehmen verletzte die gesetzliche Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer. Das kantonale Migrationsamt verhängte gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG i.V.m. Art. 7 VStrR eine Busse nach Massgabe eines verwaltungsinternen Bussenkatalogs. Das Unternehmen rügte das Fehlen einer individuellen Verschuldensprüfung.
- Kernaussage: Der gesetzliche Verweis in Art. 9 Abs. 2 EntsG auf Art. 7 VStrR ermächtigt zur direkten Bussenauferlegung an das Unternehmen bei Meldepflichtverletzungen (E. 2). Die Bestimmung der Bussenhöhe anhand eines schematischen behördlichen Bussenrasters ist aus Gründen der Rechtsgleichheit zulässig, sofern dem Einzelfall und dem Ausmass der Verspätung Rechnung getragen wird (E. 4a).
- Ausgang: Bestätigung der Verwaltungsbusse gegen das Unternehmen.
- Einschlägig für: Entsendegesetz; Bussenkataloge; schematische Verschuldensbewertung
BGE 120 IV 246 (Urteil vom 14. Juni 1994) — E. 1
- Thema: Verurteilung einer AG zu Fr. 4'500.- Busse und Gewinnabschöpfung nach Fernmeldegesetz
- Sachverhalt: Eine Handelsgesellschaft wurde durch die Generaldirektion PTT wegen Inverkehrbringens nicht zugelassener Funkgeräte gestützt auf Art. 7 VStrR zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt; gleichzeitig wurde ein unrechtmässiger Gewinn von über Fr. 18'000.- eingezogen. Später reichte die AG ein Revisionsgesuch gestützt auf neue Messungen ein.
- Kernaussage: Die Verurteilung der juristischen Person nach Art. 7 VStrR schliesst die gleichzeitige Einziehung und Abschöpfung des im Betrieb erzielten unrechtmässigen Vermögensvorteils nicht aus (E. 1). Für Revisionsgesuche gegen Strafentscheide nach Art. 7 VStrR gelten die strengen Anforderungen von Art. 84 VStrR analog zu Art. 397 aStGB.
- Ausgang: Abweisung des Revisionsgesuchs der Gesellschaft.
- Einschlägig für: Nebensanktionen; Einziehung und Gewinnabschöpfung bei Art. 7 VStrR; Revision