Rechtsprechung zu Art. 6 VStrR
Die Rechtsprechung zu Art. 6 VStrR konkretisiert die strafrechtliche Zurechnung von Widerhandlungen, die im Betrieb juristischer Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder Einzelfirmen begangen werden. Besondere praktische Bedeutung haben die Abgrenzung zwischen Direkttäterschaft (Abs. 1) und Geschäftsherrenhaftung durch Unterlassung (Abs. 2 und 3), die Anforderungen an die verwaltungsstrafrechtliche Garantenstellung oberster Organe (namentlich nicht exekutiver Verwaltungsräte) sowie die Reichweite zumutbarer Kontroll- und Überwachungspflichten im Betriebsalltag.
I. Leitentscheide
BGE 142 IV 315 (6B_323/2016 vom 23. September 2016) — E. 2.2–2.4
- Thema: Garantenpflicht und Überwachungsobliegenheiten des Geschäftsherrn bei Gewässerverunreinigung durch Betriebsmitarbeiter
- Sachverhalt: Ein Landwirt betrieb eine Schweinemästerei. Bei Abwesenheit des Betriebsleiters führte ein polnischer Mitarbeiter, der nur rudimentär instruiert war und die deutsche Sprache kaum beherrschte, Umpump- und Rührarbeiten in der Güllengrube durch. Der Mitarbeiter öffnete dabei einen Absperrschieber und liess die Anlage unbeaufsichtigt. In der Folge flossen rund 80 m³ Gülle über einen Überlauf in den Bach «C.», was zu einer vollständigen Vernichtung des Fischbestands führte. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Betriebsleiter wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG.
- Kernaussage: Der Geschäftsherr haftet gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VStrR fahrlässig für Straftaten seiner Untergebenen, wenn er die gebotene Sorgfalt bei der Instruktion, Organisation und Beaufsichtigung verletzt hat (BGE 142 IV 315 E. 2.2.1). Zwar begründet nicht jeder Untergebenenfehler die Strafbarkeit des Vorgesetzten; wer jedoch gefahrgeneigte Tätigkeiten an sprachunkundige oder nicht qualifizierte Hilfspersonen delegiert, muss Kontrollmechanismen einrichten, die Fehlmanipulationen verlässlich verhindern (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2). Art. 6 VStrR fingiert keine Schuld, sondern verlangt ein eigenes Organisations- oder Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn, das kausal für den Erfolg der Anlasstat war (BGE 142 IV 315 E. 2.4).
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde des Betriebsleiters; Schuldspruch bestätigt.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Fahrlässige Geschäftsherrenhaftung, Sorgfaltspflichten bei Hilfspersonen); Art. 70 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 3 StGB
BGE 105 IV 172 (Kassationshof vom 31. Juli 1979) — E. 3–4
- Thema: Ausschluss einer reinen Kausalhaftung kraft Organstellung; Erfordernis von Tatkenntnis oder pflichtwidrigem Unterlassen
- Sachverhalt: Der einzige Verwaltungsrat einer Versandhandels-Aktiengesellschaft hatte die operative Leitung vollumfänglich einer Geschäftsführerin übertragen. Diese versandte harte Pornografie über die Firmenstruktur. Dem Verwaltungsrat war der konkrete Inhalt der vertriebenen Druckschriften nicht bekannt, er unterliess aber jede Kontrolle der Geschäftsführung. Die Vorinstanz verurteilte ihn unter Berufung auf den Geschäftsherrenbegriff von Art. 6 VStrR analog zu Art. 204 aStGB.
- Kernaussage: Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert keine Erfolgshaftung allein aufgrund formeller Organstellung im Handelsregister (BGE 105 IV 172 E. 3). Wusste der Geschäftsherr von den inkriminierten Handlungen nichts, kann er nicht nach Art. 6 Abs. 2 VStrR wie der Täter bestraft werden, es sei denn, der Tatbestand erfasst auch Fahrlässigkeit (Abs. 3) und ihm fällt eine pflichtwidrige Vernachlässigung der Aufsicht zur Last (BGE 105 IV 172 E. 4). Eine vorsätzliche Zurechnung nach Abs. 2 setzt stets voraus, dass der Geschäftsherr die Tat kannte oder mindestens billigend in Kauf nahm und trotz bestehender Rechtsmacht nicht verhinderte.
- Ausgang: Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Verwaltungsrats; Rückweisung.
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3 (Verschuldensprinzip, Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit); Garantie des Schuldstrafrechts
BGE 120 IV 365 (Kassationshof vom 19. Dezember 1994) — E. 4
- Thema: Zurechnung im Konzern und Verhältnis zur solidarischen Abgabenhaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Zoll- und Fiskaluntersuchung gegen eine Warenhandelsgruppe erliess die Eidgenössische Zollverwaltung Sicherungsmassnahmen und Beschlagnahmen gegen private Bankguthaben des formellen und faktischen Organs mehrerer Zwischengesellschaften, um hinterzogene Abgaben und Ersatzforderungen zu decken.
- Kernaussage: Art. 6 VStrR regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der physischen Personen im Geschäftsbetrieb. Die Zurechnung von Pflichtverletzungen an den Geschäftsherrn oder Beauftragten bildet die normative Grundlage, auf welcher im Verwaltungsabgaberecht auch die solidarische Mithaftung für den geschuldeten Abgabebetrag nach Art. 12 Abs. 3 VStrR greift (BGE 120 IV 365 E. 4). Die Organ- und Vertreterstellung bemisst sich dabei nicht formalistisch, sondern nach der tatsächlichen Entscheidungs- und Einflussmacht (faktische Organstellung).
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Faktische Organstellung); Art. 12 Abs. 3 VStrR (Solidarische Abgabenhaftung)
BStGer TPF 2017 85 (SK.2017.9 vom 16. Juni 2017)
- Thema: Strafbarkeit des Strohmann-Verwaltungsrats nach Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 716a OR bei Güterkontrollverstössen
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen exportierte 17 Sendungen elektronischer Dual-Use-Schaltungen nach Litauen und Russland ohne die nach dem Güterkontrollgesetz (GKG) erforderlichen Bewilligungen. Der formelle Alleinverwaltungsrat (ein Treuhänder) übte keine Geschäftstätigkeit aus, überliess die faktische Geschäftsführung unbesehen einem Dritten und unterzeichnete Transaktionsunterlagen «blind».
- Kernaussage: Die Begehung einer Widerhandlung durch eine Hilfsperson im Betrieb (Art. 6 Abs. 1 VStrR) ist objektive Strafbarkeitsbedingung für die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 6 Abs. 2 VStrR. Aus den unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten des Verwaltungsrats gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR (Oberaufsicht über die Geschäftsführung) fliesst eine strafrechtliche Garantenstellung. Wer sich als «Strohmann»-Verwaltungsrat zur Verfügung stellt und seine Leitungs- und Kontrollpflichten gänzlich ignoriert, nimmt Gesetzesverstösse im Betrieb eventualvorsätzlich in Kauf und haftet nach Art. 6 Abs. 2 VStrR wie der Täter selbst.
- Ausgang: Verurteilung des Treuhand-Verwaltungsrats wegen mehrfachen Vergehens gegen das Güterkontrollgesetz; Geldstrafe und Einziehung.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Geschäftsherrenhaftung des VR, Garantenpflicht aus Art. 716a OR); Art. 14 GKG, Art. 12 Abs. 2 StGB
BGer 6B_444/2021 (vom 9. Dezember 2022)
- Thema: Akzessorietät der Geschäftsherrenhaftung; Duldung unlauterer Werbemethoden begründet Eventualvorsatz
- Sachverhalt: Die Betreiberin einer Online-Schule akquirierte Auszubildende mit irreführenden und bundesrechtswidrigen Versprechen (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die operative Umsetzung erfolgte durch angestellte Marketingmitarbeiter und externe Callcenter. Der Geschäftsführer und Gesellschafter wusste um die Werbekampagnen, schritt jedoch trotz Beschwerden nicht ein.
- Kernaussage: Die Strafbarkeit des Geschäftsherrn nach Art. 6 Abs. 2 VStrR verlangt zwar das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat im Betrieb, setzt aber nicht voraus, dass die handelnde Hilfsperson (der Einzeltäter nach Abs. 1) namentlich ermittelt, verfolgt oder schuldig gesprochen wird. Duldet das leitende Organ die rechtswidrige Praxis seiner Untergebenen oder Beauftragten in Kenntnis der Umstände fortlaufend, verwirklicht es Art. 6 Abs. 2 VStrR vorsätzlich durch Unterlassung.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde des Geschäftsführers; Verurteilung bestätigt.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Unabhängigkeit von der Bestrafung des Ausführenden, Eventualvorsatz durch Duldung); Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG
II. Weitere Entscheide
BGer 6B_816/2009 (vom 28. Januar 2010)
- Thema: Strafrechtliche Garantenstellung des Verwaltungsratspräsidenten in Familien-AG (Heilmittelgesetz)
- Sachverhalt: Eine als Aktiengesellschaft organisierte Traditionsapotheke verlor infolge des Weggangs des verantwortlichen Fachexperten ihre kantonale Betriebsbewilligung. Trotz fehlender Bewilligung wurde der Apothekenbetrieb durch das Personal monatelang fortgeführt. Der Verwaltungsratspräsident (Familienmitglied ohne pharmazeutische Ausbildung) brachte vor, er habe sich auf die Filialleiterin verlassen und sei fachlich laie.
- Kernaussage: Die Pflicht zur Verhinderung verwaltungsstrafrechtlicher Widerhandlungen im Betrieb trifft das leitende Organ unmittelbar kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung. Ein Verwaltungsratspräsident kann sich der Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 VStrR nicht durch den Einwand fehlenden Fachwissens entziehen, wenn fundamentale Betriebsvoraussetzungen — wie das Vorliegen behördlicher Konzessionen — betroffen sind.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Schuldspruch nach Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 86 HMG bestätigt.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Organverantwortung, unentziehbare Leitungsaufgaben); Art. 86 Abs. 1 HMG
BGer 6B_1304/2017 (vom 25. Juni 2018)
- Thema: Abgrenzung von Direkttäterschaft (Abs. 1) und Geschäftsherrenhaftung (Abs. 2) bei unbewilligter Entgegennahme von Publikumseinlagen
- Sachverhalt: Ein Finanzdienstleister nahm über eine Gesellschaft gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen, ohne über eine Bankenbewilligung der FINMA zu verfügen. Die Vorinstanz verurteilte die Organe sowohl als direkte Täter nach Abs. 1 als auch wegen Unterlassung der Verhinderung nach Abs. 2.
- Kernaussage: Handelt ein Geschäftsherr oder ein Mitglied des Leitungsorgans selbst aktiv, indem es das deliktische Geschäftsmodell massgeblich konzipiert, steuert oder vertraglich bindet, liegt Direkttäterschaft nach Art. 6 Abs. 1 VStrR vor. Die Unterlassungshaftung nach Art. 6 Abs. 2 VStrR ist subsidiär und kommt erst zum Tragen, wenn die Tat nicht dem Geschäftsherrn selbst als aktiver Täter zugerechnet werden kann, sondern von Dritten (Beauftragten, Angestellten) im Betrieb begangen wurde.
- Ausgang: Teilweise Gutheissung zur Klarstellung der Täterschaftsformen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Direkttäterschaft) im Verhältnis zu Abs. 2 (Unterlassungshaftung); Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG
BGer 6B_389/2012 (vom 6. November 2012)
- Thema: Abgabebetrug durch Vorlage unrichtiger Abrechnungen; Zurechnung an den faktischen Machthaber
- Sachverhalt: Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen wurden den Zollbehörden gefälschte Rechnungen mit massiv untersetzten Warenwerten vorgelegt, um Automobilsteuer und Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Die Buchhaltung und Zollerklärungen wurden von Angestellten erstellt. Als faktischer Geschäftsführer trat eine Person auf, die gesellschaftsrechtlich formell nicht im Handelsregister eingetragen war.
- Kernaussage: Als Geschäftsherr im Sinne von Art. 6 VStrR gilt jede Person, welche die massgebliche Leitungsmacht im Geschäftsbetrieb ausübt. Für die Zurechnung nach Abs. 1 und 2 ist der tatsächliche funktionelle Einfluss auf das Unternehmen entscheidend; wer die Fäden in der Hand hält, haftet für die von Angestellten eingereichten falschen Steuererklärungen als Täter.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR).
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Faktische Geschäftsherrenstellung); Art. 14 Abs. 2 VStrR
BStGer CA.2019.27 (vom 22. September 2020)
- Thema: Beweis- und Zurechnungsanforderungen bei Unterlassungstatbeständen im Geschäftsbetrieb
- Sachverhalt: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bzw. das EFD führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Organe einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wegen schwerer Verstösse gegen geldwäschereirechtliche Dokumentations- und Meldepflichten.
- Kernaussage: Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bekräftigt die Anforderungen an das Anklageprinzip bei Anwendung von Art. 6 VStrR: Der Vorhalt muss substanziieren, wer welche konkrete Anlasstat im Betrieb begangen hat und durch welche konkrete Pflichtverletzung (Unterlassung welcher Kontroll- oder Weisungshandlung) der Geschäftsherr diese ermöglicht hat.
- Ausgang: Freispruch mangels rechtsgenügender Substanziierung der Garantenpflichtverletzung.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Anklagesubstanziierung, konkrete Pflichtwidrigkeit); Art. 9 StPO, Art. 9 GwG
ZH OGer SU140008 (vom 29. Juli 2014)
- Thema: Grenzen der Überwachungspflicht bei handwerklichen Routinearbeiten; Freispruch des Werkstattleiters
- Sachverhalt: Ein erfahrener Automechaniker montierte in einem Garagenbetrieb Tagfahrlichter an einem Kundenfahrzeug fehlerhaft und schloss diese nicht vorschriftsgemäss an. Dem Werkstattleiter wurde vorgeworfen, die Arbeit nicht vor Abgabe des Fahrzeugs eigenhändig kontrolliert zu haben.
- Kernaussage: Die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 6 Abs. 3 VStrR verlangt keine lückenlose Rundumüberwachung qualifizierter Mitarbeiter bei standardisierten Routinearbeiten. Hat der Geschäftsherr eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt und instruiert, begründet das blosse Unterbleiben einer Schlusskontrolle bei einfachen Aufgaben noch keine strafrechtsrelevante Pflichtverletzung, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für Fehler vorlagen.
- Ausgang: Freispruch des Werkstattleiters von der fahrlässigen Geschäftsherrenhaftung.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Grenzen der Überwachungspflicht, Vertrauensgrundsatz bei Fachpersonal); Art. 93 Abs. 2 SVG
AG OGer SST.2023.133 (vom 10. April 2024)
- Thema: Differenzierung zwischen baulich-organisatorischen Dauermängeln und situativen Augenblicksverstössen
- Sachverhalt: Gegen den Betreiber eines Bar- und Gastronomiebetriebs wurde ein Strafverfahren wegen Verletzung von behördlichen Schutzkonzepten (Covid-19-Verordnung) geführt. Vorgeworfen wurden einerseits das generelle Fehlen von Trennwänden und Hinweisschildern im Lokal und andererseits, dass einzelne Gäste an einem Abend an der Bar standen, statt an den Tischen zu sitzen.
- Kernaussage: Für strukturelle, dauerhafte Organisationsdefizite im Betrieb haftet der Geschäftsherr unmittelbar nach Art. 6 Abs. 2 oder 3 VStrR, da diese auf seine Leitungsentscheide zurückgehen. Für situative Momentanverstösse von Gästen oder Hilfspersonen haftet er dagegen nur, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er Kontrollen pflichtwidrig unterlassen oder das Personal ungenügend instruiert und angewiesen hat.
- Ausgang: Teilweiser Schuldspruch hinsichtlich der baulichen Organisationsmängel; Freispruch hinsichtlich der situativen Momentanverstösse.
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3 (Strukturelle Organisationshaftung vs. situative Einzelfehler); Art. 83 EpG
BE OGer BK 2025 97 (vom 3. Juni 2025)
- Thema: Zeitliche Grenzen der Garantenstellung bei Austritt aus dem Geschäftsleitungsorgan
- Sachverhalt: Im Rahmen des Strafverfahrens um unrechtmässig bezogene Subventionen im öffentlichen Regionalverkehr (PostAuto-Komplex) wurde geprüft, inwieweit ehemalige Direktionsmitglieder für deliktische Abrechnungen verantwortlich gemacht werden können, die erst nach deren formellem und faktischem Ausscheiden aus dem Unternehmen bei den Bundesbehörden eingereicht wurden.
- Kernaussage: Die verwaltungsstrafrechtliche Garantenstellung nach Art. 6 Abs. 2 VStrR knüpft an die funktionelle Leitungs- und Einflussmacht im Betrieb an. Mit dem vollständigen Ausscheiden aus dem Leitungsorgan und dem Wegfall jeder Kontrollmöglichkeit endet die Garantenstellung zur Verhinderung künftiger Widerhandlungen durch das Unternehmen. Eine Bestrafung nach Abs. 2 für Taten, die nach dem Ausscheiden begangen werden, scheidet mangels Einwirkungsmacht aus (vorbehalten bleibt eine Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe während der Amtszeit).
- Ausgang: Einstellung des Verfahrens bezüglich der nach dem Austritt eingereichten Abrechnungen bestätigt.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Zeitliche Grenzen der Garantenpflicht, Ausscheiden aus dem Organ); Art. 14 VStrR (Leistungsbetrug)
VS BZG S1 17 28 (vom 5. September 2018)
- Thema: Fehlender Nachweis der betrieblichen Anlasstat schliesst Geschäftsherrenhaftung aus
- Sachverhalt: Ein Bauunternehmen führte Aushub- und Betonierungsarbeiten in unmittelbarer Nähe eines Gewässers durch. Nach einer Gewässertrübung wurde gegen den Geschäftsführer Anklage wegen Art. 6 VStrR i.V.m. Art. 70 GSchG erhoben. Im Beweisverfahren liess sich jedoch nicht nachweisen, ob die Gewässerverunreinigung von der Baustelle des Unternehmens oder von einem oberhalb gelegenen Landwirtschaftsbetrieb stammte.
- Kernaussage: Die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR ist akzessorisch an die Verwirklichung des objektiven Straftatbestands durch eine dem Betrieb zuzuordnende Person gebunden. Bleibt unbewiesen, dass der tatbestandsmässige Erfolg überhaupt im Betrieb oder durch dessen Beauftragte verursacht wurde, entfällt jede Strafbarkeit des Geschäftsherrn nach dem Grundsatz in dubio pro reo.
- Ausgang: Freispruch des Geschäftsführers.
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3 (Akzessorietät, Notwendigkeit des Beweises der betrieblichen Anlasstat); Art. 70 GSchG, Art. 10 Abs. 3 StPO