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Art. 6 VStrR — Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Materielles Strafrecht

Gesetzeswortlaut

Zweiter Titel: VerwaltungsstrafrechtErster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenC. Abweichungen vom StrafgesetzbuchIII. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.1. Regel

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

SR 313.0 · Stand am 1. September 2023 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Systematische Einordnung und gesetzgeberischer Zweck

Art. 6 VStrR regelt die strafrechtliche Zurechnung bei Straftaten, die in organisierten Verbänden, Betrieben oder Vertretungsverhältnissen begangen werden. Die Norm bildet das Herzstück des materiellen Verwaltungsstrafrechts des Bundes und durchbricht die klassischen individualstrafrechtlichen Zurechnungsmodelle des Strafgesetzbuches zugunsten einer arbeitsteiligen Wirtschaftswirklichkeit (BBl 1971 I 993, S. 1004 f.).

In der modernen Wirtschaft vollzieht sich strafrechtlich relevantes Verhalten regelmässig im Rahmen juristischer Personen, Kollektivgesellschaften, Einzelfirmen oder Personengesamtheiten. Dabei fallen Handlung, Entscheidungsbefugnis und wirtschaftlicher Nutzen häufig auseinander:

  1. Das Sonderpflichtenproblem (Abs. 1): Verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände verlangen oft eine besondere Pflichtenstellung (z. B. Abgabepflichtiger im Steuerrecht, Inhaber einer Baubewilligung oder Betriebskonzession, Importeur). Diese Eigenschaften treffen regelmässig den Rechtsträger (die Gesellschaft) oder den Geschäftsherrn, nicht jedoch den ausführenden Arbeiter, Chauffeur, Angestellten oder Handlungsbevollmächtigten. Ohne gesetzliche Zurechnungsnorm bliebe die unmittelbar handelnde Person straflos, weil sie das Sonderdelikt nicht erfüllen kann. Art. 6 Abs. 1 VStrR schliesst diese Lücke, indem die Strafbestimmungen direkt auf diejenige natürliche Person für anwendbar erklärt werden, welche die Tat verübt hat (Täterprinzip / Handeln für einen andern; historischer Vorläufer von Art. 29 StGB).
  2. Die organisierte Unverantwortlichkeit (Abs. 2 und 3): Umgekehrt ziehen sich Führungskräfte, Unternehmensinhaber und Verwaltungsräte in arbeitsteiligen Betrieben regelmässig darauf zurück, die Tat nicht eigenhändig ausgeführt oder keine positive Kenntnis von der konkreten Einzeltat gehabt zu haben. Da eine Mittäterschaft oder Anstiftung mangels Nachweises eines gemeinsamen Tatentschlusses oft scheitert, droht eine strafrechtliche Schutzlücke. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR begründen daher eine originäre strafrechtliche Geschäftsherren- und Organhaftung als echtes Unterlassungs- und Sonderdelikt: Wer Leitungs-, Überwachungs- und Weisungsmacht innehat, ist von Gesetzes wegen Garant für die Verhinderung von Rechtsgutverletzungen, die aus dem Betrieb erwachsen (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2; BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1.2).

Art. 6 VStrR entfaltet über das Verwaltungsstrafrecht hinaus erhebliche Fernwirkung im gesamten eidgenössischen Nebenstrafrecht. Zahlreiche spezialgesetzliche Strafnormen verweisen ausdrücklich auf Art. 6 und 7 VStrR, so namentlich im Umweltstrafrecht (Art. 73 GSchG, Art. 62 Abs. 1 USG), im Heilmittelrecht (Art. 89 HMG), im Lauterkeitsrecht (Art. 26 UWG), im Finanzmarktrecht (Art. 49 FINMAG i.V.m. Art. 46 BankG, Art. 14 GwG), im Güterkontrollrecht (Art. 16 GKG), im Kriegsmaterialrecht (Art. 34 KMG) sowie im Epidemiengesetz (Art. 84 Abs. 2 EpG).

Prüfschema der Verantwortlichkeit nach Art. 6 VStrR

Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betrieben und Vertretungsverhältnissen erfolgt in zwei getrennten Schichten (Handeln für einen andern gemäss Abs. 1 vs. Geschäftsherrenhaftung gemäss Abs. 2/3):

PrüfschrittTatbestandsmerkmal / VoraussetzungWesentlicher InhaltBeweislast
1. Schicht: Abs. 1Handeln beim Besorgen fremder AngelegenheitenVerrichtung geschäftlicher/dienstlicher Aufgaben für Rechtsträger oder DritteAnklagebehörde
Unmittelbare TatverübungEigenhändige Ausführung der Tathandlung (physisch oder funktionell)Anklagebehörde
Subjektiver Tatbestand des SondertatbestandsVorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der eigenen TathandlungAnklagebehörde
2. Schicht: Abs. 2/3Täterqualifikation (Geschäftsherr / Organ)Weisungs-, Kontroll- oder Leitungsbefugnis gegenüber dem Handelnden (Abs. 2) bzw. formelle oder faktische Organstellung bei Verbänden (Abs. 3)Anklagebehörde
Anlasstat des Untergebenen / BeauftragtenObjektiv vollendete oder versuchte Widerhandlung einer untergeordneten Person (objektive Strafbarkeitsbedingung)Anklagebehörde
Rechtspflichtverletzung (Garantenpflicht)Pflichtwidriges Unterlassen von zumutbaren Überwachungs-, Weisungs-, Organisations- oder EingriffsmassnahmenAnklagebehörde
Tatmacht und KausalitätReale Möglichkeit und rechtliche Befugnis, die Tat abzuwenden oder deren Wirkungen aufzuhebenAnklagebehörde
Subjektiver Tatbestand der UnterlassungVorsatz (inkl. Eventualvorsatz) oder Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtverhinderung / PflichtverletzungAnklagebehörde

Kommentierung

A. Anwendungsbereich: Handeln beim Besorgen fremder Angelegenheiten (Abs. 1)

Art. 6 Abs. 1 VStrR statuiert das individuelle Täterprinzip für die ausführende Person: Wer beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Personengesellschaft, einer Einzelfirma oder sonst für einen Dritten handelt, untersteht den Strafbestimmungen persönlich, wenn er die Tat verübt hat.

1. Dogmatischer Gehalt und Beseitigung des Sonderpflichtenproblems

Die Bestimmung überwindet das Erfordernis der persönlichen Täterqualifikation bei Sonderdelikten. Richtet sich eine verwaltungsstrafrechtliche Norm an den Abgabepflichtigen, den Bewilligungsinhaber oder den Arbeitgeber, so erfüllt die handelnde natürliche Person (z. B. der Buchhalter, der Verkaufsleiter oder der Chauffeur) den Tatbestand dennoch vollumfänglich als unmittelbarer Täter, sofern die Eigenschaft beim vertretenen Unternehmen vorliegt.

Art. 6 Abs. 1 VStrR setzt eine arbeitsteilige Verrichtung voraus. Die handelnde Person muss in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Angelegenheiten tätig werden. Private Handlungen ohne funktionellen Bezug zur Unternehmenstätigkeit fallen nicht unter die Norm.

2. Kasuistik zu Abs. 1

  • Geschäftsführer als Direkttäter bei Steuerhinterziehung: Der Geschäftsführer einer AG und Inhaber einer Bürogemeinschaft, der im Namen der Gesellschaften fingierte Rechnungen verbuchte und Deklarationen fälschte, haftet nach Art. 6 Abs. 1 VStrR als unmittelbarer Täter der Steuerhinterziehung (BGE 120 IV 365 E. 4c). Unerheblich ist, dass primär die Gesellschaft steuerpflichtig war.
  • Tathandlungen im Finanzsektor: Wer als leitender Angestellter eigenhändig für eine Gesellschaft ohne Bankenbewilligung Gelder von Kunden entgegennimmt, vertraglich bindet und verzinst anlegt, erfüllt den Tatbestand der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VStrR als Direkttäter (BGer 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.2; BStGer CA.2019.27 vom 22. September 2020).
  • Abgrenzung zu eigenmächtigen Exzessen: Handelt ein Arbeitnehmer völlig ausserhalb seines Aufgabenbereichs zu privaten Bereicherungszwecken (z. B. Diebstahl von Firmenware oder private Schmuggeltransporte im Firmenfahrzeug ohne betrieblichen Anlass), liegt kein «Besorgen der Angelegenheiten» des Dritten vor. Die Zurechnung nach Abs. 1 entfällt; es greift ausschliesslich das allgemeine Kriminalstrafrecht.

Leitsatz. Art. 6 Abs. 1 VStrR begründet das Täterprinzip für die ausführende natürliche Person. Fehlt ihr eine persönliche Sondereigenschaft, die das Gesetz für die Strafbarkeit verlangt, wird ihr diese Eigenschaft zugerechnet, wenn sie beim vertretenen Rechtsträger vorliegt.


B. Die Anlasstat als objektive Strafbarkeitsbedingung (Abs. 2)

Die Strafbarkeit des Geschäftsherrn nach Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt zwingend voraus, dass im Betrieb durch eine untergeordnete oder beauftragte Person eine Widerhandlung verübt worden ist oder unmittelbar droht.

1. Dogmatische Natur der Anlasstat

Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Straftat des Untergebenen (die sogenannte Anlasstat) lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1; BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2).

Daraus folgen weitreichende Konsequenzen für die Praxis:

  1. Keine Bestrafung des Untergebenen erforderlich: Es ist für die Verurteilung des Geschäftsherrn unerheblich, ob die unmittelbar handelnde Person identifiziert, angeklagt oder verurteilt werden kann (BGer 6B_444/2021 E. 5.2). Selbst wenn der Untergebene schuldunfähig war, einem unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum unterlag oder das Verfahren gegen ihn verjährt ist, bleibt die Geschäftsherrenhaftung intakt.
  2. Objektives Vorliegen genügt: Entscheidend ist einzig, dass objektiv der Tatbestand einer Widerhandlung verwirklicht worden ist.
  3. Keine Akzessorietät im Sinne der Teilnahme: Die Geschäftsherrenhaftung ist keine Anstiftung oder Gehilfenschaft, sondern ein selbständiges Unterlassungsdelikt.

2. Grenzkasuistik: Anlasstat bejaht vs. verneint

  • Anlasstat bejaht bei anonymen Web-Einträgen (BGer 6B_444/2021): Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH rügte, eine Verurteilung nach Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. UWG setze voraus, dass feststehe, welche Mitarbeiter die irreführenden Werbetexte auf der Website aufgeschaltet hätten und ob diese strafbar seien. Das Bundesgericht verwarf den Einwand: Es genügt der Nachweis, dass im Geschäftsbetrieb objektiv unlautere Wettbewerbshandlungen begangen wurden; die Strafverfolgung der Untergebenen ist keine Voraussetzung (E. 5.2).
  • Anlasstat verneint bei unbewiesenem Giftstoffeintrag (VS BZG S1 17 28): Einer Bauunternehmung und deren Organen wurde Gewässerverunreinigung vorgeworfen. Da die Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich beweisen konnte, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt betonhaltiges Waschwasser in die Kanalisation eingeleitet hatte und ob der Grenzwert im Bach überhaupt überschritten worden war, fehlte der Nachweis der objektiven Anlasstat. Der Geschäftsherr war freizusprechen (VS BZG S1 17 28 vom 5. September 2018).

Leitsatz. Die Widerhandlung des Untergebenen ist reine objektive Strafbarkeitsbedingung der Geschäftsherrenhaftung. Der Nachweis einer schuldhaften Tatbegehung durch die ausführende Person ist nicht erforderlich; es genügt die objektive Verwirklichung des Tatbestands im Betrieb.


C. Täterkreis der Geschäftsherrenhaftung: Unterordnungsverhältnis und Weisungsmacht (Abs. 2)

Art. 6 Abs. 2 VStrR ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer die rechtliche und tatsächliche Eigenschaft als Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene aufweist.

1. Begriff des Geschäftsherrn und Erfordernis der Weisungsbefugnis

Mangels einer Legaldefinition im VStrR bestimmt die Rechtsprechung den Geschäftsherrn funktionell: Geschäftsherr ist, wer aufgrund von Weisungs-, Kontroll- und Leitungsbefugnissen in der Lage ist, dem rechtswidrigen Verhalten einer ihm unterstellten Person Einhalt zu gebieten (BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1.1).

Zwingende Voraussetzung ist ein Über- und Unterordnungsverhältnis:

  • Art. 6 Abs. 2 VStrR begründet ausschliesslich die Pflicht, Straftaten von Untergebenen, Beauftragten oder Vertretern abzuwenden.
  • Keine Haftung besteht für Straftaten von gleichgeordneten (z. B. Kollegen auf gleicher Hierarchiestufe) oder übergeordneten Personen (BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1.1; BGE 113 IV 68 S. 75).
  • Der Untergebene muss gemäss betrieblicher Organisation oder speziellem Rechtsverhältnis dem konkreten Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn unterstellt sein.

2. Zweiseitige Kasuistik: Unterordnung bejaht vs. verneint

  • Unterordnung bejaht bei externer Hilfsperson im Konzern (TPF 2017 85): Eine Mitarbeiterin einer ausländischen Schwestergesellschaft wickelte den Versand von Exportgütern für eine Schweizer AG ab. Obwohl der Schweizer VR-Präsident die Mitarbeiterin weder angestellt noch je persönlich getroffen hatte, galt sie als Beauftragte/Vertreterin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR, da sie im geschäftlichen Auftrag der Gesellschaft handelte (E. 4.4.2).
  • Unterordnung verneint bei selbständigem Subunternehmer (BStGer BG.2016.5): Beauftragt ein Unternehmen ein rechtlich und organisatorisch völlig unabhängiges Call-Center mit Telefonwerbung, haftet der Geschäftsführer des Auftraggebers nicht ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 2 VStrR für Delikte einzelner Telefonoperatoren, solange keine Weisungsbefugnis bezüglich der konkreten Arbeitsorganisation und keine Eingriffsmacht in das Personal des Subunternehmers bestand (BStGer BG.2016.5 vom 4. April 2016).
  • Unterordnung verneint bei Arbeitnehmern untereinander (BGE 113 IV 68): Ein Angestellter, der bemerkt, dass sein Arbeitskollege Veruntreuungen zulasten des Arbeitgebers begeht, haftet nicht nach Art. 6 Abs. 2 VStrR, da die arbeitsvertragliche Treuepflicht nach Art. 321a OR allein keine strafrechtliche Garantenstellung gegenüber Verfehlungen gleichrangiger Mitarbeiter begründet (E. II/6a).

Leitsatz. Täter nach Art. 6 Abs. 2 VStrR kann nur sein, wer gegenüber der ausführenden Person tatsächliche Weisungs- und Interventionsmacht besitzt. Für strafbare Handlungen gleich- oder übergeordneter Personen greift die Geschäftsherrenhaftung nicht.


D. Garantenpflicht des Geschäftsherrn: Rechtspflicht zur Abwendung oder Aufhebung (Abs. 2)

Die Kernvoraussetzung von Art. 6 Abs. 2 VStrR ist die Verletzung einer Rechtspflicht. Die Strafbarkeit durch Unterlassung setzt eine strafrechtliche Garantenstellung voraus (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2).

1. Begründung der verwaltungsrechtlichen Garantenstellung

Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn leitet sich daraus ab, dass sich die Vorschriften des Verwaltungsrechts in erster Linie an den Inhaber bzw. Betreiber des Unternehmens richten. Wer eine gefahrenbehaftete oder regulierte Geschäftstätigkeit entfaltet (Sicherungsgarant / Überwachungsgarant), ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Gefahren für geschützte Rechtsgüter zu minimieren und die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung sicherzustellen (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2; BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1.2).

Die Garantenpflicht umfasst eine Pflichtentrias:

  1. Instruktionspflicht: Klare und verbindliche Weisungen an das Personal über einzuhaltende gesetzliche Vorgaben.
  2. Organisations- und Überwachungspflicht: Einrichtung einer Betriebsstruktur und von Kontrollmechanismen, die Verstösse verhindern oder frühzeitig aufdecken.
  3. Interventionspflicht: Sofortiges Einschreiten bei Erkennen von Missständen oder Verdachtsmomenten, um die Tat abzuwenden oder deren Wirkungen aufzuheben.

2. Grenzen der Überwachungspflicht: Keine Totalüberwachung

Die Rechtsprechung lehnt eine uferlose Überwachungspflicht ausdrücklich ab. Ein Geschäftsherr ist strafrechtlich nicht verpflichtet, jeden Handgriff seiner Angestellten lückenlos zu kontrollieren; eine Pflicht zur Totalüberwachung existiert nicht (BGE 105 IV 172 E. 4d; ZH OG SU140008 E. 3.6).

Der erforderliche Sorgfaltsmassstab richtet sich nach der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit:

  • Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (Leib, Leben, Umwelt, Dual-Use-Güter): Hier verlangt das Gesetz ein detailliertes Sicherheitskonzept, formelle Kontrollprozesse und Vieraugenprinzipien (BGE 142 IV 315 E. 2.3.1; BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1.2).
  • Technische Detailvorschriften und administrative Routinen: Hier genügt eine sorgfältige Auswahl und Instruktion des Personals sowie eine stichprobenmässige Kontrolle. Ein Vieraugenprinzip ist nicht geboten (ZH OG SU140008 E. 3.6).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Pflichtverletzung bejaht vs. verneint

  • Pflichtverletzung bejaht bei Güllengrube (BGE 142 IV 315): Ein Landwirt baute neben einer Güllengrube einen Melkraum und verlegte ein Abflussrohr in die Grube. Beim Anordnen des Aufrührens der Grube stieg die Gülle im Rohr hoch, floss in den Melkraum und über einen Regenwasserschacht in den Bach «C.», was ein massives Fischsterben verursachte. Das Bundesgericht bejahte die Verletzung der Garantenpflicht nach Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 GSchG: Da der Geschäftsherr die Grubenanlage selbst konzipiert hatte, durfte er das Aufrühren nicht anordnen, ohne die Angestellten anzuweisen, den Schacht zu überwachen und Vorsichtsmassnahmen gegen ein Überlaufen zu treffen (E. 2.3.1).
  • Pflichtverletzung bejaht bei Dual-Use-Ausfuhr (TPF 2017 85): Eine Mitarbeiterin exportierte 17 integrierte Schaltungen nach Litauen ohne SECO-Bewilligung nach dem Güterkontrollgesetz. Der VR-Präsident haftete nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR: Da das Unternehmen im internationalen Elektronikhandel tätig war, oblag ihm die Pflicht zur Errichtung eines internen Compliance- und Kontrollsystems für exportkontrollierte Güter. Das blosse Vertrauen darauf, die Mitarbeiterin werde alles richtig machen, stellt eine fahrlässige Pflichtverletzung dar (E. 4.4.4).
  • Pflichtverletzung verneint bei Werkstatt-Montage (ZH OG SU140008): In einer Autowerkstatt montierte ein Mechaniker Tagfahrlichter an einem Personenwagen mit einem Abstand von weniger als 0.6 m (Verstoss gegen Art. 76 Abs. 5 VTS). Das Stadtrichteramt büsste den Werkstattleiter nach Art. 6 Abs. 2 VStrR, weil er kein Vieraugenprinzip eingeführt habe. Das Obergericht Zürich sprach den Werkstattleiter frei: Bei nicht sicherheitsrelevanten Routinearbeiten genügt eine Stichprobenkontrolle. Das Verlangen einer lückenlosen Zweitkontrolle würde den Werkstattbetrieb lahmlegen und überspannt die Garantenpflicht unzulässig (E. 3.6).
  • Pflichtverletzung verneint bei situativen Augenblicksverstössen (AG OG SST.2023.133): In einem Restaurant hielten Gäste an der Bar den Corona-Mindestabstand von 1.5 m nicht ein und einzelne Tische wurden nach der Konsumation nicht sofort gereinigt. Das Obergericht Aargau sprach den Geschäftsführer von diesen Delikten frei: Für unvorhersehbare Augenblicksverstösse von Gästen und Personal während des laufenden Betriebs haftet der Geschäftsherr nicht, solange er die Schutzmassnahmen generell instruiert hat und keine Kenntnis vom akuten Verstoss hatte (E. 2.6).

Leitsatz. Der Geschäftsherr ist Überwachungsgarant für die vom Betrieb ausgehenden Gefahren, schuldet jedoch keine lückenlose Totalüberwachung. Bei technischen Routinearbeiten ohne schwere Gefahren für Rechtsgüter genügt ein System der sorgfältigen Instruktion und stichprobenweisen Nachkontrolle.


E. Tatmacht und hypothetische Kausalität (Abs. 2)

Als echtes Unterlassungsdelikt setzt Art. 6 Abs. 2 VStrR voraus, dass der Geschäftsherr die reale tatsächliche und rechtliche Möglichkeit (Tatmacht) besass, die Widerhandlung abzuwenden oder deren Wirkungen aufzuheben.

1. Hypothetische Kausalität der gebotenen Handlung

Die Unterlassung ist nur dann strafbar, wenn die pflichtgemässe Handlung (z. B. eine klare Weisung, ein Kontrollanruf, das Verweigern einer Freigabe oder das Sperren einer Ausfuhr) die Widerhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten (z. B. wegen krimineller Energie des Angestellten, der Weisungen bewusst umgeht), entfällt die Kausalität.

2. Zeitliche Grenzen der Tatmacht und Beendigung der Garantenstellung

Die Tatmacht muss im Zeitpunkt bestehen, in dem die gebotene Handlung noch wirksam vorgenommen werden konnte:

  • Ausscheiden aus dem Unternehmen: Mit der Niederlegung des Amts, dem Entzug der Zeichnungsberechtigung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die rechtliche Weisungsmacht und damit die Tatmacht des Geschäftsherrn. Ein ehemaliges Organ kann sich für Handlungen, die nach seinem Ausscheiden vollendet werden, nicht mehr nach Art. 6 Abs. 2 VStrR durch Unterlassen strafbar machen (BE OG BK 2025 97 E. 3.3.2).
  • Nachträgliche Schadensbehebung («Wirkungen aufheben»): Konnte der Geschäftsherr die Tat nicht verhindern, erlangt er jedoch nachträglich Kenntnis, gebietet Art. 6 Abs. 2 VStrR, die Wirkungen aufzuheben (z. B. durch Widerruf falscher Deklarationen, Rückruf gefährlicher Produkte oder Nachmeldung von Steuern). Unterlässt er dies trotz Tatmacht, macht er sich strafbar.

Leitsatz. Die Unterlassungshaftung nach Art. 6 Abs. 2 VStrR entfällt, wenn dem Geschäftsherrn die reale Tatmacht zur Verhinderung fehlte. Mit dem Ausscheiden aus der Leitungsfunktion endet die strafrechtliche Garantenstellung für nachfolgende Tathandlungen.


F. Organ- und Durchgriffshaftung bei juristischen Personen (Abs. 3)

Ist der Geschäftsherr eine juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft), eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so greift Art. 6 Abs. 3 VStrR durch: Die Haftung nach Absatz 2 wird auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

1. Keine Kollektivhaftung: Das Erfordernis des persönlichen Verschuldens

Art. 6 Abs. 3 VStrR statuiert keine automatische Kausalhaftung für Mitglieder von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen. Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich den Begriff der «schuldigen Organe»:

  • Ein Verwaltungsratsmitglied haftet nicht schon allein kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung oder seines Eintrags im Handelsregister für Straftaten Dritter im Betrieb (BGE 105 IV 172 E. 3; BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.2.1).
  • Entscheidend ist die tatsächliche Position und Ressortzuständigkeit im Unternehmen: Wer in einem mehrköpfigen Verwaltungsrat rein beratend oder für unbeteiligte Ressorts (z. B. Personalfragen statt technischer Export) zuständig ist und keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten hatte, haftet nicht für Delikte anderer Betriebsbereiche (BGE 105 IV 172 E. 4d).

2. Anknüpfung an Art. 716a OR und Art. 810 OR (Oberaufsichtsgarant)

Die Garantenpflicht des Organs leitet sich aus den unübertragbaren und unentziehbaren Leitungs- und Aufsichtspflichten des Gesellschaftsrechts ab (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 OR für die AG; Art. 810 Abs. 2 OR für die GmbH):

  • Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung festzulegen und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich auf die Befolgung der Gesetze hin zu beaufsichtigen (BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.2.2; AG OG SST.2023.133 E. 2.5.3.2).
  • Delegiert der Verwaltungsrat die Geschäftsführung an Dritte oder Direktoren, verbleibt ihm stets die Oberaufsicht (Cura in vigilando). Er muss sich laufend über den Geschäftsgang informieren und bei Verdachtsmomenten eingreifen.

3. Faktische Organe und Treuhand-Verwaltungsräte

Art. 6 Abs. 3 VStrR erfasst neben formellen Organen ausdrücklich auch tatsächlich leitende Personen (faktische Organe). Wer ohne formelle Ernennung faktisch die Entscheidungen fällt oder die Geschäftsführung dominiert, untersteht Abs. 2 gleich wie ein eingetragenes Organ.

Umgekehrt schützt die Berufung auf eine blosse «Strohmann»- oder «Frühstücks-Direktor»-Rolle nicht vor Strafe:

  • Wer ein Verwaltungsratsmandat oder eine Geschäftsführung annimmt, übernimmt die unübertragbaren Pflichten nach Gesetz.
  • Der Einwand eines Treuhand-VR, er sei «nur für Steuern und Buchhaltung» engagiert worden und habe das operative Geschäft nicht gekannt, wird verworfen: Wer als VR-Präsident mit Einzelunterschrift fungiert, kann sich der gesetzlichen Oberaufsichtspflicht nicht durch Untätigkeit entziehen (BStGer TPF 2017 85 E. 4.4.1–4.4.3).

4. Kasuistik zu Abs. 3

  • Verwerfung der Haftung beim untätigen Allein-VR ohne Tatkenntnis (BGE 105 IV 172): W. war einziger Verwaltungsrat einer Versandhandels-AG in Kreuzlingen. Die operative Geschäftsführerin H. vertrieb pornografische Schriften (Art. 204 aStGB). Das Obergericht verurteilte W. wegen Eventualvorsatzes, weil er als einziger VR seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die blosse Organstellung begründet keine Strafbarkeit für fremde Vorsatzdelikte. W. hatte keine Kenntnis vom Vertrieb und nahm diesen nicht billigend in Kauf (E. 3 und 4b).
  • Haftung des beherrschenden VR im Familienunternehmen (BGer 6B_816/2009): Ein VR-Präsident, der eine Apotheken-AG zusammen mit seiner Ehefrau als Familienbetrieb führte und nach aussen als Inhaber auftrat, haftet nach Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR i.V.m. Art. 89 HMG, wenn er den Betrieb nach Entzug der Apothekerbewilligung durch eine Stellvertreterin ohne gültige Bewilligung weiterführen lässt (E. 2.2.2).

Leitsatz. Art. 6 Abs. 3 VStrR begründet keine Kollektivhaftung des Verwaltungsrats. Ein Organ haftet nur bei persönlicher Pflichtverletzung im eigenen Kompetenzbereich; die Schutzbehauptung eines Strohmann-Verwaltungsrats, das Tagesgeschäft nicht gekannt zu haben, schlägt jedoch fehl.


G. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Fahrlässigkeit (Abs. 2 und 3)

Art. 6 Abs. 2 VStrR bedroht den Geschäftsherrn mit Strafe, der es «vorsätzlich oder fahrlässig» unterlässt, die Widerhandlung abzuwenden.

1. Bezugspunkt des Verschuldens

Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat des Untergebenen beziehen, sondern auf das pflichtwidrige Unterlassen der Verhinderung (BStGer TPF 2017 85 E. 4.2.1).

  • Es wird für die Strafbarkeit des Geschäftsherrn nicht vorausgesetzt, dass er von der konkreten Einzeltat positive Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält (TPF 2017 85 E. 4.2.1).
  • Eventualvorsatz: Handelt das Grunddelikt vorsätzlich, genügt beim Geschäftsherrn Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Geschäftsherr um die Gefahr von Gesetzesverstössen im Betrieb weiss (z. B. nach Behördenwarnungen, internen Hinweisen oder aufgrund offensichtlicher Kontrolllücken) und untätig bleibt, weil er die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf nimmt (BGer 6B_444/2021 E. 6.2.3; BGE 105 IV 172 E. 4b).
  • Fahrlässigkeit: Sieht das Grunddelikt Fahrlässigkeit vor (oder verweist das Spezialgesetz auf Art. 6 Abs. 2 VStrR für Übertretungen), genügt fahrlässiges Unterlassen. Fahrlässig handelt, wer aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die Anlasstat nicht voraussieht oder die erforderlichen Schutzkonzepte nicht einrichtet (BGE 142 IV 315 E. 2.3.1).

2. Kongruenzgebot zwischen Anlasstat und Geschäftsherrenhaftung

Der Geschäftsherr untersteht nach Abs. 2 Satz 2 den Strafbestimmungen, die «für den entsprechend handelnden Täter gelten»:

  • Ist die Anlasstat nur als Vorsatzdelikt strafbar (z. B. unlauterer Wettbewerb nach Art. 23 UWG), kann der Geschäftsherr nicht wegen fahrlässiger Geschäftsherrenhaftung verurteilt werden; erforderlich ist mindestens Eventualvorsatz bezüglich der Nichtabwendung (BGer 6B_444/2021 E. 3.1 und 6.2).
  • Ist die Anlasstat auch bei Fahrlässigkeit strafbar (z. B. Gewässerschutz nach Art. 70 Abs. 2 GSchG oder Güterkontrolle nach Art. 14 Abs. 2 GKG), genügt eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht (BGE 142 IV 315 E. 2.3.1; BStGer TPF 2017 85 E. 4.4.5).

Leitsatz. Der subjektive Tatbestand verlangt keine Kenntnis der konkreten Ausführungshandlung des Untergebenen. Der Geschäftsherr handelt eventualvorsätzlich, wenn er das Risiko betrieblicher Rechtsverletzungen erkennt und aus Gleichgültigkeit oder um geschäftlicher Vorteile willen keine Abhilfemassnahmen trifft.


H. Strukturierte Kasuistik- und Grenztabelle

Die nachfolgende Tabelle fasst massgebliche publizierte Entscheide zu den Zurechnungsvoraussetzungen von Art. 6 VStrR im Vergleich zusammen:

EntscheidRechtsbereich / AnlasstatBetroffene FunktionKonkreter LebenssachverhaltErgebnisTragende Erwägung
BGE 142 IV 315Gewässerschutz (GSchG 70 Abs. 2)Betriebsinhaber / LandwirtAufrühren der Güllengrube angeordnet; Gülle stieg im Verbindungsrohr zum Melkraum hoch und floss in Bach «C.» (Fischsterben)Haftung bejaht (Geldstrafe)Anlage selbst konzipiert; Garantenpflicht zur Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter verletzt (E. 2.3.1)
BStGer TPF 2017 85Güterkontrolle (GKG 14 Abs. 2)VR-Präsident mit EinzelunterschriftAngestellte exportierte 17 integrierte Schaltungen nach Litauen ohne SECO-Bewilligung; VR behauptete blosse TreuhandfunktionHaftung bejaht (Busse CHF 1'000)Art. 716a OR begründet Garantenstellung; keine Delegation von Compliance ohne Kontrollsystem (E. 4.4.4)
BGE 105 IV 172Unzüchtige Veröffentlichungen (aStGB 204)Einziger VerwaltungsratGeschäftsführerin vertrieb unzüchtige Schriften im Versandhandel; VR hatte keine Kenntnis vom WarensortimentHaftung verneint (Freispruch)Keine strafrechtliche Kollektivhaftung des VR kraft Handelsregistereintrags; keine Pflicht zur Totalüberwachung (E. 3 u. 4b)
BGer 6B_444/2021Unlauterer Wettbewerb (UWG 3 / 23)Alleiniger Gesellschafter und GeschäftsführerIrreführende Angaben auf Website über angebliche behördliche Zulassungen einer Online-Schule in ZugHaftung bejaht (Geldstrafe bedingt)Anlasstat ist reine Strafbarkeitsbedingung; Bestrafung des Handelnden nicht nötig; Duldung begründet Eventualvorsatz (E. 5.2)
ZH OG SU140008Strassenverkehrsrecht (SVG 103 / VTS 76)Werkstattleiter und VR-MitgliedMechaniker montierte Tagfahrlichter an Kundenauto mit zu geringem Abstand (< 0.6 m); Stadtrichter büsste WerkstattleiterHaftung verneint (Freispruch)Keine Totalüberwachung; bei technischen Routinearbeiten genügt Stichprobenkontrolle; Vieraugenprinzip nicht geboten (E. 3.6)
AG OG SST.2023.133Epidemiengesetz (EpG 84 / Covid-19-VO)Geschäftsführer / GesellschafterRestaurantbetrieb: Fehlende Trennwände im Take-Away, Personal ohne Maske, aber auch Nichteinhalten des Abstands durch GästeTeils bejaht, teils verneint (Busse reduziert)Haftung für strukturelle Dauermängel bejaht; Freispruch für situative Augenblicksverstösse von Gästen (E. 2.5 u. 2.6)
BGer 6B_816/2009Heilmittelgesetz (HMG 87 / 89)VR-Präsident (Familienbetrieb)Apotheke nach Wegfall der Bewilligung des Leiters durch Stellvertreterin fortgeführt; Medikamente abgegebenHaftung bejaht (Busse CHF 500)Beherrschende Stellung im Betrieb begründet Garantenpflicht zur Betriebseinstellung (E. 2.2.2)
BE OG BK 2025 97Leistungsbetrug (VStrR 14 Abs. 1)Mitglieder der Geschäftsleitung (PostAuto)Manipulierte Abrechnungen für subventionierten Regionalverkehr; Vorwurf des Unterlassens der AbwendungVerjährungsgrenzen geklärtGarantenstellung endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; nachfolgende Taten nicht anrechenbar (E. 3.3.2)

I. Judikaturdivergenzen und Spannungsfelder (Verbot der Scheinharmonisierung)

In der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR bestehen grundlegende dogmatische Spannungsfelder, die in der Gerichtspraxis zu divergierenden Ergebnissen führen und nicht harmonisiert werden dürfen:

1. Spannungsfeld: Strafrechtliches Schuldprinzip vs. gesellschaftsrechtliche Oberaufsicht

Zwischen der Rechtsprechung der Strafkammern des Bundesgerichts (traditionelle Linie: BGE 105 IV 172) und der neueren Judikatur des Bundesstrafgerichts (TPF 2017 85) besteht eine erhebliche Reibung:

  • Schuldprinzip und Ressortteilung (BGE 105 IV 172): Das Bundesgericht betonte historisch, dass es keine von der konkreten Tatbeteiligung unabhängige strafrechtliche Haftung von Organen gibt. Ein Verwaltungsrat haftet nicht für Taten im Betrieb, wenn er keine tatsächliche Einflussnahme ausübte und keine Verdachtsmomente vorlagen.
  • Formeller Durchgriff über Art. 716a OR (TPF 2017 85): Das Bundesstrafgericht leitet die Garantenstellung direkt aus den aktienrechtlichen Oberaufsichtspflichten ab. Dies führt im Ergebnis zu einer verschärften Organhaftung: Wer als Verwaltungsrat ein Unternehmen leitet, das im regulierten Bereich tätig ist (z. B. Im- und Export, Finanzen), haftet fahrlässig bereits dann, wenn er kein funktionierendes Compliance- und Überwachungssystem nachweisen kann — selbst wenn er mit der ausführenden Person keinen persönlichen Kontakt hatte.

Für die Verteidigung bietet diese Divergenz einen zentralen Ansatzpunkt: Liegt eine Ressortverteilung oder Delegation vor, ist unter Berufung auf BGE 105 IV 172 geltend zu machen, dass die gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR nicht unbesehen in eine strafrechtliche Zurechnung nach Art. 6 Abs. 3 VStrR überführt werden darf.

2. Spannungsfeld: Echtes Unterlassungsdelikt vs. unzulässige Bestrafung fremder Taten

Art. 6 Abs. 2 VStrR unterwirft den Geschäftsherrn denselben Strafbestimmungen, die für den handelnden Täter gelten. Dies erweckt in der behördlichen Praxis oft den falschen Anschein, der Geschäftsherr werde «für die Tat des Angestellten» bestraft. Dogmatisch bestraft wird jedoch ausschliesslich das eigene pflichtwidrige Unterlassen. Wird in der Anklageschrift der Vorwurf des eigenen pflichtwidrigen Unterlassens mit der Anlasstat vermengt, führt dies zur Nichtigkeit des Strafbefehls (ZH OG SU140008 E. 2.4).


J. Prozessuale Voraussetzungen, Beweislast und Verteidigungstaktik

Verfahren nach Art. 6 VStrR scheitern in der Praxis überdurchschnittlich häufig an prozessualen Mängeln der Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden.

1. Strenge Anforderungen an die Anklageschrift (Art. 9 StPO)

Das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 StPO) entfaltet bei Art. 6 Abs. 2 VStrR besondere Schärfe:

  • Die Anklageschrift (bzw. der Strafbefehl nach Art. 357 Abs. 2 StPO) muss ausdrücklich bezeichnen, welche konkrete Unterlassung dem Geschäftsherrn vorgeworfen wird, aus welcher Rechtsquelle seine Garantenstellung fliesst, zu welchem Zeitpunkt er Tatmacht hatte und ob er vorsätzlich oder fahrlässig untätig geblieben ist (ZH OG SU140008 E. 2.3–2.5).
  • Ein Strafbefehl, der dem Geschäftsherrn lediglich abstrakt vorwirft, ein Fahrzeug oder eine Anlage habe «den Vorschriften nicht entsprochen», ohne die Garantenpflicht und das Verschulden zu substanziieren, verletzt Art. 9 Abs. 1 StPO fundamental. Eine Heilung ist ausgeschlossen; das Verfahren ist einzustellen oder der Beschuldigte freizusprechen (ZH OG SU140008 E. 2.5).

2. Kein Selbstbelastungs- und Denunziationszwang (Nemo tenetur)

Im Verwaltungsstrafverfahren bestehen für Unternehmen weitreichende verwaltungsrechtliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt jedoch:

  • Der Geschäftsherr oder Organvertreter ist als beschuldigte Person nicht verpflichtet, diejenige natürliche Person zu bezeichnen, welche die Tat nach Art. 6 Abs. 1 VStrR eigenhändig verübt hat (ZH OG SU140008 E. 6).
  • Macht der Geschäftsherr vom Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO) Gebrauch, darf dies nicht als Schuldeingeständnis bezüglich eigener Aufsichtspflichtverletzungen gewertet werden. Die Untersuchungsbehörde muss die Anlasstat und die Organisationsmängel eigenständig beweisen.

3. Verjährungsfalle bei Unterlassungsdelikten

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Art. 97 StGB:

  • Bei Dauerdelikten und echten Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung erst an dem Tag, an dem die pflichtwidrige Unterlassung beendet wird (Art. 98 lit. c StGB).
  • Bei ausscheidenden Geschäftsführern oder Verwaltungsräten endet die Pflichtstellung mit der Beendigung der organschaftlichen oder vertraglichen Funktion. Ab diesem Stichtag läuft die Verjährungsfrist für das ausgeschiedene Organ individuell ab (BE OG BK 2025 97 E. 3.3.2).

4. Solidarische Mithaftung für Abgaben (Art. 12 Abs. 3 VStrR)

Neben den strafrechtlichen Sanktionen (Busse, Geldstrafe) sieht Art. 12 Abs. 3 VStrR als administrativ-zivilrechtliches Korrelat vor, dass die in Art. 6 Abs. 1 und 3 VStrR genannten Personen mit der juristischen Person solidarisch für die hinterzogenen Abgaben oder unrechtmässigen Vergütungen haften (BGE 120 IV 365 E. 4c).

Diese solidarische Abgabenhaftung ermöglicht den Untersuchungsbehörden die strafprozessuale Beschlagnahme privater Bankkonten und Vermögenswerte des Organs zur Sicherung von Steuernachforderungen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 44 SchKG; BGE 120 IV 365 E. 1d und 2b).


Kantonale Praxisfragen

1. Bestimmtheitsmängel in Strafbefehlen kantonaler Übertretungsstrafbehörden (ZH / AG)

In der Praxis kantonaler Stadtrichterämter (z. B. Zürich, Winterthur) und Statthalterämter werden Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (z. B. nach SVG, VTS, Gastgewerbegesetzen oder LMG) häufig formularmässig geahndet. Die Behörden erlassen Strafbefehle gegen Geschäftsführer oder Werkstattleiter, ohne darzulegen, worin deren persönliche Unterlassung lag oder ob ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

Die kantonale Praxis sanktioniert dies strikt: Das Obergericht Zürich hob entsprechende Schuldsprüche wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 StPO auf (ZH OG SU140008 E. 2.4 f.). Eine blosse Übernahme der Tatbeschreibung des ausführenden Mitarbeiters unter Beifügung des Kürzels «i.V.m. Art. 6 VStrR» genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Anklage nicht.

2. Abgrenzung zwischen organisatorischen Dauermängeln und situativen Augenblicksverstössen (AG)

In Gewerbe-, Gastronomie- und Schlachtbetrieben stellt sich regelmässig die Frage, inwieweit das Management für spontane Regelverstösse des Personals strafrechtlich einstehen muss.

Das Obergericht Aargau zieht hier eine präzise Grenzlinie (AG OG SST.2023.133 E. 2.5.3.3 und 2.6; AG OG SST.2020.241 E. 3.2):

  • Dauerhafte infrastrukturelle Organisationsdefizite: Fehlt es im Betrieb an grundlegenden Schutzvorrichtungen, baulichen Abtrennungen, Plakaten oder schriftlichen Instruktionen, haftet der anwesende Geschäftsführer, da ihm diese Mängel bei regelmässiger Präsenz auffallen mussten.
  • Situative Augenblicksverstösse: Verstösst ein Mitarbeiter während der Hektik des Tagesgeschäfts gegen Hygiene-, Abstands- oder Maskenvorschriften, haftet das Führungsorgan nicht, sofern es seine Instruktionspflicht erfüllt hat und von dem konkreten Vorfall keine Kenntnis hatte. Eine strafrechtliche «Erfolgshaftung» für jedes Fehlverhalten im Betrieb existiert nicht.

Praxishinweise

Für die Verteidigung von Geschäftsherren und Organen:

  1. Anklagegrundsatz sofort rügen: Prüfen Sie im Strafbefehl, ob die Untersuchungsbehörde die angebliche Unterlassung, die konkrete Garantenstellung und den subjektiven Tatbestand (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit) präzise individualisiert hat. Fehlen Angaben zur Tatmacht oder wird dem Geschäftsherrn lediglich die Handlung des Mitarbeiters pauschal zugerechnet, ist die Nichtigkeit des Strafbefehls wegen Verletzung von Art. 9 Abs. 1 StPO einzufordern (ZH OG SU140008 E. 2.5).
  2. Keine Denunziation von Untergebenen: Die beschuldigte Führungskraft ist nicht verpflichtet, den tatsächlich handelnden Mitarbeiter nach Art. 6 Abs. 1 VStrR zu nennen (ZH OG SU140008 E. 6). Machen Sie konsequent vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wenn die Behörde versucht, die Anlasstat über den Geschäftsherrn zu ermitteln.
  3. Schuldprinzip gegen Überwachungsautomatismus ausspielen: Wehren Sie Versuche der Strafbehörden ab, aus Art. 716a OR eine automatische strafrechtliche Kollektivhaftung des Verwaltungsrats abzuleiten. Ein Verwaltungsrat haftet nach Art. 6 Abs. 3 VStrR nur bei persönlichem Verschulden im eigenen Ressort; bei unkritischen Routinearbeiten genügt der Nachweis stichprobenweiser Kontrollen (BGE 105 IV 172 E. 3; ZH OG SU140008 E. 3.6).
  4. Verjährungseintritt nach Amtsniederlegung prüfen: Ist der Mandant vor Beendigung der inkriminierten Geschäftstätigkeit aus dem Organ oder dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, endet seine Tatmacht mit dem Austrittsdatum. Die Verjährungsfrist nach Art. 97 StGB läuft ab diesem Zeitpunkt gesondert ab (BE OG BK 2025 97 E. 3.3.2).
  5. Solidarische Abgabenhaftung im Blick behalten: Achten Sie bei Vorwürfen von Abgabebetrug oder Steuerhinterziehung darauf, dass eine Verurteilung nach Art. 6 VStrR die persönliche solidarische Haftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR auslöst und Beschlagnahmen auf privaten Konten drohen (BGE 120 IV 365 E. 4c).

Für Geschäftsleitungs- und Verwaltungsorgane (Compliance & Prävention):

  1. Compliance-Systeme für Hochrisikobereiche dokumentieren: In gefahrgeneigten Branchen (Exportkontrolle, Umwelt, Finanzen, Lebensmittel) verlangt das Bundesstrafgericht den Nachweis klarer Sicherheits- und Kontrollkonzepte. Das blosse mündliche Delegieren an Mitarbeiter entlastet Organe nicht (BStGer TPF 2017 85 E. 4.4.4).
  2. Keine Scheinfunktionen («Strohmann») übernehmen: Wer ein Organmandat (VR, Geschäftsführung) formell im Handelsregister führt, kann sich im Strafverfahren nicht darauf berufen, man sei «nur für Buchhaltung» zuständig gewesen oder habe das operative Geschäft nicht gekannt (BStGer TPF 2017 85 E. 4.4.3).
  3. Sofortiges Einschreiten bei Verdachtsmomenten («Wirkungen aufheben»): Erlangt die Geschäftsleitung Kenntnis von rechtswidrigen Zuständen (z. B. behördliche Abmahnungen wegen Web-Texten, fehlerhafte Zolldeklarationen), muss unverzüglich gehandelt werden. Das Weiterschwelenlassen begründet Eventualvorsatz (BGer 6B_444/2021 E. 6.2.3).
  4. Schriftliche Ressortverteilung festlegen: Sorgen Sie im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung für ein formelles Organisationsreglement mit klarer Zuweisung von Aufsichts- und Überwachungsbereichen. Dies schützt unbeteiligte Organmitglieder vor pauschalen Durchgriffsversuchen nach Art. 6 Abs. 3 VStrR (BGE 105 IV 172 E. 3).

Für die Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden:

  1. Substantiierung im Strafbefehl sicherstellen: Benennen Sie im Strafbefehl bei Zurechnung nach Art. 6 Abs. 2/3 VStrR stets konkret die verletzte Rechtspflicht, die Tatmacht des Geschäftsherrn und dessen Verschuldensform. Formelhafte Verweise führen vor Gericht unweigerlich zu Nichteintreten oder Freispruch (ZH OG SU140008 E. 2.4).
  2. Anlasstat zuerst nachweisen: Bevor die Geschäftsherrenhaftung angeklagt wird, muss feststehen, dass im Betrieb objektiv eine Anlasstat begangen wurde. Ein unklarer Sachverhalt bezüglich der ausführenden Tat schliesst die Unterlassungshaftung aus (VS BZG S1 17 28).
  3. Art. 7 VStrR als verfahrensökonomische Alternative prüfen: Steht lediglich eine Busse bis CHF 5'000 im Raum und bedingt die Identifikation der verantwortlichen Organe einen unverhältnismässigen Ermittlungsaufwand, ist das Verfahren direkt gegen den Geschäftsbetrieb nach Art. 7 VStrR zu führen (BBl 1971 I 993, S. 1005).

Literatur

  • Eicker Florian / Frank Peter / Achermann Jonas, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 50 ff.
  • Hauri Kurt, Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, Art. 6 N 1 ff.
  • Ackermann Jürg-Beat / Heine Günter (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Praxiskommentar, Bern 2013, § 4 N 80 ff.
  • Donatsch Andreas / Tag Brigitte, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 368 ff., 379 ff.
  • Heimgartner Stefan / Keshelava Giorgi, Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020, Art. 6 VStrR.
  • Meier Ines, Die fachtechnisch verantwortliche Person im Verwaltungsstrafverfahren von Swissmedic, in: sui-generis 2017, S. 27–42 (Volltext).
  • Cassani Ursula, Sur qui tombe le couperet du droit pénal? Responsabilité personnelle, responsabilité hiérarchique et responsabilité de l’entreprise, in: Journée 2008 de droit bancaire et financier, Genf 2009, S. 45–78 (Volltext).
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