Rechtsprechung zu Art. 1 VStrR
I. Leitentscheide
Geltungsbereich bei Zuweisung an die ESTV und Ausschluss des VwVG
BGE 141 II 383 (20. August 2015)
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erliess im Rahmen eines internationalen Amtshilfeverfahrens gegen eine Treuhandgesellschaft und deren Organ eine Bussenverfügung nach Art. 9 Abs. 5 StAhiG und versah sie mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht trat nicht ein und erklärte die Bussenverfügung für nichtig, weil Art. 9 StAhiG die ESTV nicht ausdrücklich als Strafbehörde nenne.
- Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Kompetenz der ESTV zur Bussenerhebung ergibt sich aus Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG. Weil die Verfolgung und Beurteilung somit einer Bundesverwaltungsbehörde obliegt, findet gemäss Art. 1 VStrR das Verwaltungsstrafrecht direkt Anwendung. Dies schliesst gemäss Art. 3 lit. c VwVG das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Zuständigkeit des BVGer zwingend aus; die Bussenverfügung ist ausschliesslich auf dem Weg des VStrR mittels Einsprache bei der ESTV anfechtbar (E. 3.3–4.7).
Organisationsrechtliches Anknüpfungskriterium und Tragweite von Art. 91bis LFG
BStGer BG.2015.41 / TPF 2016 60 (2. März 2016)
- Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ermittelte gegen zwei Schweizer Piloten wegen mutmasslicher Fälschung von Ausbildungs- und Trainingsnachweisen an einer deutschen Flugschule (Verdacht auf Art. 14 und 15 VStrR i.V.m. Art. 91bis LFG). Das BAZL wollte das Verfahren an den Kanton Bern abtreten; die Berner Generalstaatsanwaltschaft lehnte die Übernahme ab und behauptete eine Zuständigkeit des BAZL gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VStrR.
- Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte den Kanton Bern für zuständig: Art. 1 VStrR macht die Anwendbarkeit des VStrR von einem organisationsrechtlichen Kriterium abhängig. Gemäss Art. 98 Abs. 2 LFG ist das BAZL nur für Übertretungen nach Art. 91 LFG zuständig, nicht aber für Vergehen. Die blosse Verweisung in Art. 91bis LFG auf Art. 14–18 VStrR begründet keine behördliche Zuständigkeit des Bundes. Mangels Anwendbarkeit von Art. 1 VStrR greifen auch Art. 20 und 21 VStrR nicht; das Verfahren richtet sich nach der StPO vor den kantonalen Strafbehörden (E. 2.2–2.5).
Behördliche Verfolgungspflicht und Abwälzungsverbot (BLS-Subventionsfall)
BStGer BG.2021.22 / TPF 2021 217 (26. Oktober 2021)
- Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erstattete bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen Organe der BLS AG wegen mutmasslichen Subventionsbetrugs (Nichtangabe von Libero-Halbtax-Erlösen, Deliktssumme 30–50 Mio. Franken) u.a. gestützt auf Art. 146 StGB und Art. 37 SuG i.V.m. Art. 14 VStrR und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Kanton Bern verneinte seine Zuständigkeit.
- Das Bundesstrafgericht wies das Gesuch des BAV ab: Gemäss Art. 39 SuG i.V.m. Art. 1 VStrR obliegt die Strafverfolgung zwingend dem BAV. Die Bundesbehörde kann ihre gesetzliche Verfolgungspflicht nicht dadurch abstreifen, dass sie Strafanzeige bei einer kantonalen Staatsanwaltschaft einreicht oder sich als Privatklägerin konstituiert. Möchte das BAV als geschädigte Partei auftreten, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG eine andere Bundesverwaltungseinheit mit der Strafuntersuchung zu betrauen (E. 5.4).
Ausschluss von Unternehmensbussen im kantonalen Vollzug (Grundsatzentscheid)
BGE 104 IV 140 (11. April 1978)
- Der Walliser Lebensmittelinspektor erhob bei der Coop Oberwallis Proben eines Williams-Branntweins («Fine eau-de-vie de poires Williams du Valais»), destilliert durch die Liwo Distillerie GmbH Worb. Weil ein Qualitätslabel fehlte, büsste das Walliser Departement die GmbH gestützt auf das Lebensmitteldekret und Art. 7 VStrR mit Fr. 200.–.
- Das Bundesgericht hob die Verurteilung der GmbH auf: Die Lebensmittelgesetzgebung enthielt keine Vorschrift über die Strafbarkeit juristischer Personen. Art. 7 VStrR war nicht anwendbar, weil der Vollzug den Kantonen und nicht einer Bundesbehörde übertragen war (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB galt daher die allgemeine Ordnung (societas delinquere non potest), weshalb eine juristische Person im kantonalen Vollzug nicht bestraft werden durfte (E. 1).
Strafrahmen-Divergenz: Leistungsbetrug (Art. 14 VStrR) vs. Betrug (Art. 148 aStGB / 146 StGB)
BGE 117 IV 153 (8. März 1991)
- Der Geschäftsführer einer Bauunternehmung erwirkte beim kantonalen Arbeitsamt Solothurn durch Vorlage unwahrer Stempelkarten seiner Arbeitnehmer Schlechtwetterentschädigungen der Arbeitslosenversicherung von über Fr. 40'000.–. Das Obergericht Solothurn verurteilte ihn wegen Betrugs nach Art. 148 aStGB zu sechs Monaten Gefängnis.
- Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung nach gemeinem Strafrecht: Da die Verfolgung von AVIG-Widerhandlungen den kantonalen Strafverfolgungsbehörden obliegt, ist das VStrR unanwendbar (Art. 1 VStrR). Deshalb gelangt nicht der mildere Leistungsbetrug nach Art. 14 VStrR, sondern der strengere Tatbestand von Art. 148 aStGB zur Anwendung. Bei der Strafzumessung kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Bundesrecht denselben Sachverhalt im VStrR-Anwendungsbereich milder sanktioniert (E. 5b).
Dualismus bei Subventionsdelikten zwischen Bund und Kantonen
BGE 112 IV 19 (8. Januar 1986)
- Wer mit gefälschten Urkunden kantonale Ausbildungs- oder Studienbeiträge erschleicht, ist nach Art. 148 aStGB (Betrug) und Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zu bestrafen.
- Das Bundesgericht legte dar, dass identische Handlungen zum Nachteil des Bundes nach den privilegierenden Sondertatbeständen von Art. 14 und 15 VStrR geahndet werden. Diese durch Art. 1 VStrR zementierte Ungleichbehandlung beruht auf dem Willen des Bundesgesetzgebers und lässt sich auf dem Weg der richterlichen Rechtsfortbildung nicht beseitigen (Präzisierung der Rechtsprechung).
II. Weitere Entscheide
Besondere Fiskaluntersuchungen der ESTV und Beschlagnahmen (Art. 46 VStrR)
BGE 137 IV 145 (1. April 2011)
- Die ESTV ordnete im Rahmen einer besonderen Fiskaluntersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen (Art. 190 f. DBG) vorsorgliche Konten- und Depotsperren bei Banken gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR an. Das Bundesstrafgericht hob die Sperren auf, weil im DBG verwaltungsrechtliche Steuersicherungsmittel zur Verfügung stünden.
- Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der ESTV gut: Auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen StPO per 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar (Art. 1 VStrR). Dass die Fiskalbehörden im Nachsteuerverfahren auf administrative Sicherungsmittel zurückgreifen können, schliesst strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmen der ESTV nach dem VStrR nicht aus (E. 1.1, 5, 6).
Swissmedic als Verfolgungsbehörde und analoge StPO-Lückenfüllung
BGer 1B_91/2016 / BGE 142 IV 207 (4. August 2016)
- Der Strafrechtsdienst von Swissmedic führte ein Verwaltungsstrafverfahren nach HMG und VStrR gegen einen Arzt und beschlagnahmte Unterlagen. Der Beschuldigte verlangte telefonisch gegenüber der mitwirkenden Staatsanwältin und tags darauf per E-Mail die Siegelung. Das Bundesstrafgericht trat auf das Entsiegelungsgesuch von Swissmedic nicht ein, weil keine formgültige Siegelung vorliege.
- Das Bundesgericht hob den Beschluss auf: Swissmedic führt die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes nach den Bestimmungen des VStrR (Art. 1 VStrR i.V.m. HMG). Soweit das VStrR einzelne Zwangsmassnahmenfragen nicht abschliessend regelt, sind allgemeine verfassungsrechtliche Garantien und die Grundsätze der StPO analog heranzuziehen; ein formloses Siegelungsbegehren genügt zur Wahrung des Geheimnisschutzes (E. 1.2, 4.1).
Klageweg nach Art. 120 BGG vs. Kompetenzkonflikt nach Art. 25 VStrR
BGer 1E_1/2015 (23. September 2015)
- Das BAZL erhob beim Bundesgericht eine Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG gegen den Kanton Bern zur Klärung der Zuständigkeit für die Strafverfolgung von Piloten (LFG / VStrR).
- Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts: Zuständigkeitskonflikte zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantonalen Strafbehörden im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts sind spezialgesetzlich in Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG geregelt; Art. 120 BGG ist subsidiär (E. 1.7).
Abgrenzung zwischen Verwaltungsrechtspflege und VStrR
BGE 102 IB 218 (25. Juni 1976)
- Die Eidgenössische Milchwirtschaftliche Verwaltung sprach Verwarnungen und Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen das Milchlieferungsregulativ aus.
- Das Bundesgericht entschied, dass diese Disziplinarbussen der Sicherung hygienischer Standards dienen und keine Kriminalstrafen darstellen. Mangels Zuweisung zu einer Strafbehörde im Sinne von Art. 1 VStrR greift das VStrR nicht; das Verfahren untersteht dem VwVG und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (E. 1).
Vollzugsbereich von BAZG und ESTV bei Entsiegelungsverfahren
BStGer BE.2023.17 (5. Oktober 2023)
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) führte ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Abgabebetrugs (Art. 96 MWSTG, Art. 14 VStrR) und stellte Datenträger sicher.
- Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigte, dass der ESTV gestützt auf Art. 103 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 1 VStrR die Strafverfolgung obliegt und das Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafgericht den Regeln von Art. 50 Abs. 3 VStrR folgt.
Kantonale Berufung bei VStrR-Übertretungen (Kognitionsbeschränkung)
ZH OG SU240011 (27. Mai 2025)
- Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF des EJPD) büsste eine Telecom-Anbieterin wegen fahrlässiger Übertretung von Mitwirkungspflichten (Art. 39 BÜPF) mit Fr. 2'000.–. Nach Einsprache und gerichtlicher Beurteilung verurteilte das Bezirksgericht Zürich die Gesellschaft. Dagegen erhob die Gesellschaft Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
- Das Obergericht stellte klar: Nach Überweisung der Strafverfügung gemäss Art. 73 VStrR richtet sich das kantonale Gerichtsverfahren gemäss Art. 82 VStrR nach der StPO. Weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand bildete, war die Berufungskognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO auf Rechtsfehler und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Willkür) beschränkt; neue Beweisanträge waren unzulässig (E. I/1, II/2).
Kein Beizug von Art. 7 VStrR im kantonalen SVG-Übertretungsstrafrecht
ZH OG UN030121 (2. Dezember 2003)
- Das Statthalteramt Hinwil sprach eine Busse wegen unzulässigen Plakatierens im Strassenbereich aus. Weil der Geschäftsführer der verantwortlichen GmbH freigesprochen wurde, forderte das Statthalteramt die direkte Bestrafung der GmbH gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VStrR.
- Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab: Art. 1 VStrR beschränkt das Verwaltungsstrafrecht strikt auf Fälle bundesbehördlicher Strafverfolgung. Im kantonalen Übertretungsstrafrecht gilt das StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB); eine analoge Heranziehung von Art. 7 VStrR zur Bestrafung juristischer Personen durch kantonale Behörden ist unzulässig (E. II, III).
Beweisverwertbarkeit von VStrR-Einvernahmen vor kantonalen Gerichten
TG OG RBOG 2007 Nr. 38 (2007)
- Die Zollkreisdirektion führte gegen einen Schweizer Landwirt eine VStrR-Untersuchung wegen zollfreier Einfuhr von Ernteerträgen aus deutschen Pachtflächen und überwies die Sache nach Art. 73 VStrR an die thurgauischen Gerichte. Der Beschuldigte rügte die Unverwertbarkeit von Einvernahmen, die im VStrR-Verfahren ohne Verteidigerteilnahme stattgefunden hatten.
- Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied, dass Untersuchungshandlungen, die von Bundesbeamten nach den damals massgebenden Bestimmungen des VStrR (Art. 39 VStrR) formgültig erhoben wurden, im anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahren verwertbar bleiben; spätere Verfahrensänderungen machen rechtmässig erhobene Beweise nicht nachträglich mangelhaft (E. 1).