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Art. 1 VStrR — Geltungsbereich

Materielles Strafrecht

Erster Titel: Geltungsbereich des GesetzesGeltungsbereich

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.

SR 313.0 · Stand am 1. September 2023 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 1 VStrR bildet die funktionelle Eingangspforte und den architektonischen Eckpfeiler des gesamten schweizerischen Verwaltungsstrafrechts. Die Bestimmung knüpft die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 an ein rein organisationsrechtliches Kriterium: Das Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn die (erstinstanzliche) Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Bestimmung der Bundesgesetzgebung einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen worden ist (BStGer BG.2015.41 E. 2.2; BGE 141 II 383 E. 4.3).

Gesetzgeberischer Zweck und historische Entstehung

Vor dem Inkrafttreten des VStrR am 1. Januar 1975 war das materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht des Bundes über Dutzende von Spezialerlassen zersplittert (u.a. Zollgesetz, Warenumsatzsteuerbeschluss, Alkoholgesetz, Tabakbesteuerung, Militärpflichtersatz). Dies führte zu unhaltbaren Rechtsungleichheiten bei Strafdrohungen, Verjährungsfristen, Zwangsmassnahmen und Rechtsmitteln. Mit dem Erlass des VStrR verfolgte der Bundesrat zwei fundamentale Ziele (Botschaft vom 21. April 1971, BBl 1971 I 993 ff., S. 995, 1004):

  1. Schaffung eines doppelten Rahmengesetzes: Das VStrR kodifiziert einerseits einen Allgemeinen Teil des materiellen Verwaltungsstrafrechts (Art. 2–18 VStrR) und normiert andererseits eine eigenständige, bundeseigene Strafprozessordnung für Bundesverwaltungsbehörden (Art. 19–83 VStrR).
  2. Präzise Grenzziehung zur ordentlichen Strafgerichtsbarkeit: Art. 1 VStrR stellt klar, dass das Gesetz nicht etwa subsidiär für sämtliche Übertretungen oder Delikte des Bundesverwaltungsrechts gilt. Es beansprucht Geltung ausschliesslich dann, wenn die Spezialgesetzgebung den Vollzug bewusst in die Hände einer Bundesverwaltungsbehörde legt. Überträgt ein Bundesgesetz die Verfolgung den kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder den Bundesstrafbehörden, greift das VStrR grundsätzlich nicht; das Verfahren untersteht dann der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und das materielle Recht dem Strafgesetzbuch (Art. 333 Abs. 1 StGB; BBl 1971 I 1004).

Systematische Stellung und Verhältnis zu VwVG und StPO

Tritt Art. 1 VStrR in Kraft, bewirkt er einen grundlegenden Systemwechsel von der Verwaltung zur Strafjustiz:

  • Ausschluss des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG): Gemäss Art. 3 lit. c VwVG findet das VwVG auf das Verfahren der Strafverfolgung keine Anwendung. Obwohl die Untersuchung und Beurteilung durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes (z.B. BAZG, ESTV, Swissmedic, ESBK) geführt wird, übt diese Behörde funktionell Justiz aus (BGE 141 II 383 E. 4.3). Ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen (Art. 32 Abs. 2 lit. b VGG).
  • Vorbehalt in der Strafprozessordnung (StPO): Art. 1 Abs. 2 lit. c StPO nimmt Verfahren nach dem VStrR ausdrücklich vom Geltungsbereich der StPO aus. Die StPO gilt im VStrR-Verfahren nur insoweit, als das VStrR punktuell darauf verweist (z.B. Art. 22, 30, 41, 82 VStrR) oder wo echte Gesetzeslücken im VStrR im Lichte verfassungsmässiger Mindestgarantien durch analoge Heranziehung von StPO-Grundsätzen geschlossen werden müssen (BGE 139 IV 246 E. 1.2; BGer 1B_91/2016 E. 4.1).
  • Zur grundlegenden dogmatischen Abgrenzung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen siehe das Querschnittsthema Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Strafrecht.

Prüfschema: Anwendbarkeit des VStrR

Die Anwendbarkeit des VStrR nach Art. 1 VStrR beurteilt sich entlang folgender aufeinander aufbauender Prüfstufen:

StufeTatbestandsmerkmal / PrüfungsschrittWesentlicher InhaltBehauptungs- und Beweislast / Prüfungsmasstab
1Widerhandlung gegen Bundesverwaltungsrecht (Abschnitt A)Vorliegen einer materiellen Strafnorm (Übertretung oder Vergehen) in einem Erlass der Bundesverwaltungsgesetzgebung (z.B. ZG, MWSTG, BÜPF, SBG, SuG, HMG). Reine Ordnungsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen genügen nicht.Objektive Rechtslage; volle Kognition von Amtes wegen.
2Spezialgesetzliche Zuweisung an eine Bundesverwaltungsbehörde (Abschnitt B)Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Delegationsnorm, welche die erstinstanzliche Strafverfolgung und Strafbeurteilung einer Dienstabteilung oder Anstalt der Bundesverwaltung überträgt (organisationsrechtliche Zuweisung).Vorliegen der formell-gesetzlichen Grundlage im Spezialerlass; von Amtes wegen zu prüfen.
3Zuständigkeit und Abwälzungsverbot (Abschnitt C)Die zuständige Bundesverwaltungsbehörde ist zur Strafverfolgung verpflichtet; sie kann ihre Zuständigkeit nicht durch blosse Strafanzeige an kantonale Staatsanwaltschaften abwälzen.Zuständigkeitskonflikt: Klärung durch Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 VStrR). Massstab: in dubio pro duriore.
4Rechtsfolgen: Ausschluss von VwVG und StPO (Abschnitt D)Automatische Verdrängung des VwVG (Art. 3 lit. c VwVG) und der StPO (Art. 1 Abs. 2 lit. c StPO); Pflicht zur Einhaltung des gesetzlichen VStrR-Instanzenzugs (Strafbescheid → Einsprache → Strafverfügung → gerichtliche Beurteilung).Formstrenge und Fristenfalle bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen; Schutz nach Treu und Glauben (Art. 9 BV).
5Grenzfälle und Judikaturdivergenzen (Abschnitt E)Tragweite punktueller Verweise ohne Behördenübertragung (z.B. Art. 91bis LFG); Ausschluss der VStrR-Unternehmensstrafbarkeit (Art. 7 VStrR) im kantonalen Vollzug; Wertungsdiskrepanz zwischen Art. 14 VStrR und Art. 146 StGB.Objektive Geltungsgrenzen; striktes Analogieverbot zuungunsten der beschuldigten Person (Art. 1 StGB).

Kommentierung

A. Widerhandlung gegen die Bundesverwaltungsgesetzgebung

Art. 1 VStrR setzt in materieller Hinsicht voraus, dass eine «Widerhandlung» vorliegt, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unter Strafe gestellt ist. Erfasst werden sowohl Übertretungen als auch Vergehen, die als Nebenstrafrecht in Spezialgesetzen des Bundes verankert sind (z.B. Art. 117 ff. ZG, Art. 96 ff. MWSTG, Art. 39 BÜPF, Art. 37 f. SuG, Art. 86 ff. HMG, Art. 56 SBG).

Keine Widerhandlungen im Sinne von Art. 1 VStrR sind blosse administrative Ordnungsvorschriften, aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Disziplinarmassnahmen, selbst wenn diese mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen (wie Bewilligungsentzügen, Gebührenzuschlägen oder Verwarnungen) verknüpft sind.

Abgrenzung: Strafrechtliche Busse vs. verwaltungsrechtliche Ordnungsmassnahme

Kasuistik: Das milchwirtschaftliche Ordnungsbussenverfahren
Die Eidgenössische Milchwirtschaftliche Verwaltung erliess gestützt auf das Milchlieferungsregulativ und die Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst Verwarnungen und Ordnungsbussen gegen Milchproduzenten wegen mangelhafter Milchqualität und Verunreinigungen. Ein gebüsster Landwirt focht die Massnahme letztinstanzlich beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei diesen Sanktionen um rein verwaltungsrechtliche Beugemassnahmen zur Sicherung des hygienischen Qualitätsstandards handle, nicht aber um strafrechtliche Sanktionen im Sinne des Verwaltungsstrafrechts. Das Verfahren richtete sich daher nicht nach dem VStrR, sondern nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des VwVG (BGE 102 IB 218 E. 1).

Kasuistik: Aussenlandungen einer Hubschrauber-Flugschule
Ein Inhaber eines Privat-Hubschrauberpilotenausweises führte in Begleitung eines Fluglehrers mehrere Landungen im Gebirge auf einer Höhe von unter 1100 m ü.M. durch, die nach Auffassung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) nicht zu anerkannten Ausbildungszwecken dienten. Das BAZL qualifizierte das Verhalten als Widerhandlung gegen Art. 48 der Luftfahrtverordnung (LFV) i.V.m. Art. 91 des Luftfahrtgesetzes (LFG) und büsste den Piloten gestützt auf Art. 1 VStrR. Das Bundesgericht bestätigte, dass hier eine echte strafrechtliche Übertretung der Bundesverwaltungsgesetzgebung vorlag, für welche das BAZL als Strafbehörde nach VStrR zuständig war (BGE 114 IV 168 E. 1).

Leitsatz. Das VStrR findet ausschliesslich auf Tatbestände Anwendung, die das Bundesrecht formell als strafrechtliche Delikte (Übertretungen oder Vergehen) mit Bussen oder Freiheitsstrafen bedroht; rein administrative Zwangsmassnahmen und Disziplinarsanktionen unterstehen dem VwVG.


B. Spezialgesetzliche Zuweisung an eine Bundesverwaltungsbehörde

Art. 1 VStrR begründet keine eigene, originäre Verfolgungskompetenz der Bundesverwaltung. Die Bestimmung ist keine Delegationsnorm, sondern setzt eine solche in einem anderen Erlass voraus. Ob eine Bundesverwaltungsbehörde zuständig ist, entscheidet sich ausschliesslich nach dem jeweiligen Materiellgesetz (Spezialgesetz).

Zu den klassischen Bundesverwaltungsbehörden mit Verwaltungsstrafkompetenz gehören:

  • das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, ehemals EZV / Oberzolldirektion): ZG, MWSTG, TStG, MinöStG;
  • die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): MWSTG, VStG, StG, StAhiG;
  • das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic): HMG (Vollzugsbereich des Bundes);
  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK): SBG / BGS;
  • das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): LFG (Übertretungsstrafrecht gemäss Art. 98 Abs. 2 LFG);
  • das Bundesamt für Verkehr (BAV): SuG, EBG, PBG;
  • das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Embargogesetz, Kriegsmaterialgesetz, Güterkontrollgesetz;
  • das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD, Strafrechtsdienst): Art. 50 VStrR, FINMAG, GwG;
  • der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF des EJPD): BÜPF.

Fehlt eine Zuweisung an eine Bundesverwaltungsbehörde oder überträgt das Spezialgesetz die Strafverfolgung den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, gelangt das VStrR nicht zur Anwendung.

Grenzkasuistik: Angewandte vs. verworfene Zuweisung

Verwerfungsfall: Der Flugschulenskandal Grenchen / Bad Dürkheim
Das BAZL stellte fest, dass es an einer deutschen Flugschule zu mutmasslich systematischen Verstössen gegen Ausbildungsvorschriften für Pilotenlizenzen gekommen war. Zwei Schweizer Piloten (B. und C.) standen im Verdacht, durch Vorlage falscher Flug- und Prüfungsnachweise beim BAZL Lizenzen erschlichen und dadurch Leistungsbetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) im Sinne von Art. 91bis LFG begangen zu haben. Das BAZL überwies die Akten der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Übernahme verweigerte und geltend machte, das BAZL müsse als Bundesbehörde das Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 VStrR führen.
Das Bundesstrafgericht hiess das Gesuch des BAZL gut und stellte fest, dass die kantonale Strafjustiz zuständig war: Art. 98 Abs. 2 LFG weist dem BAZL nur die Verfolgung von Übertretungen (Art. 91 LFG) zu. Für die vorliegenden Vergehen (Art. 14 und 15 VStrR i.V.m. Art. 91bis LFG) enthält das LFG keine Zuweisung an eine Bundesbehörde. Mangels Delegationsnorm greift Art. 1 VStrR nicht; Art. 20 und 21 VStrR sind unanwendbar und das Verfahren richtet sich zwingend nach der StPO vor den kantonalen Gerichten (BStGer BG.2015.41 E. 2.2–2.5 / TPF 2016 60).

Anwendungsfall: Die Bussenverfügung der ESTV im Steueramtshilfeverfahren
Im Rahmen eines DBA-Amtshilfeverfahrens mit Norwegen erliess die ESTV eine Editionsverfügung gegen eine Treuhandgesellschaft (X. SA) unter Androhung einer Busse nach Art. 9 Abs. 5 StAhiG. Weil die Gesellschaft die Dokumente nicht herausgab, verhängte die ESTV eine Busse von Fr. 7'000.– gegen deren Organ A. mit der Rechtsmittelbelehrung, es könne Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Das BVGer trat auf die Beschwerde nicht ein und erklärte die Bussenverfügung für nichtig, weil Art. 9 Abs. 5 StAhiG die ESTV nicht ausdrücklich als Strafbehörde nenne.
Das Bundesgericht hob das Urteil des BVGer auf: Gemäss Art. 2 StAhiG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG und Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG obliegt der Vollzug der Zwangsmassnahmen umfassend der ESTV. Die Bussenverfügung ist eine Verwaltungsstrafe mit Zwangsmittelcharakter, deren Erlass funktionell Justiz darstellt. Da die Verfolgung und Beurteilung somit der ESTV übertragen ist, greift Art. 1 VStrR direkt; das VwVG ist nach Art. 3 lit. c VwVG ausgeschlossen und gegen die Busse steht ausschliesslich die Einsprache nach Art. 67 VStrR an die ESTV offen (BGE 141 II 383 E. 3.3–4.4).

Verwerfungsfall: Lebensmittelkontrolle und Unternehmensstrafbarkeit
Die Coop Oberwallis verkaufte Williams-Branntwein mit der Etikette «Fine eau-de-vie de poires Williams du Valais», destilliert durch die Liwo Distillerie GmbH Worb. Das Walliser Departement büsste die GmbH gestützt auf das kantonale Lebensmitteldekret und Art. 7 VStrR (Strafbarkeit der juristischen Person). Das Bundesgericht hob die Verurteilung auf: Da die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das eidgenössische Lebensmittelgesetz (aLMG Art. 56 Abs. 1) den Kantonen übertragen war, kam das VStrR gemäss Art. 1 VStrR nicht zur Anwendung. Ausserhalb des VStrR galt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB der Grundsatz societas delinquere non potest, womit die juristische Person strafrechtlich nicht gebüsst werden durfte (BGE 104 IV 140 E. 1).

Leitsatz. Art. 1 VStrR knüpft ausschliesslich an die formell-gesetzliche Zuweisung im Spezialerlass an: Erklärt ein Bundesverwaltungsgesetz einzelne Straftatbestände für anwendbar, ohne die Verfolgung einer Bundesverwaltungsbehörde zu übertragen, bleibt das VStrR unanwendbar; die Zuständigkeit liegt bei den ordentlichen kantonalen Strafbehörden unter der StPO.


C. Behördliche Verfolgungspflicht und Abwälzungsverbot

Ist einer Bundesbehörde die Strafverfolgung übertragen, begründet Art. 1 VStrR eine strikte Verfolgungspflicht. Die Bundesbehörde ist nicht berechtigt, ein ihr zugewiesenes Verwaltungsstrafverfahren nach freiem Ermessen zu privatisieren, zu sistieren oder durch Erstattung einer Strafanzeige auf die ordentlichen kantonalen Strafverfolgungsbehörden abzuwälzen.

Kommt es zwischen einer Bundesverwaltungsbehörde und einer kantonalen Staatsanwaltschaft zu Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; BGer 1E_1/2015 E. 1.7). Im Zuständigkeitsstreit gilt der Grundsatz in dubio pro duriore: Bei unklarem Sachverhalt ist auf den für die beschuldigte Person ungünstigeren Sachverhalt abzustellen (BStGer BG.2021.22 E. 2.1).

Der BLS-Subventionsfall: BAV gegen Generalstaatsanwaltschaft Bern

Kasuistik: Subventionsbetrug bei Halbtax-Erlösen des Libero-Verkehrsverbunds
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) stellte fest, dass die BLS AG und eine Tochtergesellschaft bei den Offerten für den bestellten Regionalverkehr über mehrere Jahre hinweg Erlöse aus dem Halbtaxabonnement des Libero-Verbunds nicht angegeben hatten. Dadurch wurden zu hohe ungedeckte Kosten ausgewiesen und Abgeltungen von Bund und Kantonen im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken ertrogen.
Das BAV reichte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige ein u.a. wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Subventionsbetrugs (Art. 37 SuG i.V.m. Art. 14 VStrR) und konstituierte sich selbst als Privatklägerin. Das BAV argumentierte, wegen des Vorliegens von StGB-Delikten und seiner eigenen Rolle als geschädigte Privatklägerin müsse der Kanton Bern das Verfahren führen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bern lehnte die Verfahrensübernahme ab.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Gesuch des BAV ab: Gemäss Art. 39 SuG obliegt die Strafverfolgung für Subventionsbetrug zwingend dem BAV nach den Vorschriften des VStrR (Art. 1 VStrR). Die Zuständigkeit der Bundesbehörde fällt durch die Einreichung einer Strafanzeige bei einer kantonalen Behörde nicht dahin. Dass sich das BAV als Privatkläger beteiligen wollte, entbindet es nicht von seiner gesetzlichen Verfolgungspflicht; für diesen Fall sieht Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG vor, dass der Bundesrat eine andere Verwaltungseinheit des Bundes bezeichnet (BStGer BG.2021.22 E. 5.4 / TPF 2021 217).

Leitsatz. Eine Bundesverwaltungsbehörde kann ihre durch Art. 1 VStrR begründete Verfolgungspflicht nicht dadurch umgehen, dass sie unter Berufung auf Begleitdelikte des StGB Strafanzeige bei der kantonalen Staatsanwaltschaft erstattet; sachliche Zuständigkeiten sind der Parteidisposition der Behörden entzogen.


D. Rechtsfolgen der Anwendbarkeit: Ausschluss von VwVG und StPO

Greift Art. 1 VStrR, entfaltet dies durchgreifende verfahrensrechtliche Konsequenzen für den gesamten Instanzenzug:

  1. Vollständiger Ausschluss des VwVG (Art. 3 lit. c VwVG): Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Erlass von Verfügungen und das Beschwerdeverfahren an übergeordnete Departemente oder das Bundesverwaltungsgericht sind unanwendbar. Erlässt eine Bundesbehörde fälschlicherweise eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung an das BVGer, ist dieses Rechtsmittel unzulässig; die Eingabe ist als VStrR-Einsprache an die Behörde zu überweisen (BGE 141 II 383 E. 4.7).
  2. Eigenständiger VStrR-Instanzenzug:
    • Untersuchung durch die ermittelnde Verwaltungseinheit (Art. 19 ff., 37 ff. VStrR);
    • Abschluss durch Strafbescheid (Art. 62 ff. VStrR);
    • Bei Einsprache: Erlass einer formellen Strafverfügung (Art. 70 VStrR);
    • Verlangt die betroffene Person gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR), überweist die Bundesbehörde die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des erstinstanzlichen Strafgerichts (Art. 73 VStrR; im Kanton Zürich z.B. Bezirksgericht, Einzelgericht in Strafsachen).
  3. Zwangsmassnahmen und Lückenfüllung: Das VStrR regelt Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme Art. 46, Durchsuchung Art. 48, Siegelung Art. 50 VStrR) eigenständig. Soweit das VStrR Verfahrenslücken aufweist, sind die Grundsätze der StPO und die verfassungsrechtlichen Garantien analog heranzuziehen (BGE 137 IV 145 E. 1.1; BGer 1B_91/2016 E. 4.1).

Leitsatz. Ist Art. 1 VStrR anwendbar, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht absolut verschlossen; Rechtsschutz gegen strafrechtliche Sanktionen der Bundesverwaltung besteht ausschliesslich über die VStrR-Einsprache und die anschliessende gerichtliche Beurteilung durch die Strafgerichte.


E. Echte Judikaturdivergenzen und Wertungswidersprüche

Die strikte Anknüpfung von Art. 1 VStrR an die organisationsrechtliche Behördenzuständigkeit führt in der schweizerischen Rechtswirklichkeit zu echten, nicht harmonisierbaren Wertungsbrüchen zwischen Bund und Kantonen:

1. Der Wertungsbruch beim Subventions- und Leistungsbetrug

Erschleicht eine Person mit identischen Täuschungshandlungen und gefälschten Urkunden staatliche Förderbeiträge oder Versicherungsleistungen, hängt das anwendbare materielle Strafrecht und das Strafmass rein zufällig davon ab, wer das Gesetz vollzieht:

  • Täuschung zum Nachteil des Bundes (VStrR anwendbar): Die Tat wird nach den Sondertatbeständen des Leistungs- und Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR) und der Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) beurteilt. Die Strafdrohung lautet auf Gefängnis (heute Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder Busse bis zu Fr. 30'000.–.
  • Täuschung zum Nachteil von Kantonen oder Gemeinden (VStrR unanwendbar): Da die Verfolgung kantonalen Organen obliegt, greift Art. 1 VStrR nicht. Die Tat wird zwingend nach dem gemeinen Strafrecht als Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) geahndet — mit einer Höchststrafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Das Bundesgericht hat diesen krassen Wertungswiderspruch in BGE 112 IV 19 und BGE 117 IV 153 offen als unbefriedigend bezeichnet, jedoch festgehalten, dass diese Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt sei und auf dem Weg der Rechtsprechung nicht beseitigt werden könne.

2. Gespaltener Massstab bei der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 7 VStrR)

Art. 7 VStrR regelt die direkte Strafbarkeit juristischer Personen bei Übertretungen in Geschäftsbetrieben, wenn die Ermittlung der handelnden natürlichen Person unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde (Bussen bis Fr. 5'000.–). Diese pragmatische Unternehmensbusse greift jedoch ausschliesslich im Anwendungsbereich des VStrR. Vollziehen kantonale Behörden ein eidgenössisches Bundesgesetz, bei dem keine Bundesübertragung vorliegt (wie ehemals beim Lebensmittelgesetz oder beim SVG), gilt die allgemeine Regel von Art. 333 Abs. 1 StGB: Juristische Personen sind nicht deliktsfähig (BGE 104 IV 140 E. 1; ZH OG UN030121).

Gegenüberstellung: Dualismus Bundesverwaltungsstrafrecht vs. kantonale Zuständigkeit

KriteriumBundesvollzug (Art. 1 VStrR greift)Kantonaler Vollzug (Art. 1 VStrR greift NICHT)Leitentscheid
Erschleichung von SubventionenMilder: Art. 14 VStrR (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Busse)Strenger: Art. 146 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe)BGE 112 IV 19; BGE 117 IV 153
Gebrauch unwahrer BelegeArt. 15 VStrR (Busse bis Fr. 30'000.– oder Gefängnis)Art. 251 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe)BGE 112 IV 19
Unternehmensstrafbarkeit bei ÜbertretungenZulässig: Art. 7 VStrR (Busse direkt gegen juristische Person bei unverhältnismässigem Aufwand)Unzulässig: Art. 333 Abs. 1 StGB (societas delinquere non potest)BGE 104 IV 140; ZH OG UN030121
VerfahrensrechtVStrR (Untersuchung durch Verwaltung; Ausschluss VwVG und StPO)StPO (Untersuchung durch kantonale Staatsanwaltschaft / Polizei)BStGer BG.2015.41; BGE 141 II 383
Gerichtliche ÜberprüfungZweistufig: VStrR-Einsprache, dann Überweisung an Strafgericht (Art. 73 VStrR)Ordentlicher Instanzenzug der StPO (Einsprache gegen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO)ZH OG SU240011

Leitsatz. Der Anwendungsbereich von Art. 1 VStrR zementiert eine tiefgreifende Asymmetrie der schweizerischen Rechtsordnung: Identische Verhaltensweisen werden je nach verfolgender Behörde nach völlig unterschiedlichen Strafnormen, Strafrahmen und Verfahrensgesetzen beurteilt; diese Brüche sind rechtspolitisch begründet und können gerichtlich nicht harmonisiert werden.


Kantonale Praxisfragen

1. Das Doppelspurigkeits-Dilemma bei gerichtlicher Beurteilung vor kantonalen Gerichten

Wird gegen eine Strafverfügung einer Bundesbehörde die gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR verlangt, überweist die Bundesbehörde die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft, welche die Anklage vor dem zuständigen erstinstanzlichen Strafgericht vertritt (Art. 73 VStrR). In der kantonalen Gerichtspraxis (namentlich in Zürich, Bern und Thurgau) stellen sich hierbei gravierende verfahrensrechtliche Hürden:

  1. Rolle der kantonalen Staatsanwaltschaft: Die kantonale Staatsanwaltschaft ist bei einer VStrR-Überweisung nicht Herrin des Vorverfahrens, sondern fungiert funktionell als Anklägerin auf der Grundlage der Voruntersuchung der Bundesbehörde. Sie kann das Verfahren nicht eigenmächtig einstellen (Art. 74 VStrR), sondern ist an die Strafverfügung als Anklageschrift gebunden (BStGer BG.2021.22 E. 5.3).
  2. Kognition bei Übertretungen (Art. 398 Abs. 4 StPO): Gelangt eine VStrR-Übertretungssache (z.B. Verletzung von BÜPF-Pflichten durch Telekom-Provider oder Spielbanken-Übertretungen) nach dem erstinstanzlichen Urteil an das kantonale Obergericht, gilt gemäss Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO eine eingeschränkte Kognition. Das kantonale Berufungsgericht prüft Sachverhaltsrügen nur auf Willkür; neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (ZH OG SU240011 vom 27. Mai 2025 E. II/2; ZH OG SU180021 vom 21. Dezember 2018).
  3. Verwertbarkeit von VStrR-Beweisen vor kantonalen Gerichten: Vor der Bundesverwaltung nach VStrR erhobene Beweise (z.B. Einvernahmen ohne Anwesenheitsrecht der Verteidigung gemäss Art. 39 VStrR) bleiben im kantonalen Gerichtsverfahren verwertbar, sofern sie unter dem damals anwendbaren Verfahrensrecht formgültig erhoben wurden; eine spätere Rechtsänderung oder Diskrepanz zur StPO führt nicht zur Nichtverwertbarkeit (TG OG RBOG 2007 Nr. 38 E. 1).

2. Unzulässiger Beizug von VStrR-Normen durch kantonale Verfolgungsbehörden

Kantonale Übertretungsstrafbehörden (z.B. Statthalterämter, Stadtrichterämter) stossen bei Übertretungen im Strassenverkehr oder im kantonalen Gewerberecht regelmässig auf die Hürde, dass eine juristische Person (GmbH, AG) als Halterin oder Betreiberin auftritt, der tatsächliche Lenker oder handelnde Akteur aber nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann.

Wiederholt versuchten kantonale Behörden, die praktische Ausfallhaftung der juristischen Person nach Art. 7 Abs. 2 VStrR analog heranzuziehen, um die GmbH direkt zu büssen. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte in gefestigter Praxis klar, dass Art. 1 VStrR dem entgegensteht: Das VStrR gilt ausnahmslos nur dort, wo eine Bundesverwaltungsbehörde verfolgt. Im kantonalen Übertretungsverfahren gilt das Verbot der Unternehmensstrafe nach Art. 333 Abs. 1 StGB; die analoge Anwendung von VStrR-Normen zur Schliessung kantonaler Verfolgungslücken ist strikt unzulässig (ZH OG UN030121 vom 2. Dezember 2003 E. II/1–III).


Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Rechtsmittelbelehrungen der Bundesverwaltung genau prüfen: Erlässt eine Bundesverwaltungseinheit (z.B. ESTV, Swissmedic, BAZG) eine Bussenverfügung mit der Rechtsmittelbelehrung, es könne Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, ist diese Belehrung regelmässig fehlerhaft. Es muss zwingend innert 30 Tagen Einsprache nach Art. 67 VStrR bei der verfügenden Behörde erhoben werden (BGE 141 II 383 E. 4.7).
  2. Keine Hoffnung auf die StPO im Vorverfahren: Im VStrR-Untersuchungsverfahren vor der Bundesverwaltung gelten die Parteirechte der StPO (namentlich die uneingeschränkten Teilnahmerechte bei Einvernahmen nach Art. 147 StPO) grundsätzlich nicht. Anträge auf Partei- und Zeugeneinvernahmen müssen frühzeitig nach Art. 39 VStrR gestellt werden (BGE 139 IV 246 E. 1.2).
  3. Siegelung unverzüglich verlangen: Werden bei Hausdurchsuchungen durch Bundesbehörden Aufzeichnungen oder Datenträger sichergestellt, muss das Siegelungsbegehren sofort oder innert kürzester Frist ausdrücklich gestellt werden. Eine formlose Erklärung genügt zwar, bedarf aber der unverzüglichen Bestätigung (BGer 1B_91/2016 E. 1.2).
  4. Gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangen: Nach Erhalt einer ablehnenden Strafverfügung muss das Begehren um gerichtliche Beurteilung innert 10 Tagen schriftlich eingereicht werden (Art. 72 VStrR). Wird die Frist verpasst, erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft und ist einem vollstreckbaren Strafurteil gleichgestellt.

Für die Bundesverwaltungsbehörden (Untersuchungs- und Strafbehörden):

  1. Gesetzliche Verfolgungspflicht beachten: Liegt eine Zuweisung nach Bundesverwaltungsstrafrecht vor (z.B. Art. 39 SuG, Art. 103 MWSTG), darf das Verfahren nicht durch Strafanzeige an die kantonale Staatsanwaltschaft «abgewälzt» werden. Zuständigkeitskonflikte müssen vor Einleitung formeller Schritte im Meinungsaustausch geklärt werden (BStGer BG.2021.22 E. 5.4).
  2. Delegationsnormen im Spezialgesetz prüfen: Prüfen Sie vor Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens, ob das Spezialgesetz die Verfolgung von Vergehen oder nur von Übertretungen überträgt. Fehlt eine Delegationsnorm für Vergehen (wie in Art. 98 Abs. 2 LFG), ist das Verfahren zwingend der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft abzutreten (BStGer BG.2015.41 E. 2.4).
  3. Trennung von Sachentscheid und Strafverfügung: Verbinden Sie Verfügungen in der Verwaltungssache nicht unreflektiert mit Strafbussen. Für die Sachentscheidung gilt das VwVG (Beschwerde an das BVGer), für die Strafbusse gilt ausschliesslich das VStrR (Einsprache an die Behörde; BGE 141 II 383 E. 4.2).

Für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:

  1. Keine Unternehmensbussen im kantonalen Vollzug: Wenden Sie Art. 7 VStrR unter keinen Umständen im kantonalen Straf- oder Übertretungsverfahren an. Fehlt eine bundesrechtliche Behördenübertragung nach Art. 1 VStrR, verbietet Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestrafung juristischer Personen (BGE 104 IV 140 E. 1; ZH OG UN030121).
  2. Bindung der Staatsanwaltschaft an die VStrR-Überweisung: Überweist eine Bundesbehörde nach Art. 73 VStrR die Akten, bildet die Strafverfügung die Anklageschrift. Die kantonale Staatsanwaltschaft kann die Strafsache nicht eigenmächtig nach StPO einstellen, sondern hat sie unverzüglich dem zuständigen Strafgericht vorzulegen (BStGer BG.2021.22 E. 5.3).
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