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§ 133 VRG — Rechtsmittelschrift: Inhalt

Gesetzeswortlaut

§ 133 8. Rechtsmittelschrift — a. Inhalt

1 Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.

2 Die Partei oder ihr Vertreter hat die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen.

3 Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein. *

* Abs. 3 eingefügt durch Änderung vom 16. März 2015, in Kraft seit 1. September 2015.

Wortlaut geprüft gegen SRL 40 (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Stand 1. September 2021).

Überblick und Bedeutung

§ 133 VRG regelt die Mindestanforderungen an die Rechtsmittelschrift: Antrag und Begründung (Abs. 1), Unterzeichnung (Abs. 2) und elektronische Signatur (Abs. 3). Die Norm ist die am häufigsten zitierte Bestimmung des gesamten VRG in der Luzerner Rechtsprechung — sie erscheint in 25 verschiedenen Entscheiden und ist in nahezu jedem Beschwerdeverfahren streitanfällig.

Die Bestimmung steht an der Schnittstelle zwischen Untersuchungsgrundsatz (§ 37 Abs. 2, § 53 VRG) und Rügegrundsatz: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, aber die Beschwerdeführerin muss dartun, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid beanstandet. Die Begründungspflicht begrenzt den Untersuchungsgrundsatz insoweit, als die Beschwerdeinstanz nur die gerügten Beanstandungen prüft und nicht untersucht, ob sich der Entscheid unter schlechthin allen in Betracht kommenden Aspekten als korrekt erweist (LGVE 1998 II Nr. 57 E. 1c).

TatbestandsmerkmalBeweislastPraktischer Konfliktpunkt
Bestimmter Antrag (Abs. 1 Satz 1)BeschwerdeführerinWas gilt als «bestimmter» Antrag? Pauschal- vs. Bestimmtheitserfordernis
Begründung (Abs. 1 Satz 2)BeschwerdeführerinWie eingehend muss sich die Eingabe mit den Erwägungen auseinandersetzen?
Unterzeichnung (Abs. 2)BeschwerdeführerinEigenhändigkeit, Vertretung, Telefax
Elektronische Signatur (Abs. 3)BeschwerdeführerinQualifizierte Signatur bei elektronischer Einreichung
Verhältnis zur UntersuchungsmaximeBehörde (für den Sachverhalt)Wo endet die Amtsermittlung und wo beginnt die Mitwirkungspflicht?
Nachholung im SchriftenwechselBeschwerdeführerinWas darf in der Replik noch nachgereicht werden?

Kommentierung

A. Bestimmter Antrag (Abs. 1 Satz 1)

Der Antrag muss so gefasst sein, dass die Beschwerdeinstanz ohne weitere Nachforschungen erkennen kann, was die beschwerdeführende Partei verlangt. Ein blosses «Ich bin nicht einverstanden» genügt ebenso wenig wie eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung. Das Bestimmtheitserfordernis dient dem Rechtsfrieden: Die Vorinstanz und die Gegenpartei müssen wissen, worauf sie sich einzurichten haben, und der Umfang der gerichtlichen Überprüfung wird durch den Antrag begrenzt.

Die Luzerner Praxis hat sich damit befasst, was als hinreichend bestimmter Antrag gilt, insbesondere bei Laienbeschwerden. Eine Beschwerdeschrift, die den Antrag klar benennt — auch wenn er in der Sprache des Laien formuliert ist —, erfüllt das Bestimmtheitserfordernis; die Begründungspflicht stellt andere Anforderungen (dazu Abschnitt B).

Leitsatz. Das Bestimmtheitserfordernis des § 133 Abs. 1 VRG verlangt, dass die Beschwerdeinstanz ohne weitere Nachforschungen erkennen kann, was die beschwerdeführende Partei verlangt. Bei Laienbeschwerden werden an die Formulierung des Antrags keine überspannten Anforderungen gestellt.

B. Begründungspflicht (Abs. 1 Satz 2)

1. Dogmatische Grundlinie

Die gesetzliche Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Allgemeine Beanstandungen, die sich nicht mit den tragenden Erwägungen auseinandersetzen, genügen dem Begründungserfordernis nicht (LGVE 1998 II Nr. 57 E. 1c; bestätigt in V 04 38 vom 22.06.2004).

Die Begründungspflicht wird durch zwei Grundsätze begrenzt:

  • Untersuchungsgrundsatz (§ 37 Abs. 2, § 53 VRG): Die Beschwerdeinstanz ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen und wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist nicht auf die rechtlichen Einreden der Parteien beschränkt.
  • Rügegrundsatz: Die Beschwerdeinstanz prüft nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Betracht kommenden Aspekten als korrekt erweist.

Die Begründungspflicht steht zwischen diesen beiden Polen: Sie begrenzt den Untersuchungsgrundsatz, ohne ihn aufzuheben.

2. Was als genügende Begründung gilt

Das Verwaltungsgericht Luzern hat in ständiger Praxis formuliert, was als genügende Begründung im Sinne von § 133 Abs. 1 VRG zu gelten hat:

«Gemäss § 133 Abs. 1 VRG muss eine Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die gesetzliche Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Beschwerdeführer dazu, sich sachbezogen und konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.»

(V 05 37 vom 14.06.2005; 7H 19 95 vom 17.09.2019).

Die Beschwerdeführerin muss dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmt. Ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften ersetzt die Begründungspflicht nicht:

«Ein pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid der Begründungspflicht nicht genügt.»

(V 06 236 vom 27.11.2006).

Laienbeschwerden: Bei Laienbeschwerden soll die Interessenwahrung nicht an überspannten Formerfordernissen scheitern. Trotzdem wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können (V 06 236 vom 27.11.2006).

3. Grenzziehung: Angewandt vs. verworfen

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden ErwägungenGenügendV 05 37 vom 14.06.2005
Pauschaler Hinweis auf frühere RechtsschriftenNicht genügendV 06 236 vom 27.11.2006
Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegen AmtsstellenStandeswidrig und unzulässig; Begründungspflicht fordert sachbezogene Auseinandersetzung11 04 137 vom 22.03.2005
Beschwerdeführerin, die Akteneinsicht begehrt und sich erst nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens begründetNachträgliche Begründung möglich, wenn Akteneinsicht vorab gewährt werden mussBKD 2010 9 vom 25.08.2010
Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern er durch die an die Bauherrschaft erteilte Ausnahmebewilligung beschwert istBegründungspflicht nicht erfüllt; Beschwerdeführer muss die Beschwer konkret dartunV 11 26/1 vom 12.09.2011

4. Nachholung im Schriftenwechsel

Das VRG verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Rechtsschrift. Der zweite Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, Anträge, Begründung und Darlegungen nachzuholen, die in der Rechtsmittelschrift hätten vorgebracht werden können:

«Das VRG verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Rechtsschrift. Der zweite Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, Anträge, Begründung und Darlegungen nachzuholen, die in der Rechtsmittelschrift hätten vorgebracht werden können.»

(V 11 26/1 vom 12.09.2011).

Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen und können als Kernelemente der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgereicht werden. Neue Rügen, die in der Beschwerdeschrift nicht gemacht wurden, dürfen im zweiten Schriftenwechsel nicht nachgeholt werden — dies würde zu einer unzulässigen Ausweitung der gesetzlichen Beschwerdefrist führen.

Beziehen sich Vorbringen in der Replik jedoch auf den Streitgegenstand, der bereits in der Beschwerdeschrift umrissen wurde, können solche Ergänzungen nicht von vornherein als unzulässig aus dem Recht gewiesen werden.

Leitsatz. Antrag und Begründung sind Kernelemente der Rechtsmittelschrift und können nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgereicht werden. Neue Rügen im Schriftenwechsel sind unzulässig, soweit sie den Streitgegenstand erweitern. Ergänzungen zum bereits umrissenen Streitgegenstand sind dagegen zulässig.

C. Unterzeichnung (Abs. 2)

Abs. 2 verlangt die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch die Partei oder ihren Vertreter. Die Unterzeichnung dient der Identifizierung des Rechtsmittelführers und der Gewährleistung der Ernstlichkeit des Rechtsbegehrens. Das Unterzeichnungserfordernis ist dem Bestimmtheits- und Begründungserfordernis gleichgeordnet: Fehlt die Unterschrift, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor.

D. Elektronische Signatur (Abs. 3)

Die am 1. September 2015 eingeführte Bestimmung verlangt bei elektronischer Übermittlung eine anerkannte elektronische Signatur. Die Regelung entspricht der bundesrechtlichen Entwicklung (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) und stellt klar, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte Signatur keine fristwahrende Wirkung entfaltet.

E. Verhältnis zur Untersuchungsmaxime und zum Rügegrundsatz

Die Begründungspflicht des § 133 Abs. 1 VRG wird durch zwei gegenläufige Grundsätze begrenzt und ergänzt:

Untersuchungsgrundsatz (§ 37 Abs. 2, § 53 VRG): Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Die Begründungspflicht relativiert diesen Grundsatz insoweit, als die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach weiteren Rechtsverletzungen sucht.

Rügegrundsatz: Die Beschwerdeinstanz prüft nur die vorgebrachten Beanstandungen. Dies gilt auch im Verfahren mit Ermessenskontrolle (§§ 156, 144–147 VRG): Obwohl die Beschwerdeinstanz den Fall frei überprüft, verlangt § 133 Abs. 1 VRG, dass die beschwerdeführende Partei die Rügen in der Rechtsmittelschrift formuliert.

Leitsatz. § 133 Abs. 1 VRG begrenzt den Untersuchungsgrundsatz: Die Beschwerdeinstanz ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, prüft aber nur die gerügten Beanstandungen. Allgemeine Unzufriedenheit ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt der Begründungspflicht nicht.

F. Verhältnis zu § 135 VRG (Mängel der Rechtsschrift)

Fehlt der Rechtsmittelschrift der Antrag oder die Begründung, greift § 135 Abs. 2 VRG: Die Behörde setzt dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung. Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht; andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein (§ 135 Abs. 3 VRG).

Der Luzerner Leitentscheid V 04 38 (LGVE 2004) hat klargestellt, dass die Nachfristansetzung nach § 135 Abs. 2 VRG nicht über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus verlängert werden darf, wenn Antrag und/oder Begründung fehlen:

«Keine Nachfristansetzung im Sinne von § 135 Abs. 2 VRG über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus bei fehlendem Antrag und/oder fehlender Begründung.»

(V 06 236 vom 27.11.2006).

G. Kantonale Praxisfragen

  1. Laienbeschwerden und überspitzter Formalismus: Das Kantonsgericht hat in einem Leitentscheid zum Verhältnis von § 133 VRG zum Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) Stellung genommen. Eine per E-Mail eingereichte Einsprache eines juristischen Laien genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein Laie jedoch innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz — unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken — dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus (7H 14 310 vom 18.05.2015). Dieses Urteil überträgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus (BGE 142 I 10) auf das luzernische Verwaltungsverfahrensrecht.

  2. Begründungspflicht und Akteneinsicht: Wird einer Partei vor der Beschwerdeerhebung die Akteneinsicht verweigert, kann sie die Begründungspflicht nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der beschwerdeführenden Partei nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen ist, wenn ihr die Akteneinsicht vorgängig verweigert wurde (BKD 2010 9 vom 25.08.2010).

H. Praxishinweise

Für die beschwerdeführende Partei:

  1. Jede Beschwerde muss einen bestimmten Antrag und eine sachbezogene Begründung enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt — pauschale Unzufriedenheit genügt nicht (V 05 37; 7H 19 95).
  2. Neue Rügen, die in der Beschwerdeschrift nicht gemacht wurden, dürfen im zweiten Schriftenwechsel nicht nachgeholt werden — dies würde die Beschwerdefrist unzulässig ausdehnen (V 11 26/1).
  3. Bei fehlender Akteneinsicht vor der Beschwerdeerhebung: Akteneinsicht verlangen und begründen, warum die Begründung ohne Akten nicht möglich ist (BKD 2010 9).
  4. Eine per E-Mail eingereichte Eingabe ohne qualifizierte Signatur hat keine fristwahrende Wirkung (§ 133 Abs. 3 VRG); unverzüglich nachbessern und auf Nachfristansetzung drängen (7H 14 310).

Für die Verfahrensleitung und die Beschwerdeinstanz:

  1. Die Nachfrist nach § 135 Abs. 2 VRG darf nicht über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus verlängert werden, wenn Antrag oder Begründung gänzlich fehlen (V 06 236).
  2. Bei Laienbeschwerden: Mängelhebung gewähren, sofern die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben erfolgt; der überspitzte Formalismus ist vermieden (Art. 29 Abs. 1 BV; 7H 14 310).
  3. Der Rügegrundsatz begrenzt die Prüfung auf die gerügten Beanstandungen — nicht untersuchen, ob der Entscheid unter allen erdenklichen Gesichtspunkten korrekt ist (LGVE 1998 II Nr. 57).
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