§ 55 VRG — Mitwirkung der Parteien
Gesetzeswortlaut
§ 55 3. Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken:
a. wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben;
b. wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen;
c. soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt.
2 Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.
3 Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist.
Wortlaut geprüft gegen SRL 40 (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Stand 1. September 2021).
Überblick und Bedeutung
§ 55 VRG regelt die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung. Die Norm bildet das Gegenstück zum Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG): Während § 53 die Behörde zur amtswegigen Abklärung verpflichtet, bestimmt § 55, unter welchen Voraussetzungen die Parteien ihrerseits zur Mitwirkung verpflichtet sind und welche Folgen eine Verweigerung hat. Zusammen bilden § 53 und § 55 das dualistische System der luzernischen Verwaltungsverfahrens: Amtsabklärung und Parteimitwirkung ergänzen sich.
| Tatbestandsmerkmal | Beweislast | Praktischer Konfliktpunkt |
|---|---|---|
| Mitwirkung bei veranlasstem Verfahren (Abs. 1 lit. a) | Beschwerdeführerin | Wer hat das Verfahren angestrengt, und wie weit reicht die Mitwirkungspflicht? |
| Mitwirkung bei Anträgen (Abs. 1 lit. b) | Antragstellende Partei | Welche Anträge lösen die Mitwirkungspflicht aus? |
| Besondere Auskunftspflichten (Abs. 1 lit. c) | Auskunftspflichtige Partei | Wann greifen gesetzliche Auskunftspflichten ein? |
| Verweigerung und Nichteintreten (Abs. 2) | Behörde (bei Feststellung der Verweigerung) | Wann ist die Mitwirkung «notwendig und zumutbar»? |
| Beweisanträge (Abs. 3) | Behörde (bei Beurteilung der Notwendigkeit) | Wann ist ein Beweisantrag notwendig und tauglich? |
Kommentierung
A. Die drei Mitwirkungstatbestände (Abs. 1)
1. Veranlasstes Verfahren (lit. a)
Wer das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst hat — also wer eine Beschwerde, ein Gesuch oder eine Einsprache eingereicht hat —, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf diejenigen Tatsachen, die für die Beurteilung der Rechtsvorkehr erheblich sind.
«Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG).»
2. Anträge im Verfahren (lit. b)
Wer in einem Verfahren Anträge stellt, ist zur Mitwirkung verpflichtet — auch wenn er das Verfahren nicht selbst angestrengt hat. Dies betrifft insbesondere beigeladene Parteien und Beschwerdegegner, die eigene Anträge stellen.
3. Besondere Auskunftspflichten (lit. c)
Soweit ein Rechtssatz besondere Auskunftspflichten auferlegt, besteht eine Mitwirkungspflicht unabhängig davon, ob die Partei das Verfahren veranlasst hat oder Anträge stellt. Das Gesetz nennt diese Auskunftspflichten nicht im Einzelnen; sie ergeben sich aus den jeweiligen Sachgesetzen.
Ausländerrecht: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat klargestellt, dass die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte nicht dazu führen kann, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. Die Mitwirkungspflicht nach § 55 Abs. 1 lit. c VRG ist durch die besonderen ausländerrechtlichen Auskunftspflichten (Art. 90 AIG) ergänzt, aber nicht so weitgehend, dass ein Nichteintreten gerechtfertigt wäre (JSD 2019 8 vom 23.10.2019).
B. Sanktion bei Verweigerung: Nichteintreten (Abs. 2)
Abs. 2 normiert die Sanktion bei Verweigerung der Mitwirkung: Wenn eine Partei im Falle von Abs. 1 lit. a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.
Zwei Schranken der Sanktion:
- Notwendigkeit: Die verweigerte Mitwirkung muss notwendig sein — die Behörde darf nicht auf eine Mitwirkung bestehen, die für die Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich ist.
- Zumutbarkeit: Die Mitwirkung muss zumutbar sein — eine Mitwirkung, die der Partei objektiv nicht möglich ist, darf nicht verlangt werden.
«Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sieht § 55 Abs. 2 VRG als Sanktion das Nichteintreten vor.»
Die Sanktion des Nichteintretens ist nicht automatisch gerechtfertigt, sondern erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall:
«Das Nichteintreten auf ein Gesuch oder einen Antrag rechtfertigt sich angesichts von § 55 Abs. 2 VRG nur, wenn die Mitwirkung sowohl notwendig als auch zumutbar ist. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf eine solche von ihr nicht verlangt werden.»
Überspitzter Formalismus: Das strikte Festhalten am Einreichen verlangter Unterlagen aus blossem Selbstzweck verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV):
«Das strikte Festhalten am Einreichen von verlangten Unterlagen aus blossem Selbstzweck ist durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.»
C. Beweisanträge der Parteien (Abs. 3)
Abs. 3 verpflichtet die Behörde, Beweisanträge der Parteien zu berücksichtigen, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist. Die Notwendigkeit richtet sich nach der rechtserheblichen Bedeutung des Beweises; die Tauglichkeit nach der Eignung des Beweismittels, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen.
Die Behörde darf Beweisanträge nicht einfach übergehen, sie hat aber ein Ermessen bei der Beweiswürdigung. Nicht notwendig ist ein Beweis, der auf eine bereits hinreichend geklärte Tatsache gerichtet ist; nicht tauglich ist ein Beweis, der den behaupteten Sachverhalt auch bei seinem Ausfall nicht zu beweisen vermag.
D. Mitwirkungspflicht und Beweislast im Sozialhilfeverfahren
Das Sozialhilfeverfahren ist ein besonders praxisrelevanter Anwendungsbereich der Mitwirkungspflicht. Das Kantonsgericht hat mehrfach klargestellt:
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ergänzen sich: Die gesetzlichen Regeln der Sachverhaltsermittlung (§ 53 VRG, § 7 Abs. 3 SHG i.V.m. § 55 VRG) verpflichten sowohl die Behörde zur amtswegigen Abklärung als auch die Parteien zur Mitwirkung (7H 18 270; 7H 19 154).
Beweislast: Im Sozialhilfeverfahren tragen die Parteien in der Regel nur insoweit eine Beweislast, als im Fall der Beweislosigkeit die für sie nachteilige Rechtsfolge eintritt. Die objektive Beweislast greift erst, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt festzustellen (7H 18 270).
Information über Mitwirkungspflichten: Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben (GSD 2015 13; A 06 156 vom 25.01.2007).
Leitsatz. Die Mitwirkungspflicht nach § 55 VRG ist durch die Anforderungen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit begrenzt. Ein Nichteintreten wegen Verweigerung der Mitwirkung setzt voraus, dass die Mitwirkung sowohl notwendig als auch zumutbar war und dass die Behörde die Betroffenen über ihre Mitwirkungspflichten informiert hat.
E. Grenzziehung: Angewandt vs. verworfen
| Sachverhalt | Beurteilung | Entscheid |
|---|---|---|
| Striktes Festhalten am Einreichen verlangter Unterlagen aus blossem Selbstzweck | Verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (überspitzter Formalismus) | JSD 2013 8 |
| Fehlende Mitwirkung bei Auslandaufenthalten im Ausländerrecht | Nichteintreten nicht gerechtfertigt, da die Mitwirkungspflicht nicht so weitgehend ist, dass sie das Nichteintreten auf Gesuche rechtfertigt | JSD 2019 8 |
| Sozialhilfe: Beweislosigkeit wegen nicht verlangter Abklärungen | Beweislast greift erst, wenn die zumutbaren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden | 7H 18 270 |
| Sozialhilfe: Rückerstattung — Information über Mitwirkungspflichten | Behörde muss die Betroffenen über ihre Mitwirkungspflichten informieren | GSD 2015 13 |
| Bauwesen: Duldungspflicht bei Augenschein | Die Pflicht zur Duldung eines Augenscheins (§ 100 VRG) ist weniger weitgehend als die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung | V 98 208 vom 22.04.1999 |
| Strassenverkehrsrecht: Mitwirkung bei der Eignungsabklärung | Die Administrativbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; die Mitwirkung der betroffenen Person ergänzt die amtswegige Abklärung | A 11 49 vom 19.10.2011 |
F. Kantonale Praxisfragen
Information über Mitwirkungspflichten: Die Behörde muss die Betroffenen aktiv darüber informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und welche Beweismittel sie beizubringen haben. Eine fehlende Information kann das Nichteintreten wegen Verweigerung der Mitwirkung ausschliessen (GSD 2015 13; A 06 156).
Überspitzter Formalismus bei der Mitwirkung: Das Verlangen von Unterlagen, die für die Sachverhaltsabklärung nicht notwendig sind, verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Die Mitwirkungspflicht ist kein Selbstzweck, sondern dient der Sachverhaltsabklärung (JSD 2013 8).
Ausländerrecht: Die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung von Auslandaufenthalten führt nicht zum Nichteintreten auf Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für den Bestand eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast (JSD 2019 8).
G. Praxishinweise
Für die beschwerdeführende Partei:
- Die Mitwirkungspflicht ist durch die Anforderungen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit begrenzt — eine Mitwirkung, die objektiv nicht möglich ist, darf nicht verlangt werden (7H 16 303).
- Die Behörde muss die Betroffenen über ihre Mitwirkungspflichten informieren — fehlende Information kann das Nichteintreten ausschliessen (GSD 2015 13).
- Beweisanträge sind unbedingt zu stellen (§ 55 Abs. 3 VRG): Die Behörde muss sie berücksichtigen, soweit sie notwendig und tauglich sind.
Für die Verwaltungsbehörde:
- Vor dem Nichteintreten wegen Verweigerung der Mitwirkung sind die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit sorgfältig zu prüfen — die Sanktion ist nicht automatisch gerechtfertigt.
- Die Betroffenen sind aktiv über ihre Mitwirkungspflichten zu informieren, insbesondere darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben.
- Das Verlangen von Unterlagen, die für die Sachverhaltsabklärung nicht notwendig sind, verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (JSD 2013 8).