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§ 205 — Kostenerlass

Gesetzeswortlaut

1 Die entscheidende Behörde kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen.

2 Die Behörde kann diese Befugnis an eine andere Instanz übertragen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 205 gewährt der entscheidenden Behörde das Ermessen, auferlegte amtliche Kosten einer bedürftigen Partei nachträglich ganz oder teilweise zu erlassen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege (§ 204), die präventiv wirkt und die Kostenpflicht von vornherein aufhebt, richtet sich der Kostenerlass auf bereits auferlegte Kosten.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

  • Bedürftigkeit: Die Partei muss bedürftig sein — derselbe Massstab wie bei § 204 Abs. 1.
  • Begründetes Gesuch: Die Partei muss darlegen, warum sie die Kosten nicht tragen kann.
  • Auferlegte Kosten: Es müssen bereits auferlegte amtliche Kosten vorliegen. Der Kostenerlass kann nicht für Parteientschädigungen gewährt werden (diese richten sich nach § 201).
  • Ermessen: Die Behörde «kann» erlassen — es besteht kein Anspruch. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung.

III. Delegation (Abs. 2)

Die Behörde kann die Erlassbefugnis an eine andere Instanz übertragen (z.B. vom Verwaltungsgericht an die Direktion). Dies ermöglicht eine pragmatische Handhabung, insbesondere wenn die entscheidende Behörde für Kostenerlasse nicht die sachnächste Instanz ist.

IV. Abgrenzung zur unentgeltlichen Rechtspflege (§ 204)

§ 204 (UVtR)§ 205 (Kostenerlass)
ZeitpunktPräventiv (vor Auferlegung)Nachträglich (nach Auferlegung)
WirkungBefreiung von der KostenpflichtErlass bereits auferlegter Kosten
AnwaltsbeigabeJa (Abs. 2)Nein
AnspruchBei Bedürftigkeit + genügende AussichtenErmessen
ParteientschädigungGegenpartei trägt KostenNur amtliche Kosten

V. Bundesrechtliche Parallele

Vgl. Art. 64 Abs. 8 BGG (Kostenerlass im Bundesgerichtsverfahren) und Art. 63 Abs. 5 VwVG (Kostenherabsetzung im Verwaltungsverfahren).

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